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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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5 StR 626/13
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vom
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19. Februar 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchten Mordes u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 2014, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
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Basdorf,
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die Richter am Bundesgerichtshof
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Dölp,
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Prof. Dr. König,
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Dr. Berger,
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Bellay
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Bundesanwalt
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt B.
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Rechtsanwalt
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Bo. ,
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Rechtsanwalt U.
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als Verteidiger,
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Rechtsanwältin W.
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als Vertreterin des Nebenklägers
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Amtsrätin
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2013 wird verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
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und die hierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Von Rechts wegen -
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat1
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einheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren
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und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die auf Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Beanstandung der
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Verletzung sachlichen Rechts gestützt ist. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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1. Das Landgericht ist im Wesentlichen zu folgenden Feststellungen und
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Wertungen gekommen:
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a) Der Angeklagte, bei dem es sich um eine narzisstisch geprägte Per-
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sönlichkeit handelt, meinte mit seiner Partnerin verabredet zu haben, den
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6. Oktober 2012 gemeinsam zu verbringen. Diese teilte ihm jedoch am Nachmittag des 5. Oktober 2012 mit, am nächsten Tag mit ihrer Mutter spontan eine
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Reise nach Hamburg unternehmen zu wollen. Vielfache Versuche des Angeklagten, sie von ihrem Vorhaben abzubringen, blieben erfolglos. Dies versetzte
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ihn in einen Zustand von Wut und Verzweiflung.
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Gegen 3.30 Uhr fuhr er zur Wohnung seiner Partnerin, um sie zur Rede
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zu stellen. Er steckte seinen mit sechs Patronen vollständig geladenen Trommelrevolver in den Hosenbund. Zuvor hatte er etwas Kokain und Amphetamin
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sowie zwei Flaschen Sekt konsumiert. Gegen 4.00 Uhr an der Wohnung angekommen traf er seine Partnerin nicht an. Deren Abwesenheit empfand er als
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weitere Kränkung und Niederlage. Er zog den Revolver und schoss durch den
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Briefschlitz in die Wohnung, wo das Projektil eine Glastür durchschlug und in
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einem Küchenschrank steckenblieb.
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Nach einem Gaststättenbesuch, bei dem er zwei Gläser Whisky Cola ge-
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trunken hatte, fuhr der Angeklagte zur Wohnung der Mutter seiner Partnerin,
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weil er vermutete, dass Letztere dort übernachtete. In der Nähe der Wohnung
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traf er gegen 4.45 Uhr auf eine Personengruppe, die von einer Feier gekommen
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war. Seine an diese gerichtete Frage nach einem nahegelegenen „Spätkauf“
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konnte nicht beantwortet werden. Als die Gruppe weitergehen wollte, fasste er
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eine Person an der Schulter und sagte: „Halt, Moment, ich hab hier noch was.”
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Dabei zog er den Revolver und schoss in die Luft.
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Gegen 4.50 Uhr verließ eine andere Personengruppe, der auch der Ne-
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benkläger angehörte, dieselbe Feier und begab sich zu am Rand einer Grünanlage befindlichen Bänken. Gegen 5.00 Uhr ging der Angeklagte auch auf diese
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Gruppe zu und erkundigte sich nach einer Straße. Er meinte, keine Antwort erhalten zu haben, und fühlte sich deswegen erneut nicht wichtig genug genommen. Deswegen drohte er, alle „umzulegen”. Dann bat er einen der Passanten
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um ein Werkzeug zum Öffnen einer von ihm mitgeführten Bierflasche. Weil die-
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ser der Bitte nicht entsprechen konnte, griff ihm der Angeklagte an die Jacke
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und kündigte an, ihn „abzustechen”. Der Passant entwand sich und schlug dem
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Angeklagten mit der flachen Hand ins Gesicht. Dieser wich zurück. Der Passant
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warf seine gefüllte Bierflasche ungezielt in Richtung des Angeklagten. Die Flasche zerbarst, weswegen der Angeklagte von Bier getroffen wurde. Der Flaschenwerfer und seine Begleiterin gingen weg. Auch die übrige Gruppe entfernte sich in anderer Richtung vom Angeklagten.
