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Nachschlagewerk: ja
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BGHSt
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: ja
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Veröffentlichung : ja
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StGB §§ 34, 35, 59
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BtMG 1981 § 30 Abs. 1 Nr. 3
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1. Die Einfuhr und die Überlassung eines Betäubungsmittels sind nicht dadurch gerechtfertigt oder entschuldigt, daß der Täter einem unheilbar
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schwerstkranken Betäubungsmittelempfänger, dem er nicht persönlich
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nahesteht, zu einem freien Suizid verhelfen will.
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2. Das Überlassen eines Betäubungsmittels zum freien Suizid an einen
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unheilbar Schwerstkranken, der kein Betäubungsmittelkonsument ist,
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erfüllt nicht den Tatbestand der Betäubungsmittelüberlassung mit leichtfertiger Todesverursachung gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG.
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3. Im besonderen Einzelfall kann sich das Ermessen des Tatrichters derart
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verengen, daß allein eine Verwarnung mit Strafvorbehalt in Betracht
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kommt, so daß das Revisionsgericht auf diese Sanktion erkennen kann.
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Eine rechtskräftig verhängte Geldstrafe kann gemäß § 55 StGB in eine
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Verwarnung mit Strafvorbehalt einbezogen werden.
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BGH, Urt. v. 7. Februar 2001
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- 5 StR 474/00
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LG Berlin -
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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5 StR 474/00
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URTEIL
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vom 7. Februar 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 6. und 7. Februar 2001, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzende Richterin Harms,
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Richter Häger,
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Richter Basdorf,
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Richter Dr. Raum,
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Richter Dr. Brause
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als beisitzende Richter,
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Richterin am Landgericht
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als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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-3-
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am 7. Februar 2001 für Recht erkannt:
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Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 1999 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß
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der Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus
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dem Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 15. Oktober 1998, dessen Gesamtstrafenausspruch entfällt, und unter Einbeziehung der Verwarnung mit Strafvorbehalt aus dem
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Urteil des Amtsgerichts Freudenstadt vom 27. Oktober 1998
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verwarnt wird und die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 120,- DM vorbehalten bleibt.
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Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
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Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Die
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Staatskasse trägt die dem Angeklagten durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen und die hierdurch
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entstandenen gerichtlichen Auslagen je zur Hälfte.
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Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen
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notwendigen Auslagen zu tragen.
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– Von Rechts wegen –
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-4-
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Gründe
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
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Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch unter Einbeziehung der Sanktionen aus zwei früheren Verurteilungen, nämlich zweier Einzelgeldstrafen und
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einer Verwarnung mit Strafvorbehalt, zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 120,- DM verurteilt. Die früheren Verurteilungen betrafen
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Taten, die der vorliegenden Tat ähnlich waren. Jeweils allein auf die Sachrüge gestützt, begehrt der Angeklagte mit seiner Revision einen Freispruch,
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während die Staatsanwaltschaft mit ihrem vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel einen Schuldspruch auch wegen Überlassens von Betäubungsmitteln mit leichtfertiger Todesverursachung nach § 30 Abs. 1
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Nr. 3 BtMG erstrebt. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
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Sie führt zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) wie dessen eigene Revision zu einer Änderung des Rechtsfolgenausspruchs, nämlich zum Ausspruch einer Verwarnung mit Strafvorbehalt. Im übrigen bleibt auch die Revision des Angeklagten ohne Erfolg.
