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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 546/13
vom
21. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dresden vom 24. Mai 2013 gemäß § 349
Abs. 4 StPO aufgehoben
a)
mit den zugehörigen Feststellungen im Fall 1 der Urteilsgründe,
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe für den Angeklagten V.
.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten V.
wird
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagte W.
wegen versuchter räuberischer
Erpressung (Fall 1) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten
verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; den Angeklagten
V.
hat es unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter schwerer
-3-
räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall 1; Einzelstrafe: drei Jahre Freiheitsstrafe) und wegen Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln sowie wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn
Monaten verurteilt und daneben eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die
Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügen, erzielen jeweils mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; die Revision des Angeklagten V.
ist im Übrigen
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Verurteilung der Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe wegen
versuchter (schwerer) räuberischer Erpressung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zu diesem Fall ist
lückenhaft und insoweit nicht frei von Rechtsfehlern.
3
Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von Vorgehensweise und Absicht
der Angeklagten wesentlich auf die Zeugenaussage des Geschädigten gestützt.
Dieser hatte in der Hauptverhandlung zunächst von einem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht. Er war daraufhin parallel zur
laufenden Hauptverhandlung in einem nach Einstellung wiederaufgenommenen
Ermittlungsverfahren, in dem ihm Betäubungsmitteldelikte zur Last gelegt wurden, von dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft als Beschuldigter vernommen worden. Anschließend war der erneut als Zeuge geladene Geschädigte zu einer Aussage in der Hauptverhandlung bereit; er äußerte sich auch zur
Motivation seiner anfänglichen Auskunftsverweigerung und seines zwischenzeitlichen Entschlusses, doch noch auszusagen. Hierzu gab er u.a. auch an,
-4-
dass ihm der Staatsanwalt im Falle einer Zeugenaussage im Gegenzug eine
erneute Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens zugesagt
habe. Eine solche Zusage hatte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft
bestritten, der zuvor in der Hauptverhandlung als Zeuge zu seiner Beschuldigtenvernehmung des Geschädigten vernommen worden war.
4
Bei ihrer Wertung, dass die Glaubwürdigkeit des Geschädigten durch
den Wechsel in seiner Aussagebereitschaft nicht durchgreifend beeinträchtigt
sei, hat die Strafkammer maßgeblich auch darauf abgestellt, dass der Geschädigte die ihm gemachte Einstellungszusage selbst offengelegt habe, was gegen
eine im Hinblick hierauf wahrheitswidrig gestaltete Aussage spreche (UA S. 36).
In diesem Zusammenhang hat sich die Strafkammer indes nicht mit dem in den
Urteilsgründen festgestellten Widerspruch zur Zeugenaussage des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft auseinandergesetzt. Die Strafkammer hat nicht
erkennbar in Erwägung gezogen, dass allein dieser Widerspruch ein (weiteres)
Indiz gegen eine Glaubwürdigkeit des Geschädigten bilden könnte.
5
Der Fall 1 der Urteilsgründe bedarf daher insgesamt auch hinsichtlich
der für sich nicht rechtsfehlerhaften tateinheitlichen Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis einer neuen tatgerichtlichen Prüfung. Die
Aufhebung der Verurteilung im Fall 1 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der
für den Angeklagten V.
6
erkannten Gesamtstrafe nach sich.
2. Nach dieser Sachlage kommt es nicht mehr auf die von den Revisionen erhobene Verfahrensrüge an, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft nach seiner zeugenschaftlichen Vernehmung weiterhin in der Hauptverhandlung tätig gewesen sei und den Schlussvortrag gehalten habe, in dem er
auch seine eigene zeugenschaftliche Aussage gewürdigt habe (vgl. zur Prob-
-5-
lematik die bei BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 1 bis 6 abgedruckten Entscheidungen mwN).
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