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5 StR 275/00
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 15. August 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchten Mordes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2000
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beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten B
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wird das Urteil
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des Landgerichts Görlitz vom 28. Januar 2000, soweit es
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diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO
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a) wegen der Tat vom 5. Januar 1999 im Schuldspruch dahin
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abgeändert,
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daß
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die
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Verurteilung
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wegen
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tat-
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einheitlichen versuchten Mordes entfällt,
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b) im Einzelstrafausspruch wegen dieser Tat und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
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2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
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als unbegründet verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden
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Kosten der Revision, an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung (zum Nachteil des Nebenklägers F
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) in Tateinheit mit vor-
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sätzlicher Körperverletzung (zum Nachteil des Nebenklägers S
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– Tat
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vom 5. April 1998, Einzelstrafe: drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe – und wegen gemeinschaftlich mit dem Nichtrevidenten G
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begange-
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nen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (zum
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Nachteil des Zeugen K
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– Tat vom 5. Januar 1999, Einzelstrafe: sieben
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Jahre und sechs Monate – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren
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und neun Monaten verurteilt. Die Revision führt mit der Sachrüge zur
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Schuldspruchänderung im zweiten Fall sowie zur Aufhebung der zugehörigen Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe; im übrigen ist sie unbegründet im
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Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Die Besetzungsrüge ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. Soweit
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die auf Verletzung des § 265 Abs. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge nicht
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durch den sachlichrechtlichen Teilerfolg der Revision gänzlich erledigt ist,
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erweist sie sich ebenfalls als unbegründet. Die Aufklärungsrüge ist unzulässsig. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Schuldspruchs im ersten
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Fall ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der zugehörige Einzelstrafausspruch erweist sich als rechtsfehlerfrei; ebenso läßt sich
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ausschließen, daß er von der Höhe der aufzuhebenden Einsatzstrafe mitbestimmt sein könnte. Schließlich ist auch die Ablehnung einer Maßregel nach
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§ 64 StGB sachlichrechtlich nicht zu beanstanden.
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Als rechtsfehlerfrei erweist sich auch der Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung (in den Begehungsweisen
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des § 224 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 StGB) im zweiten Fall. Hingegen hält die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes beim Beschwerdeführer sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Tatinitiative war vom Mitangeklagten aus-
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gegangen, bei diesem lag die eigentliche Tatmotivation; der andere vollzog
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auch eigenhändig den – nicht besonders tiefgehenden, ohne tatsächlich lebensgefährliche Folgen gebliebenen – Messerstich in die Seite des Opfers.
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Allein die Billigung eines solchen Messereinsatzes des Mittäters durch den
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Beschwerdeführer vermag hier noch nicht hinreichend sicher zu belegen,
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daß er die hohe Hemmschwelle bis hin zur Billigung einer Tötung des Opfers überwunden hat (vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 – Vorsatz, bedingter
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8, 11, 13, 24, 32). Bei der gegebenen Beweislage ist auszuschließen, daß
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ein neuer Tatrichter insoweit weitergehend begründete tragfähige Feststellungen treffen könnte; der Senat ändert daher, wie letztlich auch vom Generalbundesanwalt beantragt, den Schuldspruch – mit der Folge des Wegfalls
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der Verurteilung wegen tateinheitlichen Mordes – von sich aus. Die Beweislage betreffend dem Mitangeklagten, der das – folglich gegen ihn abgekürzt
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gefaßte – Urteil nicht angefochten hat, ist nicht eindeutig gleich gelagert, so
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daß die Urteilsaufhebung nicht nach § 357 StPO auf diesen zu erstrecken
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ist.
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Wegen des geänderten Strafrahmens zieht die Schuldspruchänderung die Aufhebung der Einsatzstrafe, diese die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Aufhebung zugehöriger Feststellungen, auch zu den
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persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zur Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit bei Tatbegehung, bedarf es nicht. Der neue Tatrichter
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– nach Wegfall des heranwachsenden Mitangeklagten und des Schuldspruchs wegen eines Kapitalverbrechens die große Strafkammer nach § 74
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Abs. 1 GVG – wird die Einzelstrafe für den zweiten Fall – naheliegend aus
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dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Normalstrafrahmen des durch
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vier Qualifikationsmerkmale verwirklichten § 224 Abs. 1 StGB – und die Gesamtstrafe allein auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen
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festzusetzen haben, die allenfalls durch neue widerspruchsfreie Feststellungen ergänzbar sind.
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Harms
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Häger
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Gerhardt
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Basdorf
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Raum
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