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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 546/13
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vom
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21. Januar 2014
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 beschlossen:
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1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Dresden vom 24. Mai 2013 gemäß § 349
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Abs. 4 StPO aufgehoben
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a)
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mit den zugehörigen Feststellungen im Fall 1 der Urteilsgründe,
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b)
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im Ausspruch über die Gesamtstrafe für den Angeklagten V.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3. Die weitergehende Revision des Angeklagten V.
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wird
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nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat die Angeklagte W.
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wegen versuchter räuberischer
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Erpressung (Fall 1) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten
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verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; den Angeklagten
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V.
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hat es – unter Freisprechung im Übrigen – wegen versuchter schwerer
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räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall 1; Einzelstrafe: drei Jahre Freiheitsstrafe) und wegen Einfuhr von
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Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln sowie wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn
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Monaten verurteilt und daneben eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die
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Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügen, erzielen jeweils mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; die Revision des Angeklagten V.
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ist im Übrigen
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unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Verurteilung der Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe wegen
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versuchter (schwerer) räuberischer Erpressung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zu diesem Fall ist
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lückenhaft und insoweit nicht frei von Rechtsfehlern.
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Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von Vorgehensweise und Absicht
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der Angeklagten wesentlich auf die Zeugenaussage des Geschädigten gestützt.
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Dieser hatte in der Hauptverhandlung zunächst von einem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht. Er war daraufhin parallel zur
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laufenden Hauptverhandlung in einem nach Einstellung wiederaufgenommenen
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Ermittlungsverfahren, in dem ihm Betäubungsmitteldelikte zur Last gelegt wurden, von dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft als Beschuldigter vernommen worden. Anschließend war der erneut als Zeuge geladene Geschädigte zu einer Aussage in der Hauptverhandlung bereit; er äußerte sich auch zur
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Motivation seiner anfänglichen Auskunftsverweigerung und seines zwischenzeitlichen Entschlusses, doch noch auszusagen. Hierzu gab er u.a. auch an,
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dass ihm der Staatsanwalt im Falle einer Zeugenaussage im Gegenzug eine
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erneute Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens zugesagt
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habe. Eine solche Zusage hatte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft
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bestritten, der zuvor in der Hauptverhandlung als Zeuge zu seiner Beschuldigtenvernehmung des Geschädigten vernommen worden war.
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Bei ihrer Wertung, dass die Glaubwürdigkeit des Geschädigten durch
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den Wechsel in seiner Aussagebereitschaft nicht durchgreifend beeinträchtigt
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sei, hat die Strafkammer maßgeblich auch darauf abgestellt, dass der Geschädigte die ihm gemachte Einstellungszusage selbst offengelegt habe, was gegen
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eine im Hinblick hierauf wahrheitswidrig gestaltete Aussage spreche (UA S. 36).
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In diesem Zusammenhang hat sich die Strafkammer indes nicht mit dem in den
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Urteilsgründen festgestellten Widerspruch zur Zeugenaussage des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft auseinandergesetzt. Die Strafkammer hat nicht
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erkennbar in Erwägung gezogen, dass allein dieser Widerspruch ein (weiteres)
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Indiz gegen eine Glaubwürdigkeit des Geschädigten bilden könnte.
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Der Fall 1 der Urteilsgründe bedarf daher insgesamt – auch hinsichtlich
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der für sich nicht rechtsfehlerhaften tateinheitlichen Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis – einer neuen tatgerichtlichen Prüfung. Die
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Aufhebung der Verurteilung im Fall 1 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der
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für den Angeklagten V.
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erkannten Gesamtstrafe nach sich.
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2. Nach dieser Sachlage kommt es nicht mehr auf die von den Revisionen erhobene Verfahrensrüge an, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft nach seiner zeugenschaftlichen Vernehmung weiterhin in der Hauptverhandlung tätig gewesen sei und den Schlussvortrag gehalten habe, in dem er
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auch seine eigene zeugenschaftliche Aussage gewürdigt habe (vgl. zur Prob-
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lematik die bei BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 1 bis 6 abgedruckten Entscheidungen mwN).
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Basdorf
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Dölp
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Berger
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König
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Bellay
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