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2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 634/09
vom
28. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. September 2009 wird mit der Maßgabe
als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der Tat vom
19. Juli 2008 eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr angesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe und mit unerlaubtem Besitz und
Führen einer Schusswaffe (Einzelfreiheitsstrafe sieben Jahre und sechs Monate) sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten,
mit der er eine Verfahrensrüge erhebt und die Verletzung materiellen Rechts
rügt, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
Der Strafausspruch bedarf allerdings insoweit der Ergänzung, als die
Strafkammer für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Tat vom
19. Juli 2008) keine Einzelstrafe festgesetzt hat. Dabei handelte es sich, wie der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, ersicht-
-3-
lich um ein Fassungsversehen. Die Tat ist sowohl Gegenstand der Urteilsformel, der Feststellungen und der rechtlichen Würdigung als auch der Erörterung
der zu Grunde zu legenden Strafrahmen [UA 12]. Das Landgericht hat insoweit
rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass ein gewerbsmäßiges Handeln vorliegt und der
Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG Anwendung findet, der Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren vorsieht. Auf dieser Grundlage kann der Senat
dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass das Landgericht für
die Tat vom 19. Juli 2008 eine Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verhängen wollte. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO setzt
der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts die
Einzelstrafe auf die innerhalb des vom Landgericht bestimmten Strafrahmens
niedrigste Freiheitsstrafe von einem Jahr fest.
Athing
Solin-Stojanović
Franke
Ernemann
RiBGH Dr. Mutzbauer
ist infolge Urlaubs gehindert
zu unterschreiben
Athing