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Der jetzt 83jährige Angeklagte, Schweizer Staatsbürger, ist Theologe
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und Psychologe. Er war bis zum Jahre 1986 als evangelischer Gemeindepfarrer sowie zwischenzeitlich zwölf Jahre lang als Leiter einer „Entgiftungsstelle“ in Basel tätig. Seit langem beschäftigt sich der Angeklagte aktiv mit
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dem Problembereich „Sterbehilfe und Sterbebegleitung“. Auslösend hierfür
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war der Krebstod seines besten Freundes, dessen unmittelbar miterlebter,
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über mehrere Monate andauernder qualvoller Sterbeprozeß den Angeklagten
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zu der Überzeugung führte, daß man – nach seinen eigenen Worten – „solchen Menschen einfach helfen muß, wenn sie sterben wollen“. Von diesem
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Wunsch geleitet, gründete der Angeklagte im Jahr 1982 die Vereinigung
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„E
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“ als deren Generalsekretär er
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seitdem ehrenamtlich fungiert. In den Statuten dieser Vereinigung heißt es
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u. a.: „1. Die Vereinigung setzt sich in Wort und Schrift für das Selbstbestim-
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mungsrecht aller Menschen über ihre Gesundheit und ihr Leben, also für die
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‚Therapie-Hoheit des Patienten
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h. für die staatliche Anerkennung der
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Freiheit selbstbestimmten menschenwürdigen Sterbens. 2. Darüber hinaus
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besteht der Vereinszweck darin, seinen Mitgliedern, die unter hoffnungsloser
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Krankheit oder unzumutbarer Behinderung leiden, im selbstbestimmten Sterben beizustehen. 3. Unter der Voraussetzung, daß sich alle Möglichkeiten
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erschöpft haben, welche aus Sicht des Betroffenen ein lebenswertes Leben
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erlauben würden, leisten Beauftragte der Vereinigung Freitodbegleitung, wobei ein ärztliches Zeugnis die hoffnungslose Krankheit oder die unzumutbare
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Behinderung bezeugen muß und Angehörige resp. Bezugspersonen dem
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Vorhaben des Betroffenen zustimmen. 4. Um jede Form des Mißbrauchs zu
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verhindern,
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gibt
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die
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Vereinigung
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keinerlei
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Freitod-Anleitungen
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oder
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-Medikamente ohne Assistenz ab.“ Über die Funktion des Generalsekretärs
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der Vereinigung hinaus übernahm der Angeklagte auch die Aufgaben eines
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„Freitodbegleiters“. Nach eigenen Angaben ist er inzwischen in über
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300 Fällen entsprechend tätig geworden. Für sein Tätigwerden verlangt er
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kein Entgelt, sondern lediglich die Vorauserstattung seiner Reisekosten. Bei
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seiner Tätigkeit als „Freitodbegleiter“ verwendete der Angeklagte regelmäßig
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(Natrium-)Pentobarbital. Dieses Mittel ist seit dem Jahr 1981 – mit im Detail
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unterschiedlichen Einzelregelungen – verkehrsfähiges und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel nach Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG. Es handelt
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sich um ein hochwirksames und sehr schnell anflutendes Barbiturat, das
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normalerweise bei einer Dosierung von bis zu 100 mg als Schlafmittel, im
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übrigen zur Behandlung von Angst- oder Erregungszuständen zum Einsatz
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kommt. In hoher Dosierung führt dieses Mittel jedoch zu einem sicheren, vom
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Einnehmenden allerdings schon nicht mehr wahrgenommen Tod. Namentlich
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tritt im Falle einer Überdosierung zunächst – vergleichbar einer Narkose –
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eine Ausschaltung des Bewußtseins und erst danach eine tödliche Atemlähmung ein, wobei im Regelfall 3 g des Mittels die für einen Erwachsenen tödliche Dosis darstellen. Die minimale letale Dosis beträgt etwa 1 g. Danach
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stuft der Angeklagte das Mittel als „geradezu ideal geeignet“ zur Herbeiführung eines „sanften“ Todes ein, insbesondere im Vergleich zum Zyankali,
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welches beim Einnehmenden zwar ebenfalls schnell zum Tode führt, aber
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zuvor noch bei Bewußtsein des Sterbenden schwere krampfartige Schmerzen auslöst.
