Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/4_str_573-01.pdf.txt

39 lines
1.6 KiB
Text
Raw Normal View History

2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 573/01
BESCHLUSS
vom
13. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2002
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die zu §§ 241, 338 Nr. 8 StPO erhobene Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 344
Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Bei einer Formalrüge muß genau ersichtlich sein, gegen welche Handlungen oder Unterlassungen des Gerichts konkret der Vorwurf der fehlerhaften
Verfahrensweise erhoben wird und inwiefern gegen das Gesetz verstoßen worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner
StPO 45. Aufl. § 344 Rdn. 24). Die bloße Wiedergabe umfangreicher Fragenkataloge und hierzu ergangener Gerichtsbeschlüsse, wonach eine Vielzahl von - zudem lediglich ziffernmäßig bezeichneten - Fragen nicht zugelassen worden ist,
verbunden mit der nicht näher substantiierten Behauptung, bei
Zulassung der Fragen hätten sich die Antworten zugunsten
des Angeklagten auf die Beweiswürdigung ausgewirkt, genügt
daher nicht.
-3-
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien
Maatz
Ernemann
Sost-Scheible