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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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Urteil
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4 StR 576/03
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vom
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8. April 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren räuberischen Diebstahls
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. April 2004,
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an der teilgenommen haben:
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Richter am Bundesgerichtshof
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Maatz
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als Vorsitzender,
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Richter am Bundesgerichtshof
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Prof. Dr. Kuckein,
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Athing,
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Dr. Ernemann,
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Richterin am Bundesgerichtshof
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Sost-Scheible
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als beisitzende Richter,
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Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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-3-
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Saarbrücken vom 17. September 2003 im
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Strafausspruch mit den Feststellungen - ausgenommen
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diejenigen zur voll erhaltenen Schuldfähigkeit - aufgehoben.
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2.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten des schweren räuberischen Diebstahls für schuldig befunden und ihn unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus
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einem rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren
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und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner
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Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen
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Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es
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unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung des
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§ 59 StPO geltend macht, greift – wie der Generalbundesanwalt bereits in sei-
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ner Antragsschrift vom 8. Januar 2004 dargelegt hat, nicht durch. Ebenso erweisen sich die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision zum Schuldspruch
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entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet.
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Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Das Landgericht hat die wegen schweren räuberischen Diebstahls verhängte
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Strafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2
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StGB entnommen. Einen minder schweren Fall des § 252 i.V.m. § 250 Abs. 3
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StGB hat es verneint. Dabei hat es sowohl für die Strafrahmenwahl als auch für
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die Strafbemessung im engeren Sinne zu Gunsten des Angeklagten allein berücksichtigt, daß er "wegen eines Gewaltdeliktes noch nicht vorbestraft ist".
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Demgegenüber hat es zwar zu Recht als strafschärfend berücksichtigt, daß der
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Angeklagte in der Vergangenheit mehrfach wegen Vermögensdelikten verurteilt
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worden ist und er sich trotz seiner Inhaftierungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen. Zur Aufhebung des Strafausspruchs führt
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hingegen, daß die Strafkammer "zudem" zu seinen Lasten gewertet hat, daß er
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in der Hauptverhandlung den ihn belastenden Kaufhausdetektiv Thomas M.
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" als einen dreisten Lügner bezeichnet (hat), ohne daß für diese Beschimpfung
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die geringste Notwendigkeit bestand" (UA 7). Diese Erwägung begegnet
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durchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn die Urteilsgründe stellen nicht
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klar, ob die Strafkammer hierbei bedacht hat, daß das Prozeßverhalten eines
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Angeklagten, mit dem er den Angaben eines Belastungszeugen entgegentritt,
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bei der Strafzumessung nicht ohne weiteres zu seinen Lasten berücksichtigt
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werden darf (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4).
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Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Angeklagter im Rahmen seiner
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Verteidigung einen Belastungszeugen als unglaubwürdig hinstellen, ohne für
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den Fall des Mißerfolgs schon deshalb eine schärfere Bestrafung befürchten
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zu müssen (BGHR aaO Verteidigungsverhalten 1). Jedoch kann im Einzelfall
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ein Angriff des Angeklagten auf die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen
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strafschärfendes Gewicht erlangen, wenn er die Grenze angemessener Verteidigung eindeutig überschreitet und sein Vorbringen eine selbständige Rechtsgutsverletzung enthält (BGHR aaO Verteidigungsverhalten 19). Hinweise auf
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eine besondere Rechtsfeindschaft oder Gefährlichkeit oder eine hiernach unzulässige Herabwürdigung des Zeugen können allein dem Umstand, daß der
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Angeklagte den Zeugen der Lüge bezichtigt hat, nicht ohne weiteres entnommen werden (vgl. BGH StV 1994, 424; BGH, Beschluß vom 2. Mai 2000 - 1 StR
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136/00). Inwieweit solche Angriffe, die die Ehre eines Zeugen berühren, erlaubt
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sind, beurteilt sich nach § 193 StGB (vgl. BGHSt 14, 48, 51; BGHR aaO Verteidigungsverhalten 14 m.w.N.; BGH StV 1985, 146, 147).
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Bei der Beurteilung der Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens
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können die Umstände des Einzelfalles nicht außer Betracht bleiben. Insoweit
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ist hier zu berücksichtigen, daß der Angeklagte von vornherein den Vorwurf, in
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dem Kaufhaus einen Kindercomputer entwendet und den dort tätigen Detektiv,
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den Zeugen Thomas M., anschließend mit seiner geladenen Schreckschußpistole bedroht zu haben, detailliert bestritten hat. Die ihm drohende Verurteilung
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wegen eines Verbrechens zu einer hohen Freiheitsstrafe hing nach der Beweislage von der Aussage des ihn belastenden Detektivs ab. Angesichts der
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konkreten Verfahrenssituation, auf die es bei der Beurteilung zulässigen Verteidigungsverhaltens ankommt (vgl. BVerfG NJW 1991, 29), konnte es aus der
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Sicht des Angeklagten erforderlich erscheinen, seiner bestreitenden Einlassung dadurch besondere Überzeugungskraft zu verleihen, daß er den Belastungszeugen der Lüge bezichtigte. Daß er sich dazu einer scharfen Aus-
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drucksweise bediente, rechtfertigt für sich regelmäßig noch keine andere Bewertung, wenn sich der Vorwurf gegen einen Zeugen auf die Aussage zur verfahrensgegenständlichen Tat bezieht und nicht etwa einen vom maßgeblichen
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"Streitstoff" losgelösten allgemeinen Angriff auf die Ehre des Zeugen beinhaltet
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(vgl. BVerfG NJW 1991, 2074, 2076). Letzteres ist in der Rechtsprechung beispielsweise in der Bezeichnung eines als Zeuge vernommenen Polizeibeamten
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als "bedenkenloser Berufslügner" gesehen worden (Hans. OLG Hamburg
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NStZ-RR 1997, 103 f.). Daß es sich hier so verhält, kann den Urteilsgründen
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indes nicht entnommen werden. Selbst wenn das Prozeßverhalten des Angeklagten zu beanstanden wäre, ergäbe sich daraus hier noch nicht ohne weiteres ein bestimmender Strafschärfungsgrund, der - wie es das Landgericht getan hat - mit demselben Gewicht in die Strafzumessung einzustellen wäre wie
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etwa die strafrechtliche Vorbelastung des Angeklagten.
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Mit dieser Rechtsprechung wird der berechtigte Anspruch eines Zeugen,
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ehrverletzenden Äußerungen des Angeklagten im Strafverfahren nicht schutzlos ausgeliefert zu sein, nicht unangemessen eingeschränkt. Vielmehr ist es
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Aufgabe des Vorsitzenden im Rahmen seiner Sachleitung, den Zeugen gegen
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unsachliche Angriffe zu schützen und den Angeklagten in einem solchen Fall
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zur Mäßigung anzuhalten.
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Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht der Strafausspruch, da das
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Landgericht sowohl die Strafrahmenwahl als auch die Strafbemessung im
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engeren Sinne ausdrücklich mit dem Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung begründet hat. Über die Strafe ist deshalb neu zu befinden.
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Maatz
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Kuckein
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Ernemann
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Athing
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Sost-Scheible
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