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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 414/10
vom
4. November 2010
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. November 2010 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bochum vom 18. März 2010 im Strafausspruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde
gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge
den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Strafausspruch hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Strafkammer hat ungeachtet ihrer zutreffenden rechtlichen Bewertung, dass der Angeklagte vom Versuch der Tötung seiner Ehefrau freiwillig zurückgetreten ist,
sowohl bei der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens für die Ahndung
der vollendeten gefährlichen Körperverletzung als auch im Rahmen der konkre-
-3-
ten Strafzumessung jeweils zum Nachteil des Angeklagten darauf abgestellt,
dass er die Schläge "mit Tötungsvorsatz" gegen das Tatopfer setzte. Ist der
Täter, der vom Versuch einer Straftat strafbefreiend zurückgetreten ist, gleichwohl wegen eines zugleich verwirklichten vollendeten Delikts zu bestrafen, darf
aber der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz nicht strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 - 3 StR 445/95,
BGHSt 42, 43; Beschluss vom 14. Mai 2003 - 2 StR 98/03, NStZ 2003, 533;
Beschluss vom 24. Februar 2009 - 4 StR 609/08; Fischer StGB 57. Aufl. § 24
Rn. 46 m.w.N.).
3
Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass sich die rechtlich unzutreffende Wertung der Strafkammer auf die - unter dem Aspekt des Schuldausgleichs ansonsten nicht zu beanstandende - Höhe der verhängten Freiheitsstrafe ausgewirkt hat. Der Strafausspruch bedarf daher einer neuen tatrichterlichen
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Prüfung und Entscheidung. Die von dem Wertungsfehler nicht betroffenen tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen durch den neuen Tatrichter
sind möglich.
Ernemann
Solin-Stojanović
Franke
Roggenbuck
Bender