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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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5 StR 435/14
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vom
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13. Januar 2015
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen versuchten Mordes
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 2015, an der teilgenommen haben:
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Richter Prof. Dr. Sander
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als Vorsitzender,
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Richterin Dr. Schneider,
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Richter Dölp,
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Richter Dr. Berger,
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Richter Bellay
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als beisitzende Richter,
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Bundesanwalt
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwältin F.
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als Verteidigerin des Angeklagten K.
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Rechtsanwalt R.
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als Verteidiger des Angeklagten L.
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Rechtsanwältin G.
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als Vertreterin des Nebenklägers,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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Auf die Revisionen des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. März 2014 mit den Feststellungen, mit
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Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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- Von Rechts wegen -
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Gründe:
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Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
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Mit seinen auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen beanstandet der Nebenkläger, dass das Landgericht bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten nicht festgestellt hat. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hielten sich die aus Polen
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stammenden, alkoholisierten und unter dem Einfluss von Cannabis stehenden,
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zur Tatzeit 23 Jahre (K.
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) und 33 Jahre (L.
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) alten Angeklagten am
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Nachmittag des 9. Juli 2013 auf dem Platz am Neptunbrunnen nahe dem Berliner Alexanderplatz auf und baten andere Personen um Zigaretten. Dabei trat
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der Angeklagte L.
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te K.
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3
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zog L.
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bedrohlich dicht an einen Zeugen heran. Der Angeklagbeiseite.
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– bewusst in einem be-
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Wenig später ging der muskulöse K.
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drohlich geringen Abstand – an dem auf einer Parkbank sitzenden schmächtigen, dunkelhäutigen Nebenkläger vorbei, dem er körperlich deutlich überlegen
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war. Dabei strahlte K.
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eine solche Aggressivität aus, dass er einem
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Zeugen auffiel, der eine Bank vom Nebenkläger entfernt saß und den Angeklagten als „potentielle Gefahr“ im Auge behielt. K.
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, der nach eigener
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Aussage „keine Neger mag“, störte sich an der dunklen Hautfarbe des Nebenklägers. Im Vorbeigehen beleidigte er ihn mit einem dem deutschen Wort „Neger“ vergleichbaren Wort in polnischer Sprache. Der Nebenkläger, der der russischen Sprache mächtig ist, verstand dieses Wort. Er reagierte, indem er
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K.
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auf Russisch fragte, was er getan habe. K.
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blieb ruckartig
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stehen und wandte sich dem Nebenkläger zu; er ergriff ihn, zog ihn von der
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Parkbank hoch und begann, ihn zu schubsen. Auf erfolglose Versuche des Nebenklägers, den Angeklagten K.
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abzuwehren, schlug dieser den Ne-
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benkläger mit drei wuchtigen Faustschlägen ins Gesicht zu Boden. K.
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versuchte, den benommen am Boden liegenden – sehr leichten – Nebenkläger
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an dessen Gürtel in die Luft zu heben und zu Boden fallen zu lassen. Dies verhinderte der Nebenkläger zunächst, indem er sich an der Hose des Angeklagten festkrallte. Als er jedoch das Bewusstsein verlor, nutzte K.
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dies
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aus, um den Nebenkläger an seinem Gürtel aufzuheben, sein Knie in das Gesicht des Nebenklägers zu stoßen und ihn schließlich mit dem Gesicht voran
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auf den Steinboden des Platzes fallen zu lassen. K.
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versetzte dem
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bewusstlos auf dem Boden liegenden Nebenkläger noch mindestens einen
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Faustschlag ins Gesicht, ließ dann aber von ihm ab, als L.
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gegen den Kopf des Nebenklägers trat. L.
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eingriff und
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erkannte, dass der Nebenklä-
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ger nicht unerheblich verletzt, ohne Bewusstsein und deshalb wehrlos war, trat
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aber aus fremdenfeindlicher Verachtung ein zweites Mal gegen dessen Kopf.
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Bevor er dem Nebenkläger einen weiteren Tritt versetzen konnte, näherten sich
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von verschiedenen Seiten Passanten und forderten die Angeklagten lautstark
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auf, vom Nebenkläger abzulassen. Daraufhin entfernten sich die Angeklagten
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vom Tatort.
