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BUNDESGERICHTSHOF
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4 StR 461/01
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BESCHLUSS
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vom
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6. November 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. November 2001 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2001 mit den Feststellungen aufgehoben
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a)
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in den die Fälle II 1 und 2 der Urteilsgründe betreffenden Strafaussprüchen,
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b)
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2.
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im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer räuberischer
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Erpressung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung,
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unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und unerlaubtem Waffenbesitz" zu einer
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Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Maßregelanordnung nach § 69 a StGB getroffen und die Einziehung der Waffe angeordnet. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des
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Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zu den
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-3-
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Strafaussprüchen teilweise Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des
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§ 349 Abs. 2 StPO.
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Die Strafaussprüche in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe haben
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keinen Bestand, weil das Landgericht das Vorliegen minder schwerer Fälle der
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schweren räuberischen Erpressung mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint
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hat. Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind,
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die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig,
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ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (st. Rspr., BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall,
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Prüfungspflicht 1 m.w.N.). Das Landgericht hat bei seiner Gesamtabwägung
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nicht beachtet, daß zwischen den im Juni bzw. Juli 1992 begangenen Taten
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und dem Urteil neun Jahre vergangen sind. Eine solch lange Zeitspanne zwischen Begehung der Taten und ihrer Aburteilung ist ein wesentlicher Strafmilderungsgrund, ohne daß es dabei auf die Dauer des Strafverfahrens ankommt
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(st. Rspr., BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13 und Zeitablauf
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1, jew. m.w.N.). Dieser Milderungsgrund hätte bei der Prüfung der Frage des
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minder schweren Falles Berücksichtigung finden müssen. Darüber hinaus weist
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die Gesamtabwägung des Landgerichts einen weiteren Mangel auf, indem zuungunsten des Angeklagten "die einschlägigen Vorstrafen" (UA 13) berücksichtigt werden, obwohl solche im Urteil nicht festgestellt sind.
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Die Aufhebung der Strafaussprüche in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe bedingt die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die übrigen Einzelstrafen können bestehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht berührt
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werden.
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Tepperwien
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Kuckein
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Ernemann
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Sost-Scheible
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