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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 436/17
vom
24. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:241017B5STR436.17.0
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2017
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 3. Februar 2017 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die den Nebenklägerinnen A.
und K.
I.
jeweils hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, der Angeklagte I.
der Nebenklägerin M.
zudem diejenigen
.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass
die Angeklagten durch die Fassung des Tenors nicht beschwert sind.
Mutzbauer
Sander
König
Schneider
Mosbacher