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Die verstorbene Frau Dr. T
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, die lange Zeit als Ärztin tätig ge-
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wesen war, litt an Multipler Sklerose. Nach progredientem Verlauf der Krankheit von 1982 bis 1998 war Frau Dr. T
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schließlich weitestgehend
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bewegungsunfähig. Sie verbrachte die Tage in ihrem Haus in Berlin größtenteils in Rückenlage. Sie war wegen einer Sehschwäche auf eine Leselupe
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angewiesen, die sie infolge ihrer nachlassenden Kräfte nur über einen sehr
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kurzen Zeitraum halten konnte, so daß ihr die Lektüre längerer Texte nicht
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mehr möglich war. Ein im Jahr 1997 unternommener Selbsttötungsversuch
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scheiterte am Einschreiten ihres Ehemannes. In monatelangen Diskussionen
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überzeugte Frau Dr. T
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ihren Ehemann, daß er sie „gehen lassen“
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müsse. Sie wandte sich an die Vereinigung „E
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“ mit dem
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Wunsch nach einer „Sterbebegleitung“ und übersandte dem Angeklagten ein
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ärztliches Gutachten, in dem der Verlauf ihrer Krankheit beschrieben und
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deren Unheilbarkeit bestätigt war. Bei einem Besuch verschaffte sich der Angeklagte im persönlichen Gespräch mit der Verstorbenen und ihrem Ehemann die Überzeugung, daß diese im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte war
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und ihr Todeswunsch ernsthaft und nicht Folge eines auch nur entfernt erkennbaren äußeren Drängens war. Nach alledem faßte der Angeklagte den
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Entschluß, die gewünschte „Sterbebegleitung“ zu gewähren, nämlich in der
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Schweiz 10 g Natrium-Pentobarbital zu beschaffen, diese in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen und hier der Verstorbenen zur entsprechenden Verfügung zu stellen. Dabei ging er davon aus, daß aufgrund der hohen
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Dosis und der schnellen Anflutung des Mittels schon ab dem Eintritt einer
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Bewußtlosigkeit für die Verstorbene keine Rettungsmöglichkeit mehr bestehen werde. Er nahm an, daß sein Verhalten nach deutschem Recht nicht
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strafbar sei. Dabei ging er von der Straflosigkeit der Teilnahme an einer
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Selbsttötung aus. Er wußte nicht, daß Pentobarbital dem deutschen Betäubungsmittelrecht unterliegt. Entsprechende Erkundigungen unternahm er
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nicht. In die Schweiz zurückgekehrt, übergab der Angeklagte einem „Vertrauensarzt“ der „E
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“ das von der Verstorbenen überlassene
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Gutachten zur Prüfung, ob eine im Sinn der Statuten der Vereinigung hoffnungslose Krankheit vorliege. Darauf stellte dieser das erforderliche Rezept
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aus, mit dem der Angeklagte in einer Schweizer Apotheke 10 g NatriumPentobarbital in Pulverform erwarb. Am 20. April 1998 reiste der Angeklagte
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mit dem genannten Betäubungsmittel aus der Schweiz in die Bundesrepublik
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Deutschland ein. Im Haus der Familie T
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versicherte der Angeklagte
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sich im Beisein ihres Ehemannes davon, daß Frau Dr. T
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in vollem
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Besitz ihrer geistigen Kräfte war und ihr Todeswunsch nach wie vor bestand.
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Sie füllte eine formularmäßig vorbereitete „Freitoderklärung“ aus. In Abwesenheit des Ehemannes löste der Angeklagte die 10 g Natrium-Pentobarbital
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in einem Glas Wasser auf und reichte dies der Frau Dr. T
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zur sofort
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erfolgten Einnahme. Infolge der schnell eintretenden Wirkung des Mittels
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wurde Frau Dr. T
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nach drei Minuten bewußtlos. Bereits zu diesem
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Zeitpunkt wären alsdann eingeleitete Rettungsversuche, namentlich ein Auspumpen des Magens, erfolglos verlaufen, da wegen der schnellen Anflutung
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bereits ein tödliche Konzentration des Mittels im Blut der Verstorbenen erreicht war, wovon auch der Angeklagte ausging. Der Tod trat binnen der
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nächsten halben Stunde ein.
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I.
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Die sachlichrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils deckt
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betreffend den Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
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1. Der Angeklagte hat Betäubungsmittel (gemäß Anlage III zu § 1
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Abs. 1 BtMG) nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG eingeführt und nach
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Nr. 6 lit. b aaO zum unmittelbaren Verbrauch überlassen. Ein Fall der ärztlichen Verabreichung oder Überlassung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BtMG liegt
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nicht vor.
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2. Demgegenüber ergibt sich – entgegen der Ansicht der Revision des
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Angeklagten – weder aus dem Prinzip der Menschenwürde (Art. 1
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Abs. 1 GG) noch aus dem Gesichtspunkt der Straflosigkeit der Hilfe zur
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Selbsttötung oder aus der jüngsten Rechtsentwicklung des Problemkreises
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„Sterbehilfe und Sterbebegleitung“ eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Betäubungsmittelgesetzes; auch eine Rechtfertigung oder Entschuldigung allgemeiner Art kann so hier nicht begründet werden.
