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5 StR 87/04
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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vom 20. April 2004
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
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20. April 2004, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzende Richterin Harms,
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Richter Basdorf,
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Richterin Dr. Gerhardt,
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Richter Dr. Brause,
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Richter Schaal
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als beisitzende Richter,
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Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt S
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als Verteidiger des Angeklagten Y
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Rechtsanwalt F
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als Verteidiger des Angeklagten K
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
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Landgerichts Berlin vom 1. August 2003 werden verworfen.
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Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen
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der
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Staatskasse zur Last.
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– Von Rechts wegen –
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Gründe
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Das Landgericht hat den Angeklagten Y
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wegen räuberischer Er-
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pressung (Einzelstrafe: ein Jahr und sechs Monate) und wegen schwerer
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räuberischer Erpressung (Einzelstrafe: drei Jahre und drei Monate) zu einer
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Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten K
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wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Frei-
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heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit ihren wirksam auf den jeweiligen
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Strafausspruch beschränkten Revisionen wendet sich die Staatsanwaltschaft
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allein gegen die Strafzumessung für die von den Angeklagten gemeinsam
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begangene schwere räuberische Erpressung (Fall II 2 der Urteilsgründe) und
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beanstandet insbesondere die Annahme eines minder schweren Falles. Die
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Rechtsmittel, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, haben
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keinen Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betraten die jeweils mit
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einem Schal maskierten Angeklagten am Morgen des 22. Januar 2003 eine
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Filiale der Firma Sc
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und zwangen die Kassiererin unter Vorhalt eines
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großen Küchenmessers und eines Klappmessers, sie in das Büro zu dem
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dort befindlichen Tresor zu führen. In dem Büro hielten sich – für die Angeklagten unerwartet – fünf weitere Mitarbeiter der Firma Sc
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auf. Wie-
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derum unter Vorhalt der Messer zwangen die Angeklagten die Anwesenden,
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sich auf den Boden zu legen, während einer der Angestellten den Tresor öff-
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!"
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nen mußte. Er entnahm 3.080,-
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durchwühlten alsdann die Taschen ihrer Opfer, nahmen noch zwei Mobiltelefone an sich und verließen das Geschäft. Die Kassiererin hatte während
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des Überfalls eine leichte, zwei Zentimeter lange Schnittwunde am Arm erlitten, die nach den Urteilsausführungen unabsichtlich zugefügt worden sein
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kann. Nach dem Vorfall war sie mehrere Wochen arbeitsunfähig und befand
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sich einige Monate in psychologischer Behandlung. Beide Angeklagte standen bei Begehung der Tat unter dem Einfluß von Rauschmitteln, was ihre
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Schuldfähigkeit jedoch nicht erheblich einschränkte.
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Die Strafkammer ist bei beiden Angeklagten von einem minder schweren Fall der (besonders) schweren räuberischen Erpressung im Sinne von
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§ 250 Abs. 3 StGB ausgegangen. In diesem Zusammenhang hat sie auf das
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jugendliche Alter der Angeklagten, auf ihr von Reue getragenes Geständnis,
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ihre Entschuldigung bei den Geschädigten, ihren Verzicht auf Rückgabe der
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bei der Tat verwendeten Gegenstände und insbesondere auch darauf abgestellt, daß der Angeklagte Y
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erstmalig zu einer freiheitsentziehenden
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Rechtsfolge und der Angeklagte K
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erstmalig zu einer Freiheits-
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strafe verurteilt worden sind. Bei dem Angeklagten K
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ist als strafer-
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schwerender Gesichtspunkt benannt worden, daß er die Tat während einer
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laufenden Bewährungsfrist aus einem Jugendstrafverfahren begangen hat.
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Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens sind die bei der Kassiererin infolge der Tat eingetretenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen, die erzielte hohe Beute und bei dem Angeklagten K
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die
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strafrechtlichen Vorbelastungen strafschärfend berücksichtigt worden. Zu
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Gunsten des Angeklagten Y
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hat die Strafkammer die erlittene sechswö-
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chige Untersuchungshaft, die begonnene Schadenswiedergutmachung und
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den Umstand gewertet, daß er noch nicht erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Bei dem Angeklagten K
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hat sich strafmildernd
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ausgewirkt, daß er infolge der neuerlichen Tatbegehung mit dem Widerruf
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eines nicht unerheblichen Strafrestes einer Jugendstrafe zu rechnen hat.
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Schließlich hat die Strafkammer bei Festsetzung der Strafen zu Gunsten beider Angeklagten die drohenden ausländerrechtlichen Maßnahmen bedacht.
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2. Die Strafzumessung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei. Insbesondere hält die Anwendung des nach § 250 Abs. 3 StGB für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmens rechtlicher Nachprüfung stand.
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Die Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein minder
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schwerer Fall vorliegt, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine
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Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der
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Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen
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hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen
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und gegeneinander abzuwägen. Welchen Umständen er bestimmendes Gewicht beimißt, ist im wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.;
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vgl. nur BGHSt 3, 179; 24, 268; BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 2 m.w.N.). Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst
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vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH StV
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2002, 20; BGH, Urt. vom 26. Juni 2001 – 5 StR 151/01). Das ist hier nicht der
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Fall.
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Allerdings hat das Landgericht bei der Wahl des Strafrahmens in erster Linie auf die strafmildernden Umstände abgestellt und die früheren strafrechtlichen Verfehlungen des Angeklagten Y
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Angeklagten K
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und die Jugendstrafen des
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im einzelnen nicht erörtert. Angesichts der ausführ-
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lichen Darstellung der früheren Straftaten bei den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten und deren Würdigung innerhalb der
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konkreten Strafzumessung ist jedoch nicht zu besorgen, der Tatrichter
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könnte das Gewicht der Vortaten bei der Strafrahmenwahl nicht bedacht haben (vgl. BGHSt 34, 355, 359; BGH StV 1995, 24). Daß die Strafkammer das
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maskierte Vorgehen der Angeklagten in diesem Fall nicht ausdrücklich berücksichtigt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn der Tatrichter ist
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nicht gehalten, sämtliche Strafzumessungsgesichtspunkte im Einzelnen auszuführen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 2; BGH StV
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1996, 662). Auch spricht der genannte Umstand im Rahmen der erforderlichen und vom Landgericht vorgenommenen Gesamtbewertung nicht ohne
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weiteres gegen die Annahme eines minder schweren Falles.
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Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, die Strafkammer
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habe bei der Wahl des Strafrahmens den Milderungsgründen ein zu großes
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Gewicht beigemessen, erschöpfen sich ihre Ausführungen letztlich in dem im
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Revisionsverfahren unbeachtlichen Versuch, die Wertung des Tatrichters
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durch eine eigene zu ersetzen und die festgestellten für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände anders zu gewichten.
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Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, daß die
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Strafkammer die nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte bezeichnet und rechtsfehlerfrei gegeneinander abge-
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wogen hat. Die so gefundenen sehr maßvollen Strafen lösen sich noch nicht
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von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein.
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Harms
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Basdorf
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Brause
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Gerhardt
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Schaal
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