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Der Angeklagte fühlte sich ein weiteres Mal gedemütigt. Er zog seinen
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Revolver und schrie: „Ihr Bastarde! So etwas habt ihr wohl noch nicht gesehen!”, oder: „Habt ihr so etwas schon mal gesehen?” Dann schoss er mindestens einmal in die Luft, um sich Geltung zu verschaffen. Die Frauen aus der
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Personengruppe verschanzten sich hinter parkenden Autos. Die Männer glaubten hingegen nicht an einen Schuss aus einer „scharfen“ Waffe und neckten die
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Frauen, weil diese Angst vor einer Schreckschusspistole hätten. Einer aus der
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Gruppe lachte.
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Der Angeklagte war ein Stück weitergegangen, so dass sich die Grünan-
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lage zwischen ihm und der Gruppe befand. Er bezog das Lachen auf sich und
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rief in Richtung der Gruppe: „Willst du der nächste sein, der eine Kugel abkriegt?” Sofort danach schoss er aus einer Entfernung von 10 bis 15 Metern
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gezielt in die Gruppe, deren Mitglieder mit keinem Angriff gerechnet hatten. Mit
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dem Schuss wollte er Wut und Frustration über die Kränkungen und Demütigungen abreagieren, die er nach seinem Empfinden seit dem Vorabend erlebt
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hatte. Er hatte erkannt, dass er allein wegen seines beeinträchtigten Selbstwertgefühls ein unschuldiges, sich keines Angriffs versehendes Zufallsopfer
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möglicherweise töten würde, wollte sich aber um jeden Preis „Respekt” verschaffen. Die Kugel traf den Nebenkläger in Höhe des 4. Lendenwirbelkörpers
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in den Rücken, durchschlug den Lendenwirbelkörper, den Rückenmarkskanal,
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die Bauchaorta und mehrere Darmschlingen, ehe sie am Bauch wieder austrat.
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Der Nebenkläger brach mit einem Schrei zusammen.
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Kurz nach 5.15 Uhr und in unmittelbarer Nähe zum Tatort hielt der Ange9
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klagte ein Taxi an. Den Fahrer dirigierte er in die Umgebung seiner Wohnung
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und ließ sich gegen 5.40 Uhr absetzen. Während der Fahrt teilte er mit, dass er
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Ärger mit Jugendlichen gehabt habe. Die Verständigung der Polizei lehnte er
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ab, weil er die Sache selbst geklärt habe. Am Ende der Fahrt bedeutete er dem
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Taxifahrer, dass dieser „ihn nie gesehen habe“. Um 5.45 bzw. 5.57 Uhr schickte
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er zwei Kurznachrichten an seine Partnerin, in denen er ihr die Schuld an seiner
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von ihm nicht näher bezeichneten Tat zuwies.
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Der Nebenkläger wurde am frühen Morgen des 6. Oktober 2012 notope-
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riert, wobei er vor allem wegen einer starken Blutung aus der Bauchschlagader
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knapp vor dem klinischen Tod stand. In einem zweiten Eingriff wurde er am Rückenmark operiert. Er konnte bis zur Hauptverhandlung Füße und Unterschenkel nicht bewegen, leidet unter einer erektilen Dysfunktion nebst Inkontinenz
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und ist zeugungsunfähig. Eine partielle Rückbildung der Querschnittslähmung
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ist nicht völlig ausgeschlossen, wird aber nicht dazu führen, dass er wieder
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selbständig wird gehen können.
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b) Die Schwurgerichtskammer hat – der psychiatrischen Sachverständi-
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gen folgend – eine relevante Schuldminderung im Sinne des § 21 StGB wegen
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eines in § 20 StGB bezeichneten dauerhaften Defekts abgelehnt. Die Persönlichkeit des Angeklagten weise lediglich eine narzisstische Akzentuierung auf,
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die sich im Rahmen des Normalpsychologischen halte. Hingegen ist das Landgericht abweichend von der Auffassung der Sachverständigen davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, für den es eine anhand
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von Trinkmengenangaben errechnete Blutalkoholkonzentration von maximal
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2,6 ‰ zur Tatzeit zugrunde legt, nicht ausschließbar erheblich vermindert nach
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§ 21 StGB gewesen sei. Deswegen hat es die Freiheitsstrafe dem nach §§ 21,
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49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB entnommen.