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a) Allerdings ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der einhelligen Lehre die – theoretisch gegebene – Teilnahme
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an der Selbsttötung eines vollverantwortlich Handelnden mangels einer
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Haupttat straflos (Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. vor § 211 Rdn. 10 m.N. der
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Rspr. und des Schrifttums). Ein solcher Fall liegt hier vor. Frau Dr. T
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nahm sich, wie die vom Landgericht umfassend festgestellten Einzelheiten
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ergeben, in voller Selbstverantwortlichkeit das Leben. Der Angeklagte half ihr
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hierbei. Die Straflosigkeit seines Verhaltens unter dem vorstehend genannten Aspekt beschränkt sich jedoch auf eben diesen und erstreckt sich nicht
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etwa auf das vom Angeklagten begangene Betäubungsmitteldelikt, mit dem
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andere Rechtsgüter gefährdet wurden. Der Verordnungsgeber hat mit der
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Entscheidung, Pentobarbital in die Liste der Betäubungsmittel gemäß § 1
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Abs. 1 BtMG aufzunehmen, dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, daß ein
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Umgang mit diesem Betäubungsmittel für die Volksgesundheit grundsätzlich
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gefährlich ist.
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b) Zudem ist in der rechtswissenschaftlichen und rechtspolitischen
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Diskussion des Problemkreises „Sterbehilfe und Sterbebegleitung“ in jüngster Zeit eine Entwicklung in zweierlei Richtungen zu verzeichnen. Zum einen
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wird dem Gesichtspunkt der Patientenautonomie ständig zunehmende Bedeutung beigemessen (vgl. Taupitz, Gutachten für den 63. Deutschen Juristentag 2000; Otto, Gutachten für den 56. Deutschen Juristentag 1986; jeweils m.N., und die Sitzungsberichte der jeweiligen Tagungen des Deutschen
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Juristentages). Zum anderen ist die sog. „indirekte Sterbehilfe“ nach der
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Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 42, 301, 305; vgl. auch
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BGHSt 37, 376; 40, 257) und einem nahezu einhelligen Grundkonsens im
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Schrifttum zulässig (Kutzer NStZ 1994, 110, 114 f. m.N.). Dabei wird unter
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indirekter Sterbehilfe verstanden, daß die ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation beim tödlich Kranken nicht dadurch unzulässig wird, daß sie
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als unbeabsichtigte, aber unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann. Soweit eine solche Medikation den Tatbestand eines Tötungsdeliktes durch bedingt vorsätzliche Verursachung eines früheren Todes
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verwirklicht, ist das Handeln des Arztes nach § 34 StGB gerechtfertigt, sofern
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es nicht – ausnahmsweise – dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des
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Patienten widerspricht (Kutzer aaO; vgl. auch die demnächst veröffentlichte
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Podiumsdiskussion „Sterbehilfe – Sterbebegleitung“ anläßlich der 50. Wiederkehr der Errichtung des Bundesgerichtshofs am 4. Mai 2000).
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c) Weder aus diesen Rechtsgesichtspunkten noch aus sonstigen allgemeinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen kann die Straflosigkeit des Umgangs des Angeklagten mit dem Betäubungsmittel hergeleitet
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werden. Der Angeklagte handelte weder als Arzt noch als Angehöriger der
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Verstorbenen oder als sonst persönlich Betroffener, auf dessen Gewissensentscheidung es ankommen könnte. Er agierte vielmehr als persönlich Unbeteiligter im Rahmen einer moralpolitisch getragenen Bewegung, deren
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Ziele anerkennenswert sein mögen. Sein Handeln war nicht primär vom
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Zweck der Schmerzlinderung (unter Inkaufnahme eines früheren Todeseintritts) getragen. Vielmehr zielte seine Aktivität direkt auf den Tod.
