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2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 4/18
vom
22. Mai 2018
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:220518B4STR4.18.0
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 22. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 25. September 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe verurteilt ist;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in
einem Fall „unter Mitführung eines sonstigen Gegenstandes, der seiner Art
nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist“ (zur Tenorierung
-3-
in diesen Fällen vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1996 3 StR 135/96, BGHR
BtMG § 30a Abs. 2 Urteilsformel 1) und wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemein
auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das
Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG im Fall II. 1 der Urteilsgründe hat keinen Bestand.
3
a) Nach den zu Fall II. 1 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen
verkauften der Angeklagte und seine Mittäter in der Zeit von Februar 2016 bis
zum 31. August 2016 unter anderem in der B.
straße in P.
Mari-
huana. Das Rauschgift entstammte einem Vorrat, den der Angeklagte und seine Mittäter in einer unbewohnten und unmöblierten Wohnung im Obergeschoss
des Gebäudes B.
straße
unterhielten. Dort konnten am 31. August
2016 bei einer Durchsuchung noch insgesamt 1.016,98 Gramm Marihuana
(127,83 Gramm Tetrahydrocannabinol) sichergestellt werden. Im Badezimmer
der Wohnung war neben Verpackungsmaterial griffbereit ein Springmesser abgelegt, was dem Angeklagten bewusst war.
4
b) Die diesen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung begegnet insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als nicht belegt ist,
dass der Angeklagte Kenntnis von dem im Badezimmer der Wohnung befindlichen Springmesser besaß.
-4-
5
aa) Das Landgericht hat seine Überzeugung davon, dass der Angeklagte, der sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen hat, als Mittäter an dem aus der Wohnung im Obergeschoss des Gebäudes B.
straße
heraus betriebenen Handel mit Marihuana beteiligt war, unter ande-
rem auf dessen sonstigen Handel mit diesem Betäubungsmittel, auf die Bekundungen mehrerer Zeugen über häufige Aufenthalte des Angeklagten in dem
Gebäude B.
straße
sowie darauf gestützt, dass sich in der Bunkerwoh-
nung sowohl in einem als Buchführung über die Betäubungsmittelgeschäfte
genutzten Notizbuch als auch auf einer mit Marihuana gefüllten Klemmverschlusstüte Finger- und Handflächenabdrücke des Angeklagten befanden. Insoweit ist gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts von Rechts wegen
nichts zu erinnern.
6
bb) Hingegen hält die Beweiswürdigung bezüglich der für eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erforderlichen
Kenntnis des Angeklagten, dass sich das Springmesser in der Bunkerwohnung
befand, rechtlicher Prüfung nicht stand. Denn die Strafkammer hat ihre Feststellung, dass dem Angeklagten die griffbereite Verfügbarkeit des Springmessers
bewusst war, in dem angefochtenen Urteil an keiner Stelle beweiswürdigend
belegt.
7
Eine solche Kenntnis des Angeklagten lässt sich vorliegend auch nicht
dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Aus diesem ergibt
sich lediglich, dass das Springmesser einem Mittäter des Angeklagten, dem
wegen dieser Tat bereits rechtskräftig verurteilten Zeugen K.
, gehörte und
es sich am 31. August 2016 in der Bunkerwohnung befand. Aus diesen Umständen ergibt sich jedoch weder, wann der Zeuge K.
das ihm gehörende
Messer in der Bunkerwohnung deponierte, noch ob sich der Angeklagte auch
-5-
noch nach diesem Zeitpunkt in der Wohnung aufhielt und das Messer bei dieser
Gelegenheit auch tatsächlich zur Kenntnis nahm.
8
2. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 1 der Urteilsgründe zieht die
Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Feilcke
Quentin
Paul