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5 StR 391/01
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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vom 23. Januar 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Mordes
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar 2002, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzende Richterin Harms,
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Richter Häger,
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Richter Basdorf,
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Richterin Dr. Gerhardt,
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Richter Dr. Raum
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als beisitzende Richter,
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Bundesanwalt
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger,
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Justizhauptsekretärin
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. März 2001 mit den Feststellungen
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aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
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auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
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Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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– Von Rechts wegen –
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Gründe
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der erhobenen Sachrüge hat die
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Revision des Angeklagten Erfolg. Die Ausführungen des Landgerichts zur
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Schuldfähigkeit halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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Der Angeklagte tötete vorsätzlich seine 14jährige Cousine, deren
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“freizügiges Verhalten” ihn “provozierte”, aus einem “Bestrafungs- und Zerstörungsimpuls” mit “Vernichtungswillen”. “Er wollte das ‚böse Mädchen‘ sexuell erniedrigen und anschließend ‚als Frau‘ zerstören.” Er versetzte ihr 36
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Messerstiche in den Bauch- und Brustbereich, wodurch Lunge, Herz, Leber
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und Darm durchgreifend verletzt wurden. Ferner setzte er zahlreiche Stichverletzungen im Gesäß und im Rücken. Schließlich rammte er einen 54 cm
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langen Holzstock mit erheblichem Kraftaufwand in die Scheide und 30 cm
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tief in den Körper. In den After führte er einen Kofferanhänger ein. Hierin hat
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-4-
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das Landgericht rechtsfehlerfrei einen grausam und aus niedrigen Beweggründen begangenen Mord gefunden.
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Das Landgericht hat nach Anhörung zweier psychiatrischer Sachverständiger uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten angenommen.
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Es hat insbesondere das Vorliegen einer Psychose aus dem Formenkreis
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der Schizophrenie und einen hochgradigen Affekt ausgeschlossen.
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Die Urteilsausführungen tragen die Annahme uneingeschränkter
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Schuldfähigkeit nicht. Unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Ganzheitsbetrachtung (vgl. BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 4) ist namentlich
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die Erörterung zu vermissen, ob etwa eine schwere seelische Abartigkeit,
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die im Urteil (UA S. 25) nur am Rande erwähnt ist, vorliegt. Schon das außergewöhnliche Bild der hiesigen Tat (vgl. dazu auch BGH, Beschl. vom 28.
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November 2001 – 5 StR 434/01) und zudem die im Jahr 1989 vom Angeklagten in Rußland begangene Tat, die wesentliche Parallelen zur hiesigen
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Tat aufweist, einschließlich der damals gestellten Diagnosen (UA S. 4) machen eine eingehende Prüfung und Erörterung unter dem Gesichtspunkt des
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etwaigen Vorliegens eines psychischen Defekts der genannten Art unerläßlich.
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Die aufgezeigten Mängel bei der Beurteilung der Frage uneingeschränkter Schuld führen zur Aufhebung des Schuldspruchs mit den Feststellungen. Der neue Tatrichter muß Gelegenheit haben, bei der gebotenen
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umfassenden neuen Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten das objektive Geschehen selbst festzustellen. Deshalb hebt der
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Senat das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf.
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Sollten in der neuen Hauptverhandlung auch nur die Voraussetzungen des § 21 StGB festgestellt werden, liegt die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) auf der Hand; das
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Verschlechterungsverbot stünde ihr nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2
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StPO). Für die Annahme des hierfür erforderlichen stabilen und massiven
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psychischen Defekts des Angeklagten (vgl. hierzu BGH, Urt. vom 4. März
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1996
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– 5 StR 524/95, insoweit in NStZ 1996, 380 und StV 1997, 127 nicht abgedruckt) liegen trotz bislang nicht erfolgter Feststellung der Voraussetzungen
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des § 21 StGB angesichts der biographischen Besonderheiten des Angeklagten im Zusammenhang mit der früheren gravierenden Gewalttat und mit
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bereits früher – u.a. als Reaktion hierauf – veranlaßten stationären Behandlungen in psychiatrischen Kliniken sowie im Blick auf das ungewöhnlich
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grausame, teilweise bizarre Tatbild und die außergewöhnliche Tatmotivation
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deutliche Anhaltspunkte vor. Immerhin hat auch einer der bisher gehörten
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Sachverständigen eine “tief verwurzelte Sexualproblematik” beim Angeklagten diagnostiziert, die während der Tat zum Durchbruch gelangt sei.
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Harms
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Häger
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Gerhardt
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Basdorf
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Raum
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