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5 StR 377/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2011
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 17. März 2011 wird nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat sieht für eine Anwendung des § 74 JGG keinen Anlass.
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