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5 StR 339/08
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(alt: 5 StR 491/06)
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 11. Februar 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Totschlags
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2009
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beschlossen:
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Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. April 2008 wird nach § 349
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Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels
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zu tragen.
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G r ü n d e
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1
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Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags in acht Fällen nach Aufhebung des Strafausspruchs durch Beschluss des Senats vom
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27. März 2007 (BGH NStZ 2007, 518) erneut unter Zugrundelegung uneingeschränkter Schuldfähigkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren
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verurteilt. Die wiederum mit der Sachrüge geführte Revision der Angeklagten
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erweist sich als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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2
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Die Verneinung der Möglichkeit erheblich verminderter Schuldfähigkeit
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der Angeklagten bei der Tötung von acht eigenen neugeborenen Kindern
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durch Mangelversorgung unmittelbar nach der Geburt innerhalb von sechseinhalb Jahren kann hier nach Anhörung von nunmehr zwei psychiatrischen
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Sachverständigen durch das Schwurgericht nicht ein zweites Mal allein aufgrund der Sachrüge beanstandet werden.
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3
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Der Ausschluss massiven Alkoholmissbrauchs als etwaige Ursache
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für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit ist – nicht zuletzt
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auch mit Rücksicht auf den im ersten Beschluss des Senats ausdrücklich
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-3-
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bezeichneten Gesichtspunkt der actio libera in causa (BGH aaO S. 519) –
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insgesamt plausibel dargetan.
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4
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Der Senat hatte in seinem ersten Beschluss das gerade in Anbetracht
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der sonstigen sozialen Einordnung der Angeklagten außergewöhnliche Gesamttatgeschehen sowie den bizarr anmutenden Umgang der Angeklagten
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mit den auf dem eigenen Balkon vergrabenen Leichen ihrer Opfer hervorgehoben. Dass die Sachverständigen eine mögliche indizielle Wirkung dieser
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Umstände für das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung außer
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acht gelassen hätten, ist ungeachtet allzu knapper Abhandlung dieser im Urteil immerhin nicht ganz verschwiegenen Momente nicht anzunehmen. Ein
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zwingender Beleg für eine jedenfalls nicht ausschließbare schwere seelische
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Abartigkeit der Angeklagten, welche das Schwurgericht aufgrund der Gesamtheit ihres Werdegangs im Einklang mit den Sachverständigen ausgeschlossen hat, ist aus jenen Besonderheiten noch nicht abzuleiten.
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Basdorf
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Raum
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Schneider
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Brause
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Dölp
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