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5 StR 440/00
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 8. November 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Steuerhinterziehung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2000
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beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Juni 2000 wird nach § 349
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Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung,
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mittelbarer Falschbeurkundung und wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
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Daneben hat es Diamanten im Gesamtwert von mehr als 1,6 Millionen USDollar sowie neun Pässe mit falschen Personalien eingezogen. Die auf die
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Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Der Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung des Angeklagten
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wegen in Mittäterschaft begangener Steuerhinterziehung:
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Nach den Feststellungen des Landgerichts setzte sich der Angeklagte
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– ein US-amerikanischer Staatsangehöriger – im Frühjahr 1999 wegen eines
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Ermittlungsverfahrens in seinem Heimatland aufgrund des Verdachts erheblicher Wirtschaftsstraftaten nach Italien ab. Dabei ließ er durch eine nicht näher bekannte Person 550 Diamanten im Wert von insgesamt mehr als
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acht Millionen DM aus den USA nach Italien einführen, ohne daß die eingeführten Diamanten bei den zuständigen Zoll- bzw. Finanzbehörden gestellt
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wurden. Hierdurch wurden italienische Einfuhrumsatzsteuern in Höhe von
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knapp drei Millionen DM hinterzogen.
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Die Verurteilung des Angeklagten wegen dieser Tat begegnet keinen
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rechtlichen Bedenken. Zwar hat der Angeklagte ausschließlich italienische
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Einfuhrumsatzsteuern hinterzogen, weil die nach Italien eingeführten Diamanten zollfrei waren. Dies steht indes einer Aburteilung der Tat in Deutschland nicht entgegen. Gemäß § 370 Abs. 6 Satz 1 AO gelten die Absätze 1 bis
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5 des § 370 AO u. a. auch dann, wenn sich die Tat auf Eingangsabgaben
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bezieht, die von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden. Die Blankettvorschrift des § 370 AO wird in diesen Fällen durch die materiellen Vorschriften ausgefüllt, mit denen der betreffende Staat die Steuertatbestände normiert hat. Ob diese Tatbestände die
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Erhebung von „Eingangsabgaben“ regeln und ob die entsprechenden Vorschriften als Ausfüllungsnormen hinreichend bestimmt sind, ist auf der
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Grundlage des deutschen Steuerrechts in einer vergleichenden Wertung
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festzustellen (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 6 – Eingangsabgaben 2). Bei der
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Einfuhrumsatzsteuer handelt es sich um eine Eingangsabgabe im Sinne von
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§ 370 Abs. 6 Satz 1 AO. Dabei ist es unerheblich, ob der betroffene Mitgliedsstaat die Eingangsabgaben für die Europäischen Gemeinschaften oder
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– wie hier – für sich selbst verwaltet. Auch die eigenen Eingangsabgaben
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werden von dem jeweiligen Mitgliedsstaat verwaltet (vgl. Kohlmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. § 370 Rdn. 115; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Rdn. 24b; Scholtz, Abgabenordnung
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5. Aufl. § 370 Rdn. 68).
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Schließlich steht auch die Tatsache, daß der US-amerikanische Angeklagte die Tat in Italien begangen hat und auch der Taterfolg ausschließlich
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dort eingetreten ist, einer Verurteilung des Angeklagten in Deutschland nicht
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entgegen. Nach § 370 Abs. 7 AO gilt die Strafvorschrift des § 370 AO auch
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für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches der Abgabenordnung begangen werden.
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Harms
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Basdorf
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Raum
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Tepperwien
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Brause
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