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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 524/04
vom
31. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Münster vom 5. Juli 2004 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, daß der Maßregelausspruch nach §§ 69, 69 a StGB
aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
entfällt (vgl. im übrigen BGH, Beschluß vom 27. April 2005
- GSSt 2/04).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien
Maatz
Athing
Kuckein
Ernemann