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Passanten kümmerten sich um den verletzten Nebenkläger und sorgten
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dafür, dass er in eine Klinik gebracht wurde, in der er bis zum 23. Juli 2013 stationär behandelt wurde. Er hatte unter anderem einen Bruch der rechten Augenhöhlenwand und des Nasenbeins, ein Schädelhirntrauma sowie eine dünne
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Blutung unter die weiche Hirnhaut (Subarachnoidalblutung) und eine minimale
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Einblutung ins Hirngewebe (Kontusionsblutung) erlitten. Seine Verletzungen
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waren potentiell, nicht aber konkret lebensgefährlich.
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2. Das Landgericht hat die Tat als gefährliche Körperverletzung – mittels
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einer das Leben gefährdenden Behandlung sowie gemeinschaftlich begangen –
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gewürdigt und ausgeführt, es habe sich nicht die Überzeugung verschaffen
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können, dass die Angeklagten den Tod des Nebenklägers billigend in Kauf
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nahmen. Dagegen spreche, dass es sich um eine „spontane, unüberlegte und
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sehr kurz andauernde Tat“ gehandelt habe. Die Angeklagten hätten aufgrund
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einer mehrjährigen Erfahrung als Kickboxer (K.
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grund verschiedener Schlägereien als Fußballfan (L.
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) beziehungsweise auf) möglicherweise ihre
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Kräfte besser als andere Täter einschätzen können, so dass der Nebenkläger
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nicht noch schwerer verletzt worden sei. Zudem hätten die Angeklagten in einer
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„(gruppen-)dynamischen Situation“ gestanden sowie unter erheblichem Einfluss
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von Alkohol und Cannabis, deren Wirkung sie möglicherweise leichtfertig darauf
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vertrauen ließ, ein tödlicher Erfolg werde nicht eintreten. Die Gewalthandlungen
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der Angeklagten hätten „keine schwersten Kopfverletzungen, insbesondere keinen Bruch des Schädels,“ herbeigeführt. Der Umstand, dass die Tat auf öffentlichem Straßenland vor zahlreichen Zeugen stattgefunden habe, weise darauf
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hin, „dass eine Schlägerei – auf für den Geschädigten schreckliche Art – ‚aus
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dem Ruder lief', die Angeklagten aber den Tod des Nebenklägers jedenfalls
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nicht billigend in Kauf nahmen“ (UA S. 25). Dass ihre tatmotivierende Fremdenfeindlichkeit so weit gegangen sei, auch den Tod eines Menschen billigend in
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Kauf zu nehmen, lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen.
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Die Strafkammer hat nicht ausschließen können, dass sich die Angeklagten bei
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Tatbegehung in einem Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit
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(§ 21 StGB) befanden.
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3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Tötungsvorsatz hält
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– auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs
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(vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401) –
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sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand, da sie lückenhaft ist.
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a) Das Landgericht hat im Ausgangspunkt nicht verkannt, dass die auf
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der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive
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Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator für das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 – 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443). Bei dessen Prüfung ist es aus revisionsrechtlicher Sicht erforderlich, aber auch ausreichend, sämtliche objektiven
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und subjektiven, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände des
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Einzelfalles in eine individuelle Gesamtschau einzubeziehen und zu bewerten.
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Dem genügt die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht, da mehrere wesentlich für einen bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten sprechende tatsächliche Umstände nicht bedacht werden.
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b) Soweit die Strafkammer gegen das Vorliegen des voluntativen Elements eines Tötungsvorsatzes ausführt, es habe sich um eine „spontane, unüberlegte und sehr kurz andauernde“ Tat gehandelt, berücksichtigt sie nicht,
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dass beide Angeklagte gegen den bereits bewusstlosen Nebenkläger mehrere
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gefährliche Gewalthandlungen ausführten und mit diesen erst aufhörten, als
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sich Passanten näherten und sie lautstark aufforderten, vom Nebenkläger abzulassen. Der Tatsache, dass die Angeklagten nicht freiwillig mit der Misshandlung des Nebenklägers aufhörten, kann ein hoher Indizwert für ihre innere Einstellung gegenüber einer möglichen Tötung des Nebenklägers zukommen (vgl.
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BGH, Urteil vom 25. Mai 2007 – 1 StR 126/07, NStZ 2007, 639, 640). Das gewollte weitere Tun kann den Schluss nahelegen, dass ihnen die Folgen ihrer
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Tat bis hin zum möglichen Tod des Nebenklägers gleichgültig waren. Dies würde für die Annahme von bedingtem Tötungsvorsatz genügen und war mithin
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erörterungsbedürftig.
