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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 72/04
vom
25. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 14. Oktober 2003 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er
die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom
23. Februar 2004 u.a. ausgeführt:
-3-
"Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Das Landgericht hat dem Angeklagten strafschärfend zur Last
gelegt, dass er planmäßig und berechnend vorgegangen sei.
Er habe 'die Tat bereits geraume Zeit zuvor vorbereitet, indem
er in dem Esszimmer der Wohnung unbemerkt ein Bettlaken
auf den Tisch und darauf ein Kopfkissen legte' (UA S. 19).
Der Vorwurf, die Tat von langer Hand vorbereitet zu haben, ist
nur berechtigt, wenn der Angeklagte von vornherein beabsichtigte, seine Ehefrau zu vergewaltigen. Die Feststellungen
tragen diese Annahme nicht. Der Angeklagte hat, als seine
Ehefrau Sex ablehnte, wie in früheren Fällen [- ohne dabei
gewalttätig zu werden, UA S. 9, 16 -] versucht, sie unter Druck
zu setzen. Er bedrängte sie durch 'Sticheleien' und schüttete
ihre Parfümflaschen aus (UA S. 11). Mit ähnlichen Verhaltensweisen hatte er vor der Tat stets ein Einlenken und die
freiwillige Hingabe seiner Ehefrau erreicht (UA S. 9 f). Zu seinen Gunsten ist daher davon auszugehen, dass er auch im
vorliegenden Fall mit einem Erfolg gerechnet hat und folglich
die Vorbereitungen in der Annahme getroffen hat, seine Ehefrau werde schließlich zu einem einverständlichen sexuellen
Kontakt bereit sein."
Dem stimmt der Senat zu und bemerkt ergänzend:
Im Hinblick auf die festgestellten gewichtigen Strafmilderungsgründe
(UA 19) und insbesondere darauf, daß sich die Ehefrau des Angeklagten diesem nach der Tat wieder zugewandt hatte und es danach zu einvernehmlichen
sexuellen Handlungen kam (UA 13), hätte das Landgericht bei der Strafrahmenwahl auch erörtern müssen, ob das Vorliegen eines besonders schweren
-4-
Falles (§ 177 Abs. 2 StGB) zu verneinen und der Strafzumessung der Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrundezulegen ist (vgl. BGH NStZ 1999,
615; StV 2000, 557, 558; 2001, 456, 457).
VRi'inBGH Dr. Tepperwien ist
ein
urlaubsbedingt ortsabwesend
und deshalb verhindert zu
unterschreiben.
Maatz
Kuck-
Maatz