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5 StR 354/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Mordes u. a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten K
und S
ge-
gen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. März 2001
werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte K
hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten I
, der sei-
ne Revision zurückgenommen hat, und dem Angeklagten
S
Kosten und Auslagen des Revisionsrechtszuges
aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Basdorf
Brause
Häger
Raum
Schaal