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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 322/16
vom
8. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:081216B5STR322.16.0
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten E.
gegen das Urteil
des Landgerichts Cottbus vom 28. Dezember 2015 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
2. Der Angeklagte M.
hat die Kosten seiner zurückgenom-
menen Revision gegen das oben genannte Urteil zu tragen.
Der Senat sieht die Verfahrensrüge betreffend die Verwertung der Fotos aus
dem Mobiltelefon des Angeklagten E.
Mutzbauer
jedenfalls als unbegründet an.
Sander
Dölp
Schneider
Feilcke