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5 StR 403/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 10. November 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen versuchten schweren Raubes u. a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November 2004, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf
als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt I
als Verteidiger des Angeklagten C
,
Rechtsanwalt K
als Verteidiger des Angeklagten L
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
,
-3-
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
des Landgerichts Görlitz vom 4. Mai 2004 werden mit der
Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte C
in
Fall II 1 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum versuchten
schweren Raub in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl mit
Waffen verurteilt ist.
Die Kosten der Rechtsmittel und die hierdurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der
Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Ko
wegen versuch-
ten schweren Raubes und wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit
Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und sieben Monaten, den Angeklagten C
wegen Beihilfe zum versuch-
ten schweren Raub und wegen Beihilfe zum Diebstahl mit Waffen in Tateinheit mit Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und den Angeklagten L
wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl und wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
sechs Monaten verurteilt. Mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen
rügt die Staatsanwaltschaft, daß die Angeklagten C
und L
jeweils nur als Gehilfen verurteilt worden sind. Im Hinblick auf das von den
Angeklagten Ko
und C
begangene Raubdelikt bean-
-4-
standet sie, daß die Strafkammer insoweit einen minder schweren Fall im
Sinne des § 250 Abs. 3 StGB angenommen hat. Die Rechtsmittel, die vom
Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, haben keinen Erfolg. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung stand.
1. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, daß die Strafkammer die Angeklagten C
und L
im Fall II 1 nur wegen Beihil-
fe zum versuchten schweren Raub bzw. zum versuchten Diebstahl und im
Fall II 2 beide ebenfalls nur als Gehilfen verurteilt hat.
Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen
Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, daß sein Beitrag als
Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung
seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur
Tatherrschaft sein (vgl. BGHSt 37, 289, 291 m.w.N.). In Grenzfällen hat der
Bundesgerichtshof dem Tatrichter für die ihm obliegende Wertung einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Läßt das angefochtene Urteil erkennen, daß der
Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig
gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch
dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 1984, 413,
414; 1985, 165; BGH NJW 1997, 3385, 3387; 2004, 3051, 3053 f.).
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Landgerichts vertretbar, da die Strafkammer neben anderen Gesichtspunkten insbesondere auf die Rollenverteilung und den damit einhergehenden Mangel an
Tatherrschaft bei den als Beihilfe gewerteten Tatbeiträgen abgestellt hat.
Daß eine abweichende tatrichterliche Wertung, die sich am arbeitsteilig um-
-5-
gesetzten Ziel der Beuteerlangung ausrichtete, nähergelegen hätte, berechtigt das Revisionsgericht noch nicht zum Eingreifen.
Im Fall II 1 holt der Senat die versehentlich unterbliebene (UA S. 23)
Ausurteilung des tateinheitlichen mittäterschaftlich versuchten Diebstahls mit
Waffen bei dem Angeklagten C
nach, was strafzumessungsrechtlich
ohne Auswirkung bleibt.
2. Es begegnet ebenfalls keinen Bedenken, daß die Strafkammer in
Fall II 1 der Urteilsgründe im Hinblick auf die Angeklagten Ko
C
und
einen minder schweren Fall des Raubes im Sinne von § 250 Abs. 3
StGB angenommen hat.
Die Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein minder
schwerer Fall vorliegt, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine
Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der
Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen
hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen
und gegeneinander abzuwägen. Welchen Umständen er bestimmendes Gewicht beimißt, ist im wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.;
vgl. nur BGHSt 3, 179; 24, 268; BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 2 m.w.N.). Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst
vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH StV
2002, 20; BGH, Urt. vom 26. Juni 2001 5 StR 151/01). Das ist hier nicht der
Fall.
Nach
dem
aufgezeigten
Prüfungsmaßstab
zeigen
auch
die
-6-
Einzelausführungen der Revisionen keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat sich ersichtlich bei beiden Angeklagten wenngleich die Urteilsbegründung, den Gehilfen C
betreffend, etwas mißverständlich gefaßt ist
(UA S. 26 f.) maßgeblich vom Vorliegen des vertypten Milderungsgrundes
des Versuchs leiten lassen.
Basdorf
Häger
Raum
Gerhardt
Brause