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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 594/15
vom
3. Februar 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:030216B4STR594.15.0
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 3. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Mönchengladbach vom 7. September 2015 im
Schuldspruch dahin geändert, dass die jeweils tateinheitliche
Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt.
2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des Diebstahls in Tateinheit
mit Nötigung, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und gefährlicher
Körperverletzung schuldig gesprochen. Den Angeklagten W.
B.
hat
es zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, die Angeklagte
G.
B.
zu einer solchen von zehn Monaten (mit Strafaussetzung
zur Bewährung) verurteilt. Ferner hat es Maßnahmen nach den §§ 69, 69a
StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten jeweils mit
der Sachrüge. Die Revisionen führen lediglich zu einer geringfügigen Änderung
des jeweiligen Schuldspruchs; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
-3-
2
1. Soweit das Landgericht die Angeklagten jeweils wegen Diebstahls in
Tateinheit mit Nötigung und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr schuldig gesprochen hat, hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund
der jeweils erhobenen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Januar 2016 Bezug.
3
2. Die (weitere) tateinheitliche Verurteilung beider Angeklagter wegen gefährlicher Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB hält indes
rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
4
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erfordert eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, dass die Körperverletzung durch ein
von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eingetreten ist. Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss die körperliche Misshandlung also bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst worden
sein. Erst infolge eines anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen sind dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper
zurückzuführen (Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2014 4 StR 453/13, VD
2014, 137; vom 25. April 2012 4 StR 30/12, NStZ 2012, 697; vom 12. Februar
2015 4 StR 551/14).
5
b) Gemessen daran sind die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB im vorliegenden Fall nicht
hinreichend belegt.
6
Nach den Feststellungen setzte sich der Geschädigte auf die Motorhaube des Kraftfahrzeugs der Angeklagten, nachdem die Angeklagte ihn im Ein-
-4-
vernehmen mit dem Mitangeklagten, ihrem Ehemann, zunächst mit dem Pkw
langsam nach vorn rollend, etwa einen Meter zurückgedrängt hatte, um mit dem
Diebesgut, zwei Kisten Mineralwasser, vom Parkplatz des Getränkemarktes
unentdeckt zu entkommen. Dann fuhr sie auf entsprechende Aufforderung ihres
Ehemannes mit dem weiterhin auf der Motorhaube sitzenden Geschädigten mit
mittlerer Geschwindigkeit über den Parkplatz in Richtung Ausfahrt. Sie vermochte den Geschädigten jedoch nicht abzuschütteln, da sich dieser an dem
Spalt zwischen Motorhaube und Windschutzscheibe festhielt. Während der
Fahrt rutschte der Geschädigte aber einmal nach vorn, „so dass sein linker Fuß
kurzzeitig vorne unter die Motorhaube geriet, wodurch [er] nicht unerhebliche
Schmerzen am Fuß erlitt.“ Danach ist die Tatmodalität des § 224 Abs. 1 Nr. 2
StGB nicht dargelegt; es bleibt offen, ob die körperliche Misshandlung auf einen
unmittelbaren Kontakt zwischen dem Körper des Geschädigten und dem Fahrzeug zurückzuführen ist.
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c) Da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, ändert der Senat
den Schuldspruch mit der Maßgabe, dass die Verurteilung wegen gefährlicher
Körperverletzung entfällt. Zwar erfüllt das Verhalten der Angeklagten den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 StGB; insoweit fehlt
es aber sowohl an einem Strafantrag als auch an der Bejahung des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft
(§ 230 Abs. 1 StGB).
8
Das Fehlen der für die Verurteilung wegen Körperverletzung erforderlichen Strafverfolgungsvoraussetzung stellt die Annahme des Landgerichts, die
Angeklagten hätten mit bedingtem Schädigungsvorsatz im Sinne von § 315b
Abs. 1 Nr. 3 StGB gehandelt, nicht in Frage.
-5-
9
d) Einen Einfluss der vorgenommenen Schuldspruchänderung auf die
Höhe der Strafe kann der Senat wegen des unverändert gebliebenen Unrechtsund Schuldgehalts der Tat ebenfalls sicher ausschließen.
10
3. Der geringfügige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Angeklagten von einem Teil der Kostenlast freizustellen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Mutzbauer
Franke
Quentin