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5 StR 330/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Körperverletzung
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten E
gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2000 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat
an:
1. Das Revisionsvorbringen gibt keinen Anlaß, an der auf der Grundlage
mehrerer medizinischer Gutachten getroffenen Feststellung der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers während der Hauptverhandlung durch
das Landgericht zu zweifeln. Auf die angenommene Einschränkung der Verhandlungsfähigkeit ist mit zeitlichen Begrenzungen an den einzelnen Sitzungstagen im wesentlichen im Einvernehmen mit der Verteidigung angemessen Rücksicht genommen worden. Bedenken gegen das Vorhandensein
der im Revisionsverfahren erforderlichen Verhandlungsfähigkeit bestehen
nach dem Maßstab von BGHSt 41, 16 nicht.
2. Die Verjährung hat nach den Grundsätzen von BGHR StGB § 78b Abs. 1
Ruhen 8 in allen Einzelfällen geruht. Der Beschwerdeführer war als Präsident des Turn- und Sportbundes und Vorsitzender der Leistungssportkommission maßgeblich verantwortlich für das System der Dopingpraxis der
DDR. Konkret wurden ihm 20 Einzelfälle der Verabreichung von Anabolika
-3-
an uneingeweihte, bei Beginn der Vergabe überwiegend noch minderjährige
Hochleistungssportlerinnen angelastet. Die mit dem Doping bewußt verursachten Gesundheitsschädigungen und -gefährdungen hatten ihren Unrechtsschwerpunkt in der Nichtaufklärung der betroffenen Sportlerinnen, die
um der staatlich vorgegebenen Vertuschung willen systematisch vorgegeben
war. Daher gilt für die Frage des Ruhens der Verjährung, soweit Körperverletzungen zum Nachteil erwachsener Sportlerinnen betroffen waren, nichts
anderes als bei den entsprechenden Vergehen zum Nachteil Minderjähriger.
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