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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 412/18
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vom
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29. November 2018
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in dem Sicherungsverfahren
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gegen
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ECLI:DE:BGH:2018:291118B5STR412.18.0
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. November 2018 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. April 2018 mit den Feststellungen aufgehoben; ausgenommen sind die Feststellungen zum
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äußeren Tatgeschehen.
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Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dessen hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen leidet der nicht vorbestrafte 53-jährige Beschuldigte an einer seit Jahrzehnten andauernden, chronifizierten katatonen
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Schizophrenie. Sie ist durch Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen und
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psychomotorische Störungen gekennzeichnet, die zwischen Erregung und Stupor (Haltungsverharren) schwanken. Seit 1983/84 wurde er immer wieder in
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teilweise kurzen Abständen in psychiatrischen Krankenhäusern behandelt. Im
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Rahmen der letzten Behandlungen wurde mehrfach Zwangsmedikation angeordnet. Zwischen den einzelnen Behandlungsabschnitten lebte er bis Januar 2014 in tagesstrukturierenden Einrichtungen oder betreutem Einzelwohnen.
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Im Mai 2014 zog der Beschuldigte in das nun in seinem Alleineigentum
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stehende Einfamilienhaus seines verstorbenen Vaters in Rüdersdorf. Er gestattete dem Sohn der ehemaligen Lebensgefährtin seines Vaters, dem Zeugen
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S.
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, zu dem er damals ein gutes Verhältnis hatte, einen Raum im Erdge-
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schoß zur Lagerung von verschiedenen Gegenständen zu nutzen. Anfang 2016
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wurde dem Beschuldigten angekündigt, dass die Zwangsversteigerung in das
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Grundstück betrieben werde aufgrund einer Grundschuld, die ein ihm von dem
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Zeugen S.
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gewährtes Privatdarlehen sicherte. Zu diesem Zeitpunkt be-
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fanden sich das Grundstück und das darauf befindliche Wohnhaus in einem
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verwahrlosten Zustand; die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser war wegen
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Zahlungsrückständen abgestellt.
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Am 20. Juli 2016 legte der Beschuldigte in den frühen Morgenstunden in
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suizidaler Absicht an drei Stellen im Erdgeschoss des von ihm allein bewohnten
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Hauses Feuer, unter anderem in dem von dem Zeugen S.
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zu Lagerzwe-
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cken genutzten Raum. Das sich ausbreitende Feuer wurde vom Zeugen B.
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,
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einem Nachbarn, wahrgenommen, der die Feuerwehr alarmierte. Er bemerkte
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den Beschuldigten, der im Obergeschoss seines Hauses am Fenster stand, aus
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dem bereits Qualm entwich. Der Beschuldigte gestikulierte, sprach laut und
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sang, machte aber keine Anstalten, das brennende Haus zu verlassen. Durch
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die Feuerwehr konnte er gerettet werden. Ebenso konnte ein Übergreifen der
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Flammen auf das nur vier bis fünf Meter entfernt stehende Nachbarhaus verhindert werden. Das Erdgeschoss des Wohnhauses des Beschuldigten brannte
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vollständig aus. Dabei wurden auch die gelagerten Gegenstände des Zeugen
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S.
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im Wert von circa 500 Euro zerstört. Das Haus war nicht mehr be-
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wohnbar.
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Im Zeitpunkt des Tatgeschehens handelte der Beschuldigte im Rahmen
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einer akut psychotischen Phase der katatonen Schizophrenie. Seine Steuerungsfähigkeit war krankheitsbedingt vollständig aufgehoben (UA S. 23).
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2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn die für eine Unterbringungsanordnung vorausgesetzte Gefahrenprognose ist nicht ausreichend
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begründet.
