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5 StR 375/01
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 9. Oktober 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Totschlags
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2001
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beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten wird
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das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 10. April
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2001 nach § 349 Abs. 4 StPO
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a)
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im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum Totschlag
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schuldig ist,
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b)
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im Strafausspruch aufgehoben.
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1.
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Die weitergehende Revision wird nach §
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349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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2.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
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zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
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Kosten der Revision, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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|
G r ü n d e
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Der Angeklagte nahm am Vorabend des 24. November 1986 als stellvertretender Kompaniechef der in der DDR nördlich von Berlin (West) stationierten 3. Grenzkompanie die Vergatterung von zwei Grenzsoldaten vor,
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die während ihres Grenzdienstes in dieser Nacht den unbewaffneten
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25jährigen Flüchtling
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B
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erschossen. Das Schwurgericht hat den
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-3-
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Angeklagten deshalb wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem
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Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
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Auch Sondernormen des Militärstrafrechts rechtfertigen nicht die Verurteilung des für die Vergatterung verantwortlichen Offiziers als Täter des
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Totschlags. Der Vergatterer ist auch nicht der Anstiftung, sondern mit Rücksicht auf seine eigene strikte Befehlseinbindung lediglich der Beihilfe zum
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Totschlag schuldig. Dies hat der Bundesgerichtshof erst jüngst – nach dem
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angefochtenen Urteil – grundsätzlich entschieden (BGH NJW 2001, 3060,
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zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt); hiervon abzuweichen gibt auch die
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beachtliche Begründung des Schwurgerichts im angefochtenen Urteil keinen
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Anlaß.
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Im übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet (§ 349
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Abs. 2 StPO). Im Einklang mit der allgemeinkundigen Befehlslage schloß die
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Vergatterung der Grenzsoldaten mit der Aufforderung zu unbedingter Verhinderung von “Grenzdurchbrüchen” – auch für den Fall nicht ausdrücklicher
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Aufforderung zur “Vernichtung” eines anders nicht aufzuhaltenden Flüchtlings – einen mit bedingtem Tötungsvorsatz einhergehenden Schußwaffengebrauch zur Fluchtverhinderung ein. Zu einem derartigen Schußwaffeneinsatz mit tödlichem Ausgang durch die mittels Vergatterung bestärkten
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Grenzsoldaten ist es hier anschließend gekommen.
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Der Schuldspruch ist demnach gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts auf Beihilfe zum Totschlag abzuändern. Gegen diesen Vorwurf
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hätte sich der Angeklagten nicht anders wirkungsvoller verteidigen können.
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Der Strafausspruch ist – ebenfalls dem Antrag des Generalbundesanwalts
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entsprechend – aufzuheben. Aufgrund des veränderten Strafrahmens läßt
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sich eine noch mildere Bestrafung des Angeklagten nicht sicher ausschliessen.
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Anders als in der erwähnten Grundsatzentscheidung, bei der ausnahmsweise in der milderen Bestrafung der als Täter verantwortlichen
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Grenzsoldaten im selben erstinstanzlichen Urteil ein hinreichend konkreter
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Anhalt für einen bestimmten Strafabschlag zu finden war, sieht der Senat
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hier keine rechtlich zulässige Möglichkeit zur Durchentscheidung. Die Strafe
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ist von einem neuen Tatrichter auf der Basis des abgemilderten Schuldspruchs und der insgesamt fehlerfreien Feststellungen des angefochtenen
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Urteils, die keiner Aufhebung durch den Senat nach § 353 Abs. 2 StPO bedürfen und bei der erneuten Verhandlung allenfalls durch weitere nicht widersprüchliche Feststellungen ergänzbar sind, unter Wahrung des Verschlechterungsverbots neu zu bemessen.
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Basdorf
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Raum
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Häger
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Gerhardt
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Brause
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