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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 17/03
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vom
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18. März 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2003 gemäß
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§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Bochum vom 16. August 2002 mit den
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Feststellungen aufgehoben.
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2.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
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andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des
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Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der
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Sachbeschwerde Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen stach der Angeklagte mit seinem Klappmesser in Richtung des linken Brustbereichs des Geschädigten T.
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und traf ihn
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im linken Bauchbereich, als dieser sich von seinem Stuhl erhob, um sich gegen
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den Angeklagten, der ihn zuvor schon mit dem Messer im Nackenbereich verletzt hatte, zur Wehr zu setzen. Als T.
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daraufhin zusammensackte, ver-
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setzte der Angeklagte ihm noch einen Stich in die linke Schläfe.
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Der Angeklagte, der hinsichtlich des Bauchstichs wegen versuchten
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Mordes angeklagt war, hat bestritten, diesen Stich bewußt herbeigeführt zu
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haben; vielmehr sei diese Verletzung durch eine Abwehrbewegung des Geschädigten selbst hervorgerufen worden. Zur Widerlegung dieser Einlassung
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hat das Landgericht insbesondere auf die Tiefe der Stichverletzung in Relation
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zur Klingenlänge des Tatmessers, „dessen genaue Länge nicht ermittelt werden konnte“ (UA 7), abgestellt und den Schuldspruch nach § 224 Abs. 1 Nr. 2
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und Nr. 5 StGB wegen Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs und einer
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das Leben gefährdenden Behandlung im wesentlichen auf diesen Bauchstich
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gestützt.
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2. Die Revision des Beschwerdeführers dringt mit der allgemeinen Sachrüge durch, da die Beweiswürdigung zum Vorsatz des Angeklagten auf widersprüchlichen Feststellungen im Urteil beruht (vgl. BGH, Beschl. vom 19. Januar
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1994 - 5 StR 716/93; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 337 Rdn. 28 m.w.N.).
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Der Generalbundesanwalt führt in seiner Antragsschrift zutreffend aus:
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„Bezüglich der Länge der Klinge stützt sich die Kammer auf
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die Angaben des geständigen Angeklagten, die jedoch in den
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Urteilsgründen zum einen mit „ungefähr 6 bis 8 cm“ (UA S. 7),
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zum anderen mit „5 bis 6 cm“ (UA S. 11) wiedergegeben werden. In ihrer Beweiswürdigung geht die Kammer ohne weitere
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Erwägungen von einer 5 bis 6 cm langen Klinge aus und
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kommt zu dem Ergebnis, daß bei dem Stich eine Komprimierung des Körpers von 2 cm vorgelegen habe, was gegen die
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Einlassung des Angeklagten von der unbeabsichtigten Stich-
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verletzung spreche (UA S. 11). Hierbei ist den Urteilsgründen
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nicht zu entnehmen, mit welchen Erwägungen sich die Kammer für die jeweiligen Angaben entschieden hat.“
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Es kann dahinstehen, ob die in den Urteilsgründen getroffene Feststellung zur Länge des Stichkanals von 8 cm zu beanstanden ist, wie dies vom
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Beschwerdeführer als Verstoß gegen § 261 StPO gerügt und vom Generalbundesanwalt im Rahmen der Sachrüge vertreten wird. Denn auch bei einer entsprechend fehlerfrei festgestellten Stichkanallänge wäre bei einer Klingenlänge
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von ebenfalls 8 cm nicht von einer Komprimierung des Körpers auszugehen.
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Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem rechtlich
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fehlerhaften Teil der Beweiswürdigung zum Vorsatz beruht (§ 337 Abs. 1
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StPO). Die Strafkammer hat mit dem Argument der Komprimierung ersichtlich
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auf die Wucht des Stichs abgestellt und ist möglicherweise davon ausgegangen, ohne eine derartige Feststellung die Einlassung des Angeklagten nicht
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widerlegen zu können. Daß das Urteil insoweit lediglich nachlässig gefaßt sein
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mag, gibt dem Revisionsgericht gleichwohl keine Möglichkeit, ein Beruhen des
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Urteils auf der dargelegten Unvollständigkeit der Beweiswürdigung auszuschließen (BGH StV 1994, 360 f.).
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3. Das Landgericht stützt den Schuldspruch der gefährlichen Körperverletzung zusätzlich auf den – unmittelbar der Bauchverletzung nachfolgenden – vorsätzlichen Messerstich in den Schläfenbereich des Geschädigten [UA
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12, 15], der vom Angeklagten eingeräumt wird. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob auch die insoweit getroffenen Feststellungen vom Beschwerdeführer in zulässiger und begründeter Weise mit seiner Verfahrensrüge ange-
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griffen worden sind, da der unter 2. aufgezeigte Rechtsfehler nicht nur den
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Strafausspruch berührt, sondern auch zur Aufhebung des Schuldspruchs mit
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sämtlichen zugrundeliegenden Feststellungen führt.
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Zum einen betrifft die Beweiswürdigung zum Bauchstich, der innerhalb
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eines einheitlichen Geschehens als die schwerwiegendste der drei Verletzungshandlungen anzusehen ist, nicht nur den Schuldumfang, sondern wesentliche Modalitäten des Tathergangs (vgl. BGH Beschl. vom 2. November
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1995 - 1 StR 167/95; Beschl. vom 13. Mai 1993 - 1 StR 232/93; Kuckein in KK
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4. Aufl. § 353 StPO Rdn. 13).
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Zum anderen kann die Aufhebung des Schuldspruchs selbst bei einer
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vom Angeklagten eingelegten und zum Rechtsfolgenausspruch erfolgreichen
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Revision geboten sein, wenn sich aus den Urteilsgründen zum Schuldspruch
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auch Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben und in einer erneuten
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Hauptverhandlung nur auf Grund der entsprechenden Einbeziehung weiterer
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Straftatbestände eine schuldangemessene Ahndung der Tat – unter Beachtung
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des Verschlechterungsverbotes (§ 358 Abs. 2 StPO) – möglich sein könnte
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(vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 2).
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Ein solcher Rechtsfehler ist hier in der von den Feststellungen nicht hinreichend belegten Annahme der Schwurgerichtskammer zu sehen, von einem
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möglicherweise vorliegenden (unbeendeten) Totschlagsversuch sei der Angeklagte jedenfalls durch die freiwillige Abstandnahme von der weiteren Tatausführung i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative StGB zurückgetreten [UA 14].
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Soweit die Strafkammer hierfür ausführt, der Angeklagte habe bemerkt, daß
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der Geschädigte zwar verletzt, jedoch nicht tödlich verwundet sei [UA 8], steht
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dies nicht im Einklang mit der von ihr festgestellten Besorgnis des Angeklagten, „daß sein Stich lebensgefährdende Wirkung hätte haben können“ (UA 15).
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Der neue Tatrichter muß daher Gelegenheit erhalten, auf der Grundlage widerspruchsfrei getroffener Feststellungen das gesamte Tatgeschehen umfassend
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rechtlich zu bewerten.
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Für die neue Hauptverhandlung wird es sich empfehlen, einen medizinischen Sachverständigen hinzuzuziehen, wenn vom Verletzungsbild des Geschädigten Rückschlüsse auf das Tatgeschehen und die Lebensgefährlichkeit
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der Begehungsweise gezogen werden sollen.
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Tepperwien
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Kuckein
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Athing
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