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a) Die unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
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gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen
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besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf
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daher nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades
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dafür besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (§ 63 Satz 1 StGB). Diese Prognose ist
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auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat zu entwickeln
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(st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4 StR 79/16,
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NStZ-RR 2016, 306 mwN). Einzustellen sind die konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung sowie die auf die Person des Beschuldigten und seine
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konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle
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krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Straftaten jenseits der Anlasstaten belegen können (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016
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– 1 StR 594/16, NStZ-RR 2017, 76, 77). Das Tatgericht hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die
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Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2016 – 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75; vom 15. Januar 2015
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– 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395, und vom 10. November 2015
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– 1 StR 265/15, NStZ-RR 2016, 76 mwN).
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b) Diesen Anforderungen wird die Prognose des Landgerichts nicht gerecht.
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aa) Im Ansatz zutreffend ist es davon ausgegangen, dass eine Straftat
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von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 63 Satz 1 StGB nur vorliegt, wenn
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sie mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den
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Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (BGH, Beschluss vom
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18. Juli 2013 – 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383, 3385). Für Straftaten, die – wie
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die Sachbeschädigung – im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind, trifft dies nicht ohne Weiteres zu (vgl.
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BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12, Rn. 28). Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht allerdings zu dem Schluss gekommen, dass die Tathandlung des Beschuldigten im vorliegenden Fall diesem Bereich durchaus zuzuordnen ist, da er die Tat unter Verwendung gemeingefährlicher Mittel begangen hat. Durch die Inbrandsetzung seines Hauses und der damit einhergehenden Zerstörung der im Eigentum des Zeugen S.
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stehenden Gegenstände
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hat der Beschuldigte gleichzeitig die Gefahr geschaffen, dass das von ihm ent-
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zündete und in der Folge außer Kontrolle geratene Feuer auf die Nachbarbebauung übergreift. Tatsächlich konnte ein solches Übergreifen der Flammen nur
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durch Löschmaßnahmen der Feuerwehr verhindert werden.
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bb) Lückenhaft sind indes die Erwägungen, mit denen die Strafkammer
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ihre Erwartung begründet hat, der vor der Anlasstat noch nie strafrechtlich in
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Erscheinung getretene Beschuldigte werde infolge seines chronisch krankhaften Zustandes „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche rechtswidrige Taten, wie z.B. Brandlegungsdelikte und Gewaltdelikte gegenüber Dritten
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begehen“ (UA S. 28).
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(1) Die Strafkammer stützt sich insoweit auf die Ausführungen des Sachverständigen. Danach seien bei dem Beschuldigten ohne eine konsequente
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antipsychotische Behandlung auch in der Zukunft Exazerbationen infolge der
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nach wie vor vorhandenen wahnhaften Wahrnehmungen und Verarbeitung der
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Eindrücke seiner sozialen Umgebung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
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Sein krankheitsbedingtes Fehlagieren habe sich in der Zeit seit dem Tod seines
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Vaters und der Übernahme des Hauses intensiviert. Neben anderen möglichen
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Ursachen könne dies auch durch ein Überforderungserleben infolge der Verantwortung für das ererbte Wohnhaus und den sich daraus ergebenden Anforderungen bei gleichzeitig bestehendem Wunsch nach Selbständigkeit bedingt
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sein. Es sei damit zu rechnen, dass der Beschuldigte immer weiter in ein Überforderungserleben abgleiten und dann verstärkt psychotisch reagieren werde.
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Dies habe sich auch in der Zeit nach der Tatbegehung eindrucksvoll gezeigt.
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Nach seiner Entlassung aus der stationären psychiatrischen Behandlung im
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Januar 2017 habe er eine eigene Mietwohnung bezogen. Schon nach kurzer
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Zeit sei es erneut zu einer Exazerbation seiner psychotischen Symptomatik gekommen, da er sich durch seine Nachbarn „terrorisiert“ gefühlt habe, so dass
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eine erneute Einweisung in eine psychiatrische Klinik veranlasst worden sei. Bei
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einer Lockerung des Behandlungssettings sei zu erwarten, dass der Beschuldigte – wie bereits im Anschluss an zahlreiche stationäre Behandlungen und
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Zwangsmedikationen in der Vergangenheit – die antipsychotischen Medikamente rasch wieder absetzen werde, was zu einem erneuten Aufleben bzw.