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Namentlich im Blick auf die besondere Erfolgsnähe der Tat hat es keine (weitere) Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen.
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2. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Insbesondere
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gehen die im Wege der Sachrüge unternommenen Angriffe der Verteidigung
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auf die Beweiswürdigung sowie auf die Annahme der Mordmerkmale der Heimtücke und der sonst niedrigen Beweggründe fehl. Ebenso versagen die gegen
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den Schuldspruch gerichteten Verfahrensrügen. Auf die Gründe der Antragsschrift des Generalbundesanwalts wird insoweit verwiesen.
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3. Auch der Strafausspruch weist letztlich keinen durchgreifenden
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
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a Die
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erteidigung vermag mit ihrer primär gegen die Strafzumessung
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im engeren Sinne gewendeten
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erfahrensrüge nicht durchzudringen, die
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Schwurgerichtskammer habe bei ihrer Schuldfähigkeitsprüfung testpsychologische Untersuchungen der Sachverständigen zugrunde gelegt (UA S. 19), die in
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Wahrheit nicht durchgeführt worden seien (§ 261 StPO), deren Gutachten daher zu Unrecht eine erhöhte Überzeugungskraft beigemessen und aus diesem
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Grund die Voraussetzungen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im
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Sinne der §§ 20, 21 StGB wegen einer (narzisstischen) Persönlichkeitsstörung
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mit der Folge weiterer Strafmilderung zu Unrecht verneint.
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aa) Die Beanstandung genügt schon nicht den Anforderungen des § 344
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Abs. 2 Satz 2 StPO, weil nicht bestimmt vorgetragen ist, dass die Sachverständige im Rahmen der – allein entscheidenden (vgl. BGH, Beschluss vom
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23. August 2012 – 1 StR 389/12 Rn. 13 mwN, NStZ 2013, 98) – Erstattung ihres Gutachtens in der Hauptverhandlung etwa durchgeführte Untersuchungen
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solcher Art nicht dargelegt und im Einzelnen erörtert hat. Soweit die Revision
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Derartiges mit der Erwägung ausschließen will, das Landgericht hätte sich, was
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nicht geschehen sei, bei gegenüber dem vorläufigen schriftlichen Gutachten
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nachträglicher Durchführung einer testpsychologischen Untersuchung mit dieser Abweichung in den Urteilsgründen zwingend auseinandersetzen müssen,
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handelt es sich lediglich um eine Schlussfolgerung.
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Diese erweist sich auch in der Sache als unrichtig. Eine Erörterungs16
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pflicht käme auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa dann in Betracht, wenn die Ergebnisse einer nachgelagerten
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Untersuchung bislang getroffenen zentralen Befunden widersprächen, nicht
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aber dann, wenn sie diese, etwa auch nur in einem untergeordneten Punkt, bestätigen würden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2012 – 1 StR 389/12
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Rn. 13 ff. mwN, aaO, sowie BGH, Urteile vom 20. November 1952
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– 5 StR 733/52 – und vom 26. April 1955 – 5 StR 86/55, BGHSt 8, 113, 116).
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Ein so gearteter Widerspruch ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
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bb) Die Rüge ist auch ohnehin unbegründet. Denn durch den Vortrag der
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Revision ist schon eine Abweichung des vorbereitenden von dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten nicht bewiesen (vgl. auch BGH, Beschluss
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vom 23. August 2012 – 1 StR 389/12 Rn. 18, aaO). Die Sachverständige führt
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in ihrem durch die Revision vorgelegten schriftlichen Gutachten aus, dass der
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Angeklagte „nach der klinischen Untersuchung über eine normale Intelligenz“
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verfüge, weswegen „Schwachsinn“ sicher ausgeschlossen werden könne (Gutachten S. 63). Angesichts dessen, dass der – innerhalb der berufenen Fachkreise zudem wohl nicht fest umrissene – Begriff der „testpsychologischen Untersuchung“ auch im Zusammenhang mit Intelligenztests verwendet wird (vgl.
