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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 95/09
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vom
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28. April 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2009 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Dortmund vom 17. November 2008
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a)
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im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte im Fall II. 1 der Vergewaltigung schuldig ist,
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b)
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in den Aussprüchen über die in den Fällen II. 1 und
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4 erkannten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
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2.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu
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einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
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Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Im Fall II. 1 ist eine Schuldspruchänderung erforderlich, weil die tateinheitlich mit der Vergewaltigung begangene vorsätzliche Körperverletzung
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(Tatzeit: Frühjahr 2002) zum Zeitpunkt der ersten, zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Handlung, der Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an den Verteidiger des Angeklagten am 26. April 2007, nicht
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ausschließbar schon verjährt war. Nach dem Zweifelsgrundsatz ist, wenn die
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Tatzeit nicht eindeutig festgestellt werden kann, von der dem Angeklagten
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günstigeren Fallgestaltung auszugehen (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 78 a
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Rdn. 6 m.w.N.).
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Wegen des Wegfalls der tateinheitlichen Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung hat die im Fall II. 1 erkannte Einzelstrafe keinen Bestand,
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weil das Landgericht bei der Strafzumessung ausdrücklich die Verwirklichung
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zweier Straftatbestände zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat [UA 28].
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2. Darüber hinaus können die in den Fällen II. 1 und 4 verhängten Einzelstrafen deswegen nicht bestehen bleiben, weil die Verneinung einer alkoholbedingt erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit durchgreifenden
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rechtlichen Bedenken begegnet.
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Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte vor Begehung
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aller vier Taten jeweils ab 14.00 Uhr nach und nach 12 Flaschen Bier à 0,5 l
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konsumiert. Hiervon ausgehend hat das Landgericht hinsichtlich der beiden
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Körperverletzungstaten (Fälle II. 2 und 3) eine alkoholbedingt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht auszuschließen vermocht; in
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den Fällen II. 1 und 4 hat es eine solche wegen des bei den Vergewaltigungen
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gezeigten Leistungsverhaltens dagegen verneint. Dieses hat es darin gesehen,
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dass der Angeklagte "gezielt zur Erfüllung seiner sexuellen Wünsche und seiner
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sexuellen Befriedigung handelte" (UA 26), als er seine Ehefrau nicht nur schlug,
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sondern auch den Geschlechtsverkehr mit ihr erzwang.
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Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist damit der Ausschluss einer
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erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht mit genügender Sicherheit zu belegen. Dazu hätte es aussagekräftiger psychodiagnostischer Beweisanzeichen bedurft. Als solche sind nur Umstände in Betracht zu ziehen, die
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Hinweise darauf geben können, dass das Steuerungsvermögen des Täters trotz
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der erheblichen Alkoholisierung nicht in erheblichem Maße beeinträchtigt gewesen ist (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 35; vgl. auch Fischer
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aaO § 20 Rdn. 24 m.w.N.). Bei den vom Angeklagten vorgenommenen Handlungen handelt es sich jedoch lediglich um die Ausführung schlichter Handlungsmuster, die einen solchen Schluss nicht zulassen.
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Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen bedingt die Aufhebung der erkannten Gesamtstrafe.
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Tepperwien
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Athing
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Ernemann
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Solin-Stojanović
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Franke
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