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5 StR 260/09
(alt: 5 StR 398/07)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Zutreffend hat das Landgericht die Adhäsionsentscheidung als von der ersten Urteilsaufhebung durch den Senat nicht erfasst angesehen.
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