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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 432/02
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vom
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3. Dezember 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2002 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Bielefeld vom 23. Mai 2002
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a)
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hinsichtlich des Schuldspruchs im Fall B II der Urteilsgründe dahin geändert, daß der Angeklagte insoweit nur der Nötigung schuldig ist;
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b)
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in den übrigen Schuldsprüchen (B I der Urteilsgründe) und
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c)
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im gesamten Rechtsfolgenausspruch
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mit den Feststellungen aufgehoben.
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2.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer
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Menge, sowie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung zu einer
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Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren
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Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil richtet
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sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und
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materiellen Rechts rügt.
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1. Das Rechtsmittel hat - wie auch der Generalbundesanwalt in seiner
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Antragsschrift ausgeführt hat - mit der auf einen Verstoß gegen § 258 StPO
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gestützten Verfahrensrüge insoweit Erfolg, als es die Schuldsprüche hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte (B I der Urteilsgründe) und den gesamten
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Strafausspruch betrifft.
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Das Landgericht ist nach dem letzten Wort des Angeklagten erneut in
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die Beweisaufnahme eingetreten und hat dessen persönliche Verhältnisse erörtert. Danach haben der Staatsanwalt und der Verteidiger Bezug auf ihre bereits gestellten Anträge genommen. Dem Angeklagten ist entgegen § 258
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Abs. 2 und 3 StPO das letzte Wort nicht nochmals erteilt worden. Dies rügt die
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Revision zu Recht. Ein Fall, in dem die erneute Einräumung der Gelegenheit
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zum letzten Wort ausnahmsweise entbehrlich sein oder in dem das Urteil auf
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dem Verfahrensfehler nicht beruhen kann (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 8 m.w.N.), liegt hier, soweit es um die Schuldsprüche wegen der vom
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Angeklagten bestrittenen Betäubungsmitteldelikte und den gesamten Rechtsfolgenausspruch geht, nicht vor.
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Hinsichtlich der Verurteilung im Fall B II der Urteilsgründe führt der Verfahrensverstoß allerdings nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der
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Schuldspruch auf ihm nicht beruhen kann (vgl. BGHSt 21, 288, 290; BGH NStZ
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1996, 612; 1999, 426). Der Angeklagte hat den insoweit festgestellten Sach-
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verhalt glaubhaft eingestanden [UA 16]; sein Geständnis ist zudem durch die
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Angaben des früheren Mitangeklagten und die Bekundungen des Geschädigten bestätigt worden.
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2. Allerdings bedarf es bezüglich dieser Tat einer Schuldspruchänderung, da der festgestellte Sachverhalt die Verurteilung wegen tateinheitlich mit
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der Nötigung begangener Freiheitsberaubung nicht trägt.
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Nach den Urteilsfeststellungen wollte der Angeklagte den Zeugen Ö. ,
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der bei der Polizei belastende Angaben zu seinen Betäubungsmittelgeschäften
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gemacht hatte, zum Widerruf dieser Aussage veranlassen. Er erreichte, daß
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Ö. freiwillig mit ihm und dem früheren Mitangeklagten eine Autofahrt zu einem
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Waldgebiet unternahm. Im Wald, in den ihm Ö. ebenfalls freiwillig gefolgt war,
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warf er ihn zu Boden, kniete sich auf dessen Oberkörper, fixierte dessen Hände
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mit seinen Knien und schlug dessen Kopf dreimal auf den Waldboden; dabei
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fragte er schreiend, warum Ö. ihn "verpfiffen" habe [UA 10]. Nach einem kurzen Wortwechsel erhoben sich beide und gingen zum Fahrzeug zurück, wo
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sich Ö. nach Vorhalt der Vernehmungsniederschrift bereit erklärte, seine Aussage zurückzunehmen, was er am folgenden Tag zunächst auch tat.
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Dieses Verhalten des Angeklagten erfüllt den Tatbestand der Freiheitsberaubung nicht. Zwar setzt dieser keine bestimmte Dauer der Entziehung der
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persönlichen Bewegungsfreiheit voraus; es reicht vielmehr grundsätzlich auch
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eine nur vorübergehende Einschränkung aus (vgl. BGHSt 14, 314, 315; BGH,
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Urteil vom 15. Mai 1975 - 4 StR 147/75). Andererseits stellt nicht jedes auch
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nur kurzzeitige Festhalten des Gegners im Verlauf einer körperlichen Auseinandersetzung, das - wie hier - zu einer zeitlich nur unerheblichen Beeinträchti-
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gung der Fortbewegungsfreiheit führt, eine Freiheitsberaubung im Sinne des
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§ 239 StGB dar. Der Senat ändert, da in der erneuten Hauptverhandlung weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, den Schuldspruch entsprechend ab.
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3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
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Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Bestimmung der Tagessatzhöhe auch dann erforderlich ist, wenn gemäß § 53
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Abs. 2 Satz 1 StGB aus einer oder mehreren Einzelfreiheitsstrafen und einer
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Einzelgeldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (vgl. BGHSt 30, 93,
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96).
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Tepperwien
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Maatz
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Athing
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