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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 514/01
BESCHLUSS
vom
8. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2002
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts
a)
Rostock
vom
19.
Juli
2001
im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen
Mißbrauchs
b)
einer
Schutzbefohlenen
entfällt,
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer
zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der An-
-3-
geklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat
mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
1. Soweit die Revision des Angeklagten sich gegen die Verurteilung wegen Vergewaltigung wendet, erweist sie sich als unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Keinen Bestand kann hingegen die Verurteilung wegen tateinheitlich
begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1
Nr. 2 StGB haben. Die Urteilsfeststellungen belegen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen ausgeführt hat, nämlich nicht,
daß zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer ein Obhutsverhältnis im
Sinne dieser Bestimmung bestand. Allein der Umstand, daß es sich bei dem
Tatopfer um die Stieftochter des Angeklagten handelt, genügt hierfür nach
ständiger Rechtsprechung nicht (vgl. nur BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1, 2, 3, 6, und 9). Dies gilt hier umso mehr, als das Tatopfer zur Tatzeit
auf Antrag seiner leiblichen Mutter, der Ehefrau des Angeklagten, in einer Einrichtung für betreutes Wohnen untergebracht war und sich nur besuchsweise in
dem vom Angeklagten und seiner Ehefrau bewohnten Haus aufhielt.
3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Dies führt zur
Aufhebung des Strafausspruchs, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß sich die rechtsfehlerhafte Annahme eines tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen auf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt hat, zumal das Landgericht bei der Strafzumessung
-4-
ausdrücklich die gleichzeitige Verwirklichung zweier Straftatbestände zu Lasten des Angeklagten gewürdigt hat (UA 20).
Tepperwien
Maatz
Solin-Stojanoviæ
Athing
Ern