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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 512/17
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vom
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6. März 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen besonders schweren Raubes u.a.
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ECLI:DE:BGH:2018:060318B5STR512.17.0
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 154 Abs. 2,
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§ 349 Abs. 2 StPO am 6. März 2018 beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juli 2017 wird
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a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im
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Fall 10 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist;
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insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und
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die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;
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b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert,
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dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in
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Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit Urkundenfälschung, wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, wegen Diebstahls in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne
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Fahrerlaubnis und mit Urkundenfälschung, in einem weiteren
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Fall in Tateinheit mit Beeinträchtigung von Unfallverhütungsund Nothilfemitteln und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit
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mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz verurteilt ist.
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Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die weiteren Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der in der Beschlussformel
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genannten Taten zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
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verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei
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Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten führt zu
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einer Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO. Im Übrigen ist
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sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
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2
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Die Urteilsfeststellungen tragen im Fall 10 nicht den Schuldspruch wegen Hehlerei. Eine Änderung des Schuldspruchs und Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls oder Unterschlagung ist dem Senat nicht möglich, da
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hinreichende Feststellungen zu den Gewahrsamsverhältnissen an dem vom
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Angeklagten an sich genommenen Handy fehlen. Der Senat stellt daher aus
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verfahrensökonomischen Gründen auf Antrag des Generalbundesanwalts das
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Verfahren hinsichtlich dieser Tat gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig ein. Er kann ausschließen, dass das Landgericht bei Entfallen der Tat 10
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auf eine noch geringere als die im Rahmen einer Verfahrensabsprache verhängte Jugendstrafe erkannt hätte.
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3
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Der Senat sieht Anlass für den Hinweis, dass Verfahrensabsprachen im
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Jugendstrafverfahren nur in besonderen Ausnahmefällen in Frage kommen
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(BT-Drucks. 16/12310, S. 10) und eine solche gerade im vorliegenden Fall unter erzieherischen Gesichtspunkten kaum mehr vertretbar erscheint.
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Mutzbauer
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Sander
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Berger
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Schneider
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Mosbacher
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