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etwa Rasch, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl., S. 339 ff., 343; Bleuler, Lehrbuch
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der Psychiatrie, 15. Aufl., S. 130; Heller/Perleth in Wenninger, Lexikon der Psychologie, 2000, Bd. 1, S. 313), liegt es nahe, dass die von der Revision beanstandete Urteilspassage vor dem Hintergrund steht, dass Intelligenztests Teil
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der klinischen Untersuchung waren. Dafür spricht zusätzlich, dass unmittelbar
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folgend ausgeführt wird, der Angeklagte verfüge über eine gute Intelligenz (UA
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S. 19).
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cc) Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob das Urteil auf dem
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gerügten Rechtsfehler gegebenenfalls beruhen könnte. Dem würde widerstreiten, dass sich das Landgericht seine Überzeugung von der hier allein in Frage
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stehenden, erkennbar unter dem Aspekt der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB als irrelevant angesehenen bloßen Persönlichkeitsakzentuierung auf der Grundlage der durchgeführten „ausführlichen,
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mehr als neunstündigen Exploration“ durch die Sachverständige (UA S. 19) und
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in der Begründung ohne durchgreifenden Rechtsfehler verschafft hat.
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Folgendes kommt hinzu: Dem Angeklagten ist ohnehin eine erhebliche
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Verminderung der Steuerungsfähigkeit zugebilligt worden. Wollte man bei ihm
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das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unterstellen, würde diese selbstverständlich nicht zur Schuldunfähigkeit führen. Die angenommenen Mordmerkmale liegen derart klar zutage, dass ihre Erkennbarkeit auch
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für einen noch weitergehend beeinträchtigten Täter nicht in Frage zu stellen
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wäre. Die aus dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommene Strafe ist angesichts des extrem hohen Unrechtsgehalts der Tat so
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milde, dass sie auch bei weitergehender psychischer Beeinträchtigung des Angeklagten nicht noch geringer hätte ausfallen können.
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b) Entgegen der Auffassung der Revision und wohl auch des Generalbundesanwalts liegt ein Erörterungsmangel des angefochtenen Urteils nicht in
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dem Umstand, dass sich die Schwurgerichtskammer nicht ausdrücklich mit der
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Frage einer (schuldmindernden) tiefgreifenden Bewusstseinsstörung des Angeklagten zur Zeit der Tat befasst hat. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte seine Fahrt mit einer vollständig geladenen Schusswaffe angetreten und
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vor der Tat mindestens drei Schüsse abgegeben sowie mehrere Drohungen
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ausgestoßen; die Tat beging er, weil er sich aufgrund des Verhaltens seiner
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Partnerin sowie des weiteren Verlaufs der Nacht gedemütigt fühlte und sich
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deswegen den ihm seiner Meinung nach gebührenden Respekt verschaffen
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wollte. Auch unter Berücksichtigung des unauffälligen Nachtatverhaltens, das
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im Übrigen von der Revision behauptete Erinnerungslücken nicht eben nahelegt, fehlen unter solchen Vorzeichen hinreichende Anknüpfungstatsachen (vgl.
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Schöch in LK StGB, 12. Aufl., § 20 Rn. 134 ff. mwN), die zu einer Auseinandersetzung mit dem Vorliegen eines schuldrelevanten Affekts in den Urteilsgründen zwingen würden. Die Revision trägt auch nicht vor, dass in dieser Hinsicht
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Anstrengungen von Seiten der Verteidigung, etwa in Form diesbezüglicher Beweisanträge oder -anregungen, unternommen worden wären. Im Übrigen könnte selbst ein schuldmindernder Affekt den Strafausspruch aus den im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung genannten Gründen (oben a, cc a.E.)
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nicht in Frage stellen.
