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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 53/04
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vom
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30. März 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 30. März 2004
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gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Stuttgart vom 11. September 2003 - auch
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soweit es den Mitangeklagten G.
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betrifft, aufge-
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hoben
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a)
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im Schuldspruch, soweit die Angeklagten im Fall
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II. 2. der Urteilsgründe wegen räuberischen Angriffs
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auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung - der Mitangeklagte G.
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in
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weiterer Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne
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Fahrerlaubnis - verurteilt worden sind,
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b)
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2.
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in den Strafaussprüchen.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
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Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3.
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Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung,
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-3-
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schwerer räuberischer Erpressung sowie versuchten Diebstahls - die Angeklagte A. unter Einbeziehung eines früheren Urteils - zu einer Jugendstrafe
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von jeweils drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten G.
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der keine Revision eingelegt hat, hat es wegen räuberischen Angriffs auf
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Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen versuchten Diebstahls zu einer
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Jugendstrafe von zwei Jahren unter Vorbehalt der Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten A. und
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K.
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mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen
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und materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben auf die Sachrüge den
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aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg, der gemäß § 357 StGB auch
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auf den Mitangeklagten G.
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zu erstrecken ist. Im übrigen hat die Überprü-
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fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen weiteren
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Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Die Verurteilung der Angeklagten und des Mitangeklagten G.
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wegen
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der
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Tat
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zum
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Nachteil
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der
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Geschädigten
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T.
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kann
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nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat in seinen Antragsschriften vom 12. Februar 2004 hierzu ausgeführt:
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"Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes als Straftat gemäß § 316 a StGB begegnet rechtlichen Bedenken. Nach der
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geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die eine enger am Schutzzweck und den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 316 a StGB orientierte Auslegung der Vorschrift für geboten hält (BGH, Urteil vom 20. November 2003 4 StR 150/03), setzt der Tatbestand des § 316 a StGB nach
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seinem Wortlaut eine zeitliche Verknüpfung zwischen tauglichem Tatopfer und tatbestandsmäßiger Angriffshandlung dergestalt voraus, dass im Tatzeitpunkt, das heißt bei Verüben
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des Angriffs, das Tatopfer (noch) 'Führer' oder 'Mitfahrer' eines Kraftfahrzeugs ist. Daran könnte es hier fehlen. Führer
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eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 316 a StGB ist nur, wer
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das Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs
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und/oder der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt
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ist. Das ist regelmäßig nicht mehr der Fall, wenn das Fahrzeug aus anderen als verkehrsbedingten Gründen anhält und
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der Fahrer den Motor ausstellt. Ob die hier geschädigte Zeugin bei Verüben des Angriffs in dem genannten Sinne 'Führer'
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ihres (nicht verkehrsbedingt haltenden) Fahrzeuges war, sie bei noch laufendem Fahrzeugmotor - in einer Weise mit der
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Beherrschung ihres Kraftfahrzeuges und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt war, dass sie gerade deshalb leichter Opfer eines räuberischen Angriffs war,
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und ob die Angeklagte und ihre Mittäter die möglicherweise
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hierin liegenden 'besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs' für ihre Taten ausgenutzt haben, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Entsprechende Feststellungen müssen daher nachgeholt werden. Die getroffenen
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Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen
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bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich.
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Die rechtliche Würdigung des Falles II. 2. als schwere räuberische Erpressung ist dagegen rechtsfehlerfrei. Der Schuldspruch ist allerdings wegen der Einheitlichkeit der Tat insoweit insgesamt aufzuheben (Meyer-Goßner StPO 46. Aufl.
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§ 353 Rdnr. 7)."
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Dem stimmt der Senat zu (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 2003
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- 4 StR 311/03).
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Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 2. der Urteilsgründe zieht hier
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entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts die Aufhebung der
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Strafaussprüche nach sich. Denn das Landgericht hat den Umstand, daß die
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Angeklagten in diesem Fall jeweils zwei schwere Delikte verwirklicht haben,
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ausdrücklich als straferschwerend berücksichtigt. Der Senat kann deshalb nicht
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ausschließen, daß der Tatrichter ohne die Verurteilung wegen räuberischen
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Angriffs auf Kraftfahrer auf niedrigere Jugendstrafen erkannt hätte.
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Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
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Für die vom Tatbestand des § 316 a StGB vorausgesetzte Ausnutzung
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der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs genügt allein der Umstand,
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daß "die Geschädigte wegen der beengten Verhältnisse im Pkw ... in ihrer
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Verteidigungsfähigkeit stark eingeschränkt war" (UA 20), nicht (vgl. BGH NStZ
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1996, 389 f.; Senatsbeschluß vom 11. Februar 2003 - 4 StR 522/02). Gleiches
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gilt auch für die Abgelegenheit des Überfallorts. Denn ebenso wie die Beengtheit, die dem Fahrzeug immanent ist, ist auch die Abgelegenheit des Überfallorts keine spezifische Eigenschaft des Kraftfahrzeugverkehrs (Senatsurteil
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vom 20. November 2003 - 4 StR 150/03, NJW 2004, 786, 788, zum Abdruck in
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BGHSt bestimmt).
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Falls die nunmehr entscheidende Jugendkammer das Vorliegen der
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Tatbestandsvoraussetzungen des § 316 a StGB nach der geänderten Rechtsprechung des Senats nicht mehr bejahen könnte, kommt nach den getroffenen
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Feststellungen jedenfalls eine tateinheitliche Verurteilung wegen Verabredung
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zu diesem Verbrechen gemäß § 30 Abs. 2 StGB in Betracht. Im übrigen ist der
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neue Tatrichter nicht gehindert, bei der Bemessung der Strafen strafschärfend
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zu werten, daß die Angeklagten planmäßig die Bereitschaft des Tatopfers, sie
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als Anhalter in ihrem Pkw mitzunehmen, ausnutzten und sie die Geschädigte in
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eine Lage brachten, in der für sie Hilfe nicht zu erwarten war.
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Tepperwien
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Maatz
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Athing
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Ernemann
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Sost-Scheible
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