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Zur Beantwortung der Frage, ob solches Verhalten unter den Gesichtspunkten des § 34 StGB gerechtfertigt oder unter den Aspekten des
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§ 35 StGB entschuldigt sein kann, ist von den Grundentscheidungen der
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Rechtsordnung auszugehen. Das Leben eines Menschen steht in der Werteordnung des Grundgesetzes – ohne eine zulässige Relativierung – an oberster Stelle der zu schützenden Rechtsgüter. Die Rechtsordnung wertet eine
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Selbsttötung deshalb – von äußersten Ausnahmefällen abgesehen – als
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rechtswidrig (BGHSt 6, 147, 153), stellt die Selbsttötung und die Teilnahme
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hieran lediglich straflos.
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Dieser grundsätzliche Vorrang des Lebensschutzes ist zu beachten,
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wenn wie hier in eine Abwägung ein auch in Art. 1 Abs. 1 GG angelegtes
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Recht des Einzelnen auf ein Sterben unter „menschenwürdigen“ Bedingungen einzustellen ist. Dabei muß auch die Grundentscheidung berücksichtigt
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werden, die aus der Vorschrift des § 216 StGB spricht, wonach die Tötung
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auf Verlangen des Getöteten lediglich eine Strafmilderung gegenüber dem
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Totschlag auslöst. Dies zeigt an, daß die Rechtsordnung die Mitwirkung eines anderen am Freitod eines Menschen grundsätzlich mißbilligt.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob Besonderheiten namentlich etwa für
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das Handeln naher Angehöriger eines Sterbewilligen gelten können. Für Außenstehende wie hier den Angeklagten, der im Rahmen einer Organisation
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ohne persönliches Näheverhältnis handelte, kann eine Abwägung der genannten Art grundsätzlich nicht zur Straflosigkeit des Umgangs mit Betäubungsmitteln führen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem moralpolitischen Engagement des Angeklagten.
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3. Das Landgericht hat angenommen, daß dem Angeklagten die Verbotenheit seines Tuns unter dem Gesichtspunkt des deutschen Betäubungsmittelrechts nicht bekannt war, daß der Angeklagte diesen Verbotsirrtum jedoch hätte vermeiden können; es hat demzufolge die Vorschrift des
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§ 17 Satz 1 StGB für nicht anwendbar erachtet. Auch dies birgt keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
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a) Das Pentobarbital ist seit dem Jahr 1981 in der Bundesrepublik
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Deutschland als Betäubungsmittel in Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG erfaßt.
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Die Einzelheiten unterlagen mehreren Änderungen: Mit dem Gesetz zur
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Neuordnung des Betäubungsmittelrechts vom 28. Juli 1981 (BGBl I 681, 700)
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- 11 -
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wurde das Pentobarbital in die Anlage III B aufgenommen. Ausgenommen
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blieben Zubereitungen, die ohne ein anderes Betäubungsmittel (außer
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Codein) „je abgeteilte Form bis 110 mg Pentobarbital enthalten“; damit waren
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namentlich Tabletten mit geringer Dosierung gemeint; von dieser Ausnahme
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waren jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr
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(und andere Handlungsformen) wiederum ausgenommen. Durch die Vierte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung vom 23. Dezember 1992
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(BGBl I 2483, 2485) erhielt die Position Pentobarbital in der Anlage III B folgende Fassung: „ausgenommen in Zubereitungen, die ohne“ ein weiteres
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Betäubungsmittel „je abgeteilte Form bis zu 100 mg Pentobarbital, berechnet
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als Säure, enthalten“; die Ausnahme von der Ausnahme betreffend die Einfuhr
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entfiel
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also.
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Aufgrund
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der
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Zehnten
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Betäubungsmittelrechts-
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Änderungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl I 74, 79), in Kraft seit dem
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1. Februar 1998, ist das Pentobarbital ohne jede Einschränkung in der nunmehr nicht mehr untergliederten Anlage III enthalten. Damit ist insbesondere
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die Ausnahme für Zubereitungen mit bis zu 100 mg Pentobarbital je abgeteilter Form entfallen.
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b) Auch in der Schweiz unterfällt das Pentobarbital dem Betäubungsmittelrecht. Das Mittel ist im „Verzeichnis aller Betäubungsmittel“ (Anhang a
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zu Art. 1 Abs. 1 bis 3 Betäubungsmittelgesetz), allerdings auch im „Verzeichnis der von der Kontrolle teilweise ausgenommenen Betäubungsmittel“ (Anhang b aaO) enthalten (Verordnung des Bundesamtes für Gesundheit über
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die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe vom 12. Dezember 1996).