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c) Soweit die Revision sowie der Generalbundesanwalt die Strafrah-
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menwahl wegen einer Verletzung der Bestimmung des § 46 Abs. 3 StGB beanstanden, folgt der Senat dem nicht. Zwar ist die durch das Landgericht gebrauchte Wendung, die Rettung des Nebenklägers sei nicht „auf irgendein erhalten“ des Angeklagten zurückzuführen (UA S. 33), unter diesem Blickwinkel
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nicht völlig bedenkenfrei (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. April 2010
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– 5 StR 113/10, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Totschlagsversuch 2; Schä-
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fer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1646
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mwN). Nach dem Zusammenhang der Ausführungen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 f.) versteht der
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Senat die kritisierte Formulierung hier jedoch nicht in dem Sinn, dass die
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Schwurgerichtskammer dem Angeklagten etwa den Umstand mangelnden
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Rücktritts anlasten wollte. Vielmehr hat sie im Zuge der Ermessensausübung
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nach § 23 Abs. 2 StGB zum Ausdruck gebracht, dass dem Angeklagten – jenseits fehlenden Rücktritts – keine versuchsspezifischen Umstände – wie etwa
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geringere Tatintensität, auf welche die Nichtvollendung zurückzuführen wäre –
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gutgebracht werden können, die die Vielzahl und Schwere der ihn belastenden
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Strafzumessungstatsachen aufwiegen könnten. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne ist der Gedanke dementsprechend auch nicht wiederholt worden.
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Der Senat merkt in diesem Zusammenhang an, dass er die vom Gene22
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ralbundesanwalt ungeachtet seines Aufhebungsbegehrens in der Antragsschrift
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vertretene These, von der Milderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2 StGB werde
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generell zu häufig Gebrauch gemacht, nicht teilt, dass aber im vorliegenden
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besonders gelagerten Fall bei der Vollendungsnähe der Tat und ihrer überaus
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schweren Folgen eine andere Entscheidung als die Versagung der Versuchsmilderung zu beanstanden gewesen wäre.
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d) Anders als der Generalbundesanwalt schließt der Senat weiter aus,
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dass dem Landgericht die Nichtvollendung der Tat bei der konkreten Strafbemessung aus dem Blick geraten sein könnte. Dagegen spricht schon, dass es
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den Gesichtspunkt der Nichtvollendung in diesem Kontext ausdrücklich nennt
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(UA S. 34) und eine angesichts der außerordentlich schwerwiegenden Tat
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überaus maßvolle Strafe verhängt hat. Darüber hinaus erhält die Tat ihre besondere Prägung dadurch, dass der Angeklagte das Leben des jungen Nebenklägers weithin zerstört hat.
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e) Gleichfalls keinen Rechtsfehler stellt es entgegen der Auffassung des
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Generalbundesanwalts dar, dass die Schwurgerichtskammer nicht ausdrücklich
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darlegt, die bereits zur Ablehnung der Strafrahmenverschiebung herangezogenen Tatfolgen bei der konkreten Strafbemessung nur noch mit geringerem Gewicht strafschärfend bedacht zu haben. Dies gilt schon deswegen, weil der Angeklagte neben dem versuchten Mord eine vollendete schwere Körperverletzung in drei Varianten (§ 226 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 StGB) verwirklicht hat, für
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deren Würdigung die gravierenden und durch das Landgericht an dieser Stelle
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näher ausgeführten physischen und psychischen Auswirkungen der Tat naturgemäß besonderes Gewicht haben. Hinzu kommt abermals, dass die Schwurgerichtskammer trotz der Schwere der Tatfolgen überaus weit entfernt von der
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im Rahmen des gemilderten Strafrahmens des § 211 Abs. 1 StGB zur Verfügung stehenden Höchststrafe von 15 Jahren geblieben ist.
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4. Abschließend bemerkt der Senat: Die Verteidigung hat zu Recht auf
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eine ungewöhnliche Vielzahl von redaktionellen und anderen Nachlässigkeiten,
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etwa hinsichtlich von Zeitangaben und der Benennung von Zeugen oder Verfahrensbeteiligten, im gesamten Urteil hingewiesen, wie sie dem Standard gebotener sorgfältiger Urteilsabfassung insbesondere in Schwurgerichtssachen
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nicht entspricht. Der Bestand des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gefährdet.
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Basdorf
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