Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/5_str_437-15.pdf.txt

60 lines
2.4 KiB
Text
Raw Normal View History

2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 437/15
vom
11. November 2015
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2015 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Görlitz vom 5. Mai 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der
Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Teilfreispruch
entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Körperverletzung in
vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen seine Verurteilung
wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt aus den Gründen
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Jedoch kann der
Teilfreispruch keinen Bestand haben.
-3-
2
Der Generalbundesanwalt hat insoweit Folgendes ausgeführt:
„Ein Teilfreispruch kann dann nicht erfolgen, wenn sich der Anklagevorwurf wie hier in Bezug auf das zusätzliche Quetschen
des Fingers, das Tat 1 h zugeordnet wurde vollumfänglich als
richtig erwiesen hat, das Landgericht jedoch lediglich eine andere konkurrenzrechtliche Beurteilung (Ideal-, anstatt Realkonkurrenz) vornimmt und deshalb das gesamte Geschehen als
eine Tat aburteilt. Das Entfallenlassen des Teilfreispruchs muss
zur Klarstellung erfolgen. Denn ein Angeklagter darf nicht wegen desselben Tatgeschehens zugleich verurteilt und frei gesprochen werden (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2004
4 StR 415 /03 dort nicht abgedruckt mwN).“
3
Dem stimmt der Senat zu und ändert die Urteilsformel entsprechend ab.
4
Bei seiner rechtlichen Bewertung ist der Senat nicht davon ausgegangen, dass der Vorsitzende die Beweisaufnahme mit der Bemerkung geschlossen hat, dass aus Sicht der Kammer alle Beweisanträge abgearbeitet worden
seien (Beweisantrag Verlesung eines Urteils des Amtsgerichts Zittau).
Sander
Dölp
Berger
König
Bellay