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5 StR 226/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Juni 2011
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2011
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. März 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten nach einer Verständigung
wegen schweren Raubes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat
mit einer Aufklärungsrüge Erfolg.
2
Mit der in der Revisionsbegründung enthaltenen zutreffenden inhaltlichen Wiedergabe der Mitteilung des Angeklagten, er leide an Schizophrenie
und benötige Medikamente, in seiner verantwortlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO hier als erfüllt anzusehen. Ob der Revisionsrechtfertigung auch
eine Rüge der Verletzung des § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO zu entnehmen wäre, bedarf danach keiner Vertiefung.
3
Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich begründet. Die Strafkammer war
nach der letztgenannten Vorschrift wegen der zweifelhaften Schuldfähigkeit
des Angeklagten und einer im Raum stehenden Maßregel nach § 63 StGB
an einer Verständigung nicht anders als auch die Staatsanwaltschaft ge-
-3-
hindert. Es musste sich ihr aufgrund der eigenen, in die Anklageschrift aufgenommenen Hinweise des Angeklagten auf eine schwere psychische Erkrankung aufdrängen, ihn zur Frage der Schuldfähigkeit begutachten zu lassen. Dass das Tatbild der dem Angeklagten zur Last gelegten Verbrechen
auf den ersten Blick eine Einschränkung seiner Schuldfähigkeit nicht nahelegt, ändert hieran angesichts des begründeten massiven Krankheitsverdachts nichts.
4
Die Rüge muss angesichts der alleinigen Beweisgrundlage des Geständnisses eines möglicherweise Geisteskranken zur umfassenden Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Das neue Tatgericht wird zu erwägen haben, ob dem Angeklagten ein neuer Verteidiger zu bestellen ist, nachdem der bisherige sich auf die vom Gericht initiierte grob sachwidrige Verständigung eingelassen hat. Die Erwägung, dass der Verteidiger womöglich
zum vermeintlich Besten seines Mandanten handeln wollte, indem er ihm
einen unbefristeten Freiheitsentzug infolge einer Unterbringung nach § 63
StGB zu ersparen suchte, verbietet sich angesichts der jetzt durchgeführten
Revision (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).
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