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c) Die Einfuhr und die Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch von
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Pentobarbital in der hier vorliegenden Dosis von 10 g sind mithin seit dem
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Jahr 1981 in der Bundesrepublik Deutschland strafbar. Die oben genannten
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differenzierten Regelungen betreffend abgeteilte Formen mit geringer Dosierung des Mittels kannte der Angeklagte nicht. Jedes Argument seiner Revision aus dieser Rechtsentwicklung muß daher im Rahmen der Prüfung der
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Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums versagen. Das verwendete Mittel unter-
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fällt auch dem Betäubungsmittelrecht der Schweiz. Es kommt folgendes hinzu: Wie der Angeklagte wußte, kam es aufgrund der etwas „liberaleren“ Regelung des Umgangs mit Pentobarbital in der Schweiz, scil. wegen „strengerer“ Rechtslage außerhalb der Schweiz, zu einem „Sterbetourismus“ von
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Ausländern in die Schweiz. In Deutschland wurde der Angeklagte in etwa
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50 Fällen in gleicher Weise „geradezu routiniert“ tätig (UA S. 9 f., 22). Er ging
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dabei mit einem in der jeweiligen Dosierung tödlichen Stoff um. Nach alledem hat das Landgericht rechtsfehlerfrei eine Rechtserkundigungspflicht des
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Angeklagten angenommen und den Verbotsirrtum des Angeklagten als vermeidbar erachtet.
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II.
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Das angefochtene Urteil ist nicht mit einem sachlichrechtlichen Fehler
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zugunsten des Angeklagten behaftet.
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1. Insbesondere bleibt die einzige ausdrückliche Beanstandung der
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Staatsanwaltschaft, der Angeklagte sei zu Unrecht nicht auch wegen Überlassung von Betäubungsmitteln mit leichtfertiger Todesverursachung nach
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§ 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG verurteilt worden, ohne Erfolg. Das Landgericht hat
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aus dem „Prinzip der Eigenverantwortlichkeit“ eine „teleologische Reduktion
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des Tatbestandes“ hergeleitet und deshalb die genannte Vorschrift für nicht
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anwendbar erachtet. Diese Beurteilung ist zutreffend.
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a) Allerdings hat der Angeklagte der Frau Dr. T
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das Betäu-
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bungsmittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen und dadurch eine Ursache für deren Tod gesetzt. Der Kausalzusammenhang wurde nicht dadurch unterbrochen, daß die Empfängerin des Betäubungsmittels sich dieses
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Mittel selbst verabreichte (BGH NStZ 1983, 72; BGH, Urteil vom 3. Juni 1980
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– 1 StR 20/80 –, bei Holtz MDR 1980, 985). Ihr Tod war auch vom Vorsatz
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des Angeklagten umfaßt. Jedenfalls in anderen Regelungszusammenhängen
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findet der Gedanke Verwendung, daß Vorsatz die Fahrlässigkeit und die
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Leichtfertigkeit als mindere Verschuldensformen einschließt (vgl. BGHSt 39,
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100; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 18 Rdn. 5).
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b) Indes gelten für den hier vorliegenden Fall des Freitodes des Betäubungsmittelempfängers besondere Regeln.
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aa) Es greift der Grundsatz der Selbstverantwortung des sich selbst
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eigenverantwortlich gefährdenden Tatopfers ein. Danach ist von folgendem
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auszugehen:
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(1) Die eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung unterfällt grundsätzlich nicht den Tatbeständen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts, wenn das mit der Gefährdung vom Opfer bewußt
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eingegangene Risiko sich realisiert. Wer lediglich eine solche Gefährdung
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veranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht sich danach nicht wegen eines
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Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs seit BGHSt 32, 262; siehe auch BGHSt 37, 179; 39, 322, 324;
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BGH NStZ 1985, 319 – insowiet in BGHSt 33, 66 nicht abgedruckt – m. Anm.