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Zudem sprechen die Urteilsfeststellungen zum Verhalten der – berauschten – Angeklagten vor der Tat gegen ein spontanes und unüberlegtes Handeln,
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sondern eher dafür, dass sie bewusst Streit suchten. Dass es sich bei der
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Misshandlung des Nebenklägers um eine aus dem Ruder gelaufene „Schlägerei“ (UA S. 25) gehandelt haben könnte, wird durch die Feststellungen widerlegt. Danach beschränkte sich der zunächst vom Angeklagten K.
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– grundlos – körperlich angegriffene Nebenkläger auf Schutzwehr, zu der er
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wegen eintretender Bewusstlosigkeit alsbald schon nicht mehr in der Lage war.
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Er hatte in keiner Weise zu einer Eskalation des Geschehens über ein von den
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Angeklagten möglicherweise ursprünglich gewolltes begrenztes Maß hinaus
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beigetragen. Es ist auch nicht belegt oder sonst ersichtlich, dass eine von der
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Schwurgerichtskammer angenommene „gruppendynamische Situation“ vorlag,
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bei der sich die Entstehung oder zumindest das Ausmaß der Gewalttätigkeit der
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Angeklagten ausschließlich aus ihrer Interaktion untereinander oder mit dem
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Nebenkläger oder den Umstehenden ergab. Abgesehen davon stünden stattgehabte gruppendynamische Prozesse der Entwicklung eines – anfangs nicht
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vorhandenen – bedingten Tötungsvorsatzes in ihrem Verlauf auch keineswegs
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entgegen, sondern könnten sie im Gegenteil gerade gefördert haben.
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c) Soweit die Strafkammer meint, aus der – rechtsfehlerfrei festgestellten – fremdenfeindlichen Motivation der Angeklagten keinen Tötungsvorsatz
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schlussfolgern zu können, berücksichtigt sie nicht, dass die Angeklagten noch
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in der Hauptverhandlung ihre anhaltende Missachtung für den anwesenden
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Nebenkläger durch höhnisches Lachen über ein Foto des schwer im Gesicht
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Verletzten sowie „demonstratives Gähnen, Lümmeln und Lachen“ während der
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Beweisaufnahme (UA S. 14) zum Ausdruck gebracht haben. Dieses Verhalten
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kann darauf schließen lassen, dass sie das Leiden des – in ihren Augen „minderwertigen“ (UA S. 11) – Nebenklägers und die ihm zugefügten erheblichen
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Verletzungen bagatellisierten. Dieses auf einer „tief dissozialen Prägung“ beruhende Verhalten (UA S. 14) der Angeklagten kann ein Indiz dafür sein, dass sie
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auch weitergehende Verletzungen des Nebenklägers bis hin zu seinem Tod
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billigend in Kauf genommen hätten, und wäre mithin zu erörtern gewesen.
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d) Wenn die Strafkammer eine gefährliche Körperverletzung mittels einer
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das Leben gefährdenden Behandlung bejaht, so geht sie davon aus, dass die
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Tat in der Vorstellung der Angeklagten auf eine Lebensgefährdung „angelegt”
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war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 – 4 StR 318/89, BGHSt 36, 262,
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265). Demnach erkannten die Angeklagten trotz ihrer Beeinflussung durch Alkohol und Cannabis die Lebensgefährlichkeit ihrer Gewalthandlungen. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass sie dennoch darauf vertraut haben könnten, der
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Nebenkläger werde nicht zu Tode kommen, hat das Landgericht nicht festge-
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stellt. Soweit es zugunsten der Angeklagten davon ausgeht, dass sie aufgrund
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ihrer Gewalterfahrenheit die Wirkung ihrer Verletzungshandlungen möglicherweise besser als andere Täter einschätzen konnten, weist die Revision zu
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Recht darauf hin, dass es nach Vornahme einer potentiell lebensgefährlichen
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Handlung grundsätzlich dem Zufall anheim gegeben bleibt, ob die Lebensgefahr sich konkretisiert und letztlich zum Tod führt.
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4. Der aufgezeigte Rechtsmangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den Feststellungen; jedoch können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben. Ergänzende,
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ihnen nicht widersprechende Feststellungen durch das neue Tatgericht sind
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zulässig.
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Sander
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Schneider
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Berger
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Dölp
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Bellay
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