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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 474/09
vom
19. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Erpressung u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2011 gemäß
§ 42 Abs. 1 RVG beschlossen:
Der Wahlverteidigerin Rechtsanwältin Leonore G.
-S.
aus Hamburg steht für das Revisionsverfahren anstelle der
gesetzlichen Gebühr (VV 4130) eine Pauschvergütung in Höhe von 600 Euro (i.W.: sechshundert Euro) zu.
Gründe:
1
Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 30. März 2010 war die Antragstellerin zur Pflichtverteidigerin des Angeklagten F.
für die Revisionshauptver-
handlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof
zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).
2
In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse hält der Senat
eine Pauschvergütung in Höhe von 600 Euro für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat, die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft umfasste, hat-
-3-
te sich die Antragstellerin nicht nur mit mehreren umfangreichen Verfahrensrügen, sondern auch mit schwierigen sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen. Es
war daher eine besonders umfangreiche Vorbereitung für die Revisionshauptverhandlung erforderlich.
Ernemann
Roggenbuck
Bender
Franke
Quentin