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einer Verstärkung einer akuten psychotischen Symptomatik führen werde. Hieraus ergebe sich die sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte in
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einem solchen Zustand erneut Brände legen oder seine Aggressivität gegenüber Dritten in Form von Körperverletzungen ausleben werde.
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(2) Dieser Schluss des Sachverständigen und der ihm folgenden Strafkammer kann nicht hinreichend nachvollzogen werden.
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(a) Das Urteil enthält kaum Hinweise darauf, dass der Beschuldigte jemals zuvor körperlich aggressiv gegen andere Personen vorgegangen ist. Ihm
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ist lediglich zu entnehmen, dass in einem Bericht über den Verlauf der stationären Behandlung des Beschuldigten im Dezember 2015 „raptusartige Erregungszustände mit Spucken, Beißen und tätlichen Angriffen auf das Personal
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mit Situationsverkennung ohne jegliche Krankheitseinsicht“ genannt worden
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seien. Auch habe er Mitpatienten Prügel angedroht, so dass er mehrfach körperlich habe fixiert werden müssen (UA S. 4). Die Zeugen S.
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V.
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, B.
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und
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haben den Beschuldigten insgesamt als zurückgezogenen Menschen
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geschildert, der allerdings gelegentlich „aggressiv reagiert“ habe (UA S. 16),
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manchmal „grundlos ‚ausgerastet‘“ sei und dann „,komische Dinge‘ gemacht“
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habe, wofür er sich am nächsten Tag entschuldigt habe (UA S. 19), und mit der
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Zeit immer heftigere „,Aussetzer‘“ gehabt habe, wobei „jedoch nie etwas passiert“ sei (UA S. 21).
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Aus diesen Schilderungen lassen sich körperlich aggressive Verhaltensweisen des Beschuldigten nicht hinreichend deutlich ersehen. Hinsichtlich seines Verhaltens gegenüber seinen neuen Nachbarn wird lediglich erwähnt, dass
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der Beschuldigte mit ihnen „in Konflikt geraten“ sei (UA S. 22). Er selbst hat in
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seiner Einlassung geschildert, dass er wegen der Wahrnehmung von Klopfgeräuschen mehrfach die Polizei sowie die „Chefin der Wohnungsbaugesellschaft“
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informiert habe (UA S. 11). Aggressives oder gar gewalttätiges Verhalten gegenüber seinen Nachbarn infolge seiner wahnbedingten Fehlwahrnehmungen
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wird im Urteil nicht festgestellt. Es werden auch keine anderen Umstände benannt, auf die der Sachverständige und mit ihm die Strafkammer ihre Erwartung
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von Körperverletzungshandlungen stützen.
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(b) Dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, dass die Inbrandsetzung des
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Hauses durch wahnhafte Wahrnehmungen oder ebensolche Verarbeitung von
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Eindrücken der sozialen Umgebung des Beschuldigten motiviert war. Vielmehr
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stellt es fest, dass der Beschuldigte in suizidaler Absicht handelte. Dabei befand
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er sich in einer Situation, in der er mit dem Verlust des Hauses aufgrund von
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Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechnen musste. Vor diesem Hintergrund
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hätte sich die Strafkammer mit der naheliegenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass sich der Zerstörungswille des Beschuldigten ausschließlich
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gegen das ererbte, inzwischen vollständig abgebrannte Haus richtete, dessen
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Besitz von ihm hochgradig ambivalent empfunden wurde, weil es ihm einerseits
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persönliche Unabhängigkeit ermöglichte, andererseits eine ihn überfordernde
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Bürde darstellte (UA S. 22 f.). Mithin beruht auch die Prognose weiterer Brandlegungen auf lückenhaften Erwägungen.
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3. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung
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und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren
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Tatgeschehen können bestehen bleiben und dürfen durch ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
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Mutzbauer
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Sander
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König
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Schneider
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Köhler
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