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5 StR 204/10
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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vom 22. Juli 2010
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Diebstahls u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Sitzung vom
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22. Juli 2010, an der teilgenommen haben:
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Richter Dr. Brause
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als Vorsitzender,
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Richter Dr. Raum,
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Richterin Dr. Schneider,
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Richter Prof. Dr. König,
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Richter Bellay
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als beisitzende Richter,
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Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwältin
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als Verteidigerin,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
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Landgerichts Dresden vom 23. November 2009 wird verworfen.
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Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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– Von Rechts wegen –
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Gründe
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1
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Das Landgericht hat den jetzt 27jährigen seit frühester Jugend psychisch kranken und süchtigen Angeklagten, der weite Teile seines bisherigen
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Lebens in Heimen und psychiatrischen Kliniken untergebracht war, zu sieben
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Monaten Gesamtfreiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
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Der Verurteilung lagen fünf Vergehen zugrunde, die der Angeklagte während
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mehr als zwei Jahre vor dem angefochtenen Urteil vollstreckter Untersuchungshaft zum Nachteil von Vollzugsbediensteten begangen hatte – versuchte Körperverletzung, Beleidigung, drei Fälle der Bedrohung –, ferner ein
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mehr als eineinhalb Jahre vor dem angefochtenen Urteil begangener Diebstahl eines Mopeds. Die auf die Überprüfung der Strafaussetzung beschränkte, mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft bleibt
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– gegen den Antrag des Generalbundesanwalts – erfolglos.
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2
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Das Tatgericht hat den ihm bei der Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB
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zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 56
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Rdn. 11 m.w.N.) trotz Vorbelastungen des Angeklagten und wiederholter
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Haftverbüßungen aufgrund gegebener Fallbesonderheiten nicht überschritten. Solche durfte das Gericht bei der ihm obliegenden Gesamtwürdigung im
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umfassenden Geständnis des Angeklagten – in dessen Motivation keine ausschlaggebende Bedeutung gefunden werden muss – sowie in dem beträchtlichen Zeitablauf seit Tatbegehung sehen. Entscheidend kommt hinzu, dass
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der in seiner Steuerungsfähigkeit möglicherweise krankheitsbedingt erheblich
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verminderte Angeklagte unter umfassende Betreuung gestellt worden ist und
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nunmehr regelmäßig medikamentös behandelt wird, was einen erheblichen
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Stabilisierungsfaktor ausmacht.
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3
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Das Landgericht hat den Risikofaktor einer für die Behandlung ungünstigen „nicht ganz unerheblichen Alkoholmissbrauchssymptomatik“ (UA
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S. 13) beachtet und ihn durch Eingriffsmöglichkeiten im Rahmen der Betreuung – die bei deren vorauszusetzender verantwortungsvoller Wahrnehmung
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fraglos ausreichend konkret sind – im Ergebnis ebenso wenig als negativ
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ausschlaggebend angesehen wie eine vom Angeklagten eingeräumte Beteiligung am Diebstahl zweier Schnapsflaschen. Diese Beurteilung ist – zumal
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angesichts der dem geständigen Angeklagten infolge seiner Verurteilung für
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den Fall wiederholter Straffälligkeit nunmehr sofort konkret drohenden erneuten Strafvollstreckung – nicht unvertretbar.
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4
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Das angefochtene Urteil lässt keine relevanten Lücken erkennen, die
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ein Eingreifen des Revisionsgerichts veranlassen müssten. Dass sich der
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psychiatrische Sachverständige konkret gegen die Voraussetzungen einer
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Strafaussetzung ausgesprochen hätte, ist dem Urteil, auf das die Überprüfung aufgrund der allein erhobenen Sachrüge beschränkt ist, nicht zu entnehmen. Das Gericht musste für die Aussetzungsentscheidung den Rat des
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Sachverständigen – der gemäß § 246a StPO zu einer Maßregel nach § 63
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StGB gehört wurde, deren Voraussetzungen nicht vorlagen – weder einholen
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noch dessen etwa gleichwohl erfolgte Einschätzung ausdrücklich referieren.
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Brause
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Raum
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König
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Schneider
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Bellay
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