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5 StR 204/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Freiheitsberaubung u.a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2004
beschlossen:
1. Der Nebenklägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 24. November 2003 auf ihre Kosten gewährt.
Der Beschluß des Landgerichts nach § 346 Abs. 1
StPO vom 10. Februar 2004 ist damit gegenstandslos.
2. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 24. November 2003 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
Der
Generalbundesanwalt
hat
z u
in
1.
seiner
Antragsschrift
vom
19. Mai 2004 ausgeführt:
„Der zulässige, insbesondere rechtzeitig (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO)
gestellte Wiedereinsetzungsantrag muss auch in der Sache Erfolg haben.
Zwar kann einem Nebenkläger keine Wiedereinsetzung gewährt
werden, wenn der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt schuldhaft gehan-
-3-
delt hat (vgl. BGHSt 30, 309; BGH, Urteil vom 13. August 2002
4 StR 263/02 ). Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist war jedoch für die Nebenklägerin unabwendbar, weil auch ihre Prozessbevollmächtigte daran kein Verschulden trifft.
Ein Rechtsanwalt darf in einfach gelagerten Fällen die Feststellung
des Fristbeginns und die Berechnung einer Frist gut ausgebildeten und
sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen (vgl. BGHR StPO § 44
Verschulden 7 m. w. N.; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 44 Rdn. 19 f.). Die
Nebenklägerin hat durch ergänzendes Vorbringen ihrer Anwältin im Schriftsatz vom 2. Februar 2004, durch Vorlage von Kopien aus deren Bürokalender für den 30. Januar und 6. Februar 2004 und durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, daß ein solcher Fall vorliegt.
Diese hat vorgetragen, daß sie die Notierung der Fristen einer bereits examinierten Mitarbeiterin übertragen und diese die berechneten Fristen
ihr gegenüber korrekt benannt hatte. Es habe sich bei dieser Mitarbeiterin um
eine gut ausgebildete Fachkraft der Kanzlei gehandelt, die alle ihr zugewiesenen Aufgaben stets mit besonderer Sorgfalt erledigt habe. Insbesondere
die Fristenkontrolle sei bis zuletzt immer wieder überprüft worden, ohne daß
es zu Beanstandungen gekommen sei. Danach bestehen keine Bedenken,
daß die Rechtsanwältin sowohl die Feststellung des Fristbeginns als auch
die Berechnung der Frist der von ihr damit betrauten Büroangestellten überlassen durfte. Es liegt kein Fall vor, der sie veranlassen musste, selbst eine
weitergehende Kontrolle der Fristen vorzunehmen. Die fälschliche Eintragung des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist unter dem 6. Februar 2004
-4-
beruht nicht auf einem Organisationsverschulden, sondern auf einem Einzelversehen der Angestellten.“
Dem schließt sich der Senat an.
Harms
Brause
Häger
Raum
Schaal