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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 72/04
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vom
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25. März 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 2004 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Bielefeld vom 14. Oktober 2003 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
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2.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er
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die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom
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23. Februar 2004 u.a. ausgeführt:
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-3-
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"Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
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Das Landgericht hat dem Angeklagten strafschärfend zur Last
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gelegt, dass er planmäßig und berechnend vorgegangen sei.
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Er habe 'die Tat bereits geraume Zeit zuvor vorbereitet, indem
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er in dem Esszimmer der Wohnung unbemerkt ein Bettlaken
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auf den Tisch und darauf ein Kopfkissen legte' (UA S. 19).
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Der Vorwurf, die Tat von langer Hand vorbereitet zu haben, ist
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nur berechtigt, wenn der Angeklagte von vornherein beabsichtigte, seine Ehefrau zu vergewaltigen. Die Feststellungen
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tragen diese Annahme nicht. Der Angeklagte hat, als seine
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Ehefrau Sex ablehnte, wie in früheren Fällen [- ohne dabei
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gewalttätig zu werden, UA S. 9, 16 -] versucht, sie unter Druck
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zu setzen. Er bedrängte sie durch 'Sticheleien' und schüttete
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ihre Parfümflaschen aus (UA S. 11). Mit ähnlichen Verhaltensweisen hatte er vor der Tat stets ein Einlenken und die
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freiwillige Hingabe seiner Ehefrau erreicht (UA S. 9 f). Zu seinen Gunsten ist daher davon auszugehen, dass er auch im
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vorliegenden Fall mit einem Erfolg gerechnet hat und folglich
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die Vorbereitungen in der Annahme getroffen hat, seine Ehefrau werde schließlich zu einem einverständlichen sexuellen
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Kontakt bereit sein."
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Dem stimmt der Senat zu und bemerkt ergänzend:
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Im Hinblick auf die festgestellten gewichtigen Strafmilderungsgründe
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(UA 19) und insbesondere darauf, daß sich die Ehefrau des Angeklagten diesem nach der Tat wieder zugewandt hatte und es danach zu einvernehmlichen
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sexuellen Handlungen kam (UA 13), hätte das Landgericht bei der Strafrahmenwahl auch erörtern müssen, ob das Vorliegen eines besonders schweren
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Falles (§ 177 Abs. 2 StGB) zu verneinen und der Strafzumessung der Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrundezulegen ist (vgl. BGH NStZ 1999,
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615; StV 2000, 557, 558; 2001, 456, 457).
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VRi'inBGH Dr. Tepperwien ist
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ein
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urlaubsbedingt ortsabwesend
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und deshalb verhindert zu
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unterschreiben.
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Maatz
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Kuck-
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Maatz
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