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Roxin; BGH NStZ; 1987, 406; 1992, 489; BGH NJW 2000, 2286). Dabei hat
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der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, daß derjenige, der sich an einem
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Akt der eigenverantwortlich gewollten und bewirkten Selbstgefährdung beteiligt, an einem Geschehen teilnimmt, welches – soweit es um die Strafbarkeit
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wegen Tötung oder Körperverletzung geht – kein tatbestandsmäßiger und
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damit kein strafbarer Vorgang ist (BGHSt 32, 262, 265). Das Gesetz bedroht
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nur die Tötung oder Verletzung eines anderen mit Strafe. Die Strafbarkeit
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des sich Beteiligenden wegen Körperverletzung oder Tötung beginnt erst
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dort, wo dieser kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfaßt als
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der sich selbst Gefährdende.
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(2) Allerdings kann dieser Grundsatz nicht ohne weiteres auf das Betäubungsmittelrecht übertragen werden (BGHSt 37, 179). Das durch die betäubungsmittelrechtlichen Strafvorschriften geschützte Rechtsgut ist nicht nur
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die Gesundheit des Einzelnen, sondern auch die Volksgesundheit. Dieses
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universale Rechtsgut steht dem Einzelnen nicht zur Disposition (Franke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 30 Rdn. 35; Weber, BtMG § 30 Rdn. 125 f.).
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bb) Das Merkmal der Leichtfertigkeit im Sinne des § 30 Abs. 1
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Nr. 3 BtMG wird durch den Bundesgerichtshof dahin interpretiert, daß leichtfertig handelt, wer die Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs des Geschehens
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„aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit“ außer
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acht läßt (BGHSt 33, 66, 67). Solches ist bei der hiesigen besonderen Fallgestaltung, in der die Empfängerin des Betäubungsmittels in jeder Hinsicht
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selbstverantwortlich handelte, nicht gegeben (vgl. BGH NJW 2000, 2286).
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Insoweit erfaßt der Vorwurf der Leichtfertigkeit – ausnahmsweise – nicht „erst
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recht“ auch vorsätzliches Handeln.
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cc) Auch die Entstehungsgeschichte der vorgenannten Vorschrift
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spricht für eine restriktive Interpretation der Art, daß das Überlassen eines
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Betäubungsmittels zum Zweck des in jeder Hinsicht freien Suizids des Empfängers den Qualifikationstatbestand nicht erfüllt. Hintergrund und auslösender Umstand für die Schaffung der Verbrechensvorschrift war „die rasch ansteigende Zahl von Todesfällen als Folge von Rauschgiftmißbrauch“
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(BT-Drucks. 8/3551 S. 37). Damit waren die Todesfälle von Betäubungsmittelabhängigen und gelegentlichen Betäubungsmittelkonsumenten gemeint.
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Als besonders strafwürdig wurde die Tatsache gewertet, daß die Todesverursachung auf ein Handeln zurückgeht, das in Kenntnis der großen Gefährlichkeit des Tuns „unter Hintanstellung aller Bedenken“ erfolgt (Endriß/Malek,
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Betäubungsmittelstrafrecht 2. Aufl. Rdn. 464; Hügel/Junge, Deutsches Betäubungsmittelrecht 7. Aufl. § 30 Rdn. 4.1). An einen demgegenüber ganz
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und gar untypischen Fall wie den vorliegenden hat der Gesetzgeber ebenso
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wenig gedacht, wie dies danach die Kommentatoren getan haben.
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dd) Zudem spiegelt der Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG von zwei
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bis 15 Jahren Freiheitsstrafe – selbst eingedenk des Ausnahmestrafrahmens
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von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe für minder schwere Fälle
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(§ 30 Abs. 2 BtMG) – eine vom Gesetzgeber ins Auge gefaßte Unrechtsdimension, hinter der Fälle der vorliegenden Art von vornherein weit zurückbleiben. Auch dies indiziert eine restriktive Auslegung der Vorschrift im vorstehenden Sinn.
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2. Schließlich birgt das Urteil auch sonst keinen sachlichrechtlichen
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Fehler zugunsten des Angeklagten.
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Insbesondere folgt im Ergebnis keine strafrechtliche Haftung des Angeklagten aus Tötungsdelikten – begangen durch Unterlassen – daraus, daß
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er als Lieferant des tödlichen Betäubungsmittels unter dem Gesichtspunkt
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seines vorausgegangenen rechtswidrigen gefährdenden Tuns grundsätzlich
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Lebensgarant sein konnte (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 11 sub
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Betäubungsmittel und Rdn. 21 sub Selbstgefährdung m.N.; Hügel/Junge,
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aaO § 30 Rdn. 4.4). Eine Verantwortlichkeit des Angeklagten unter diesem
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Gesichtspunkt würde jedenfalls voraussetzen, daß in dem Zeitpunkt, als
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Frau Dr. T
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durch den Eintritt ihrer Bewußtlosigkeit die Kontrolle über
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das Geschehen verlor, noch eine Möglichkeit zur Rettung ihres Lebens bestand (vgl. BGH NStZ 1984, 452 m. Anm. Fünfsinn StV 1985, 57; BGH
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NStZ 1985, 319, 320; BGH NStZ 1987, 406). Hierzu hat das Landgericht
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festgestellt, daß in dem Zeitpunkt, als Frau Dr. T
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bewußtlos wurde,
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etwaige Rettungsversuche – wegen der bereits eingetretenen gravierenden
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Wirkung des Mittels – gescheitert wären. Davon ging nach den Feststellungen auch der Angeklagte aus, so daß selbst ein versuchtes (Unterlassungs-)
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Tötungsdelikt ausscheidet. Schließlich kommt danach auch eine unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 1983,
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117, 118).
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III.
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Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Es ist allein eine Verwarnung
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mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB auszusprechen.
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Allerdings hat die genannte Vorschrift Ausnahmecharakter (Gribbohm
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in LK 11. Aufl. § 59 Rdn. 1; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 59 Rdn. 1; Stree
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in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 59 Rdn. 1). Zudem ist durch die Verwendung des Wortes „kann“ auf der Rechtsfolgenseite der Ermessenscharakter der Regelung in besonderer Weise hervorgehoben (vgl. Gribbohm aaO Rdn. 17 f.). Indes kann sich aufgrund der Besonderheiten des
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Einzelfalles das Ermessen des Tatgerichts derart verengen, daß allein eine
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Verwarnung mit Strafvorbehalt in Betracht kommen kann. In einem solchen
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Fall kann auch das Revisionsgericht auf die besondere Sanktion nach § 59
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StGB erkennen (OLG Celle StV 1988, 109; Horn in SK – StGB 27. Lfg. § 59
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Rdn. 14; ähnlich Lackner/Kühl aaO Rdn. 10; Stree aaO Rdn. 16; a.A. Gribbohm aaO Rdn. 18; zweifelnd Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 59 Rdn. 2).
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So liegt es hier. Der Angeklagte ging mit dem Betäubungsmittel in altruistischer Weise unter relativ geringer Gefährdung Unbeteiligter in der Absicht
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um, der in schwerster Weise unheilbar kranken Empfängerin zu einem in jeder Hinsicht freien Suizid zu verhelfen, was seinem humanen Engagement
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entsprang.
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Der Senat verwarnt deshalb wegen der hier abzuurteilenden Tat den
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Angeklagten und behält die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 120,- DM (nämlich der vom Landgericht verhängten Einzelgeldstrafe) vor. Ferner erkennt der Senat unter Einbeziehung der im hiesigen
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Urteilstenor genannten Sanktionen auf eine Verwarnung als Gesamtsanktion,
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wobei die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je
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120,- DM (also in gleicher Höhe wie vom Tatrichter unbedingt verhängt) vorbehalten bleibt.
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Im Gesetz (namentlich in § 59c StGB) ist die Frage nicht eindeutig geregelt, ob eine bei einer Verwarnung vorbehaltene Geldstrafe mit einer zuvor
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unbedingt verhängten Geldstrafe im Wege der Verwarnung als Gesamtsanktion zusammengeführt werden kann (so Horn aaO § 59c Rdn. 4) oder ob solches etwa ausgeschlossen ist (so Gribbohm aaO § 59c Rdn. 5; Tröndle/Fischer aaO § 59c Rdn. 1). Der Senat behandelt die Frage wegen der
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Parallelität zur entsprechenden Regelung bei der Freiheitsstrafe in § 58
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Abs. 1 StGB trotz des besonderen Charakters der Verwarnung mit Strafvorbehalt im erstgenannten Sinn.
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Die nach § 268a StPO zu treffende Entscheidung über die Dauer der
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Bewährungszeit bleibt dem Landgericht vorbehalten.
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Harms
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Häger
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Raum
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Basdorf
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Brause
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