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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 414/10
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vom
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4. November 2010
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. November 2010 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Bochum vom 18. März 2010 im Strafausspruch aufgehoben.
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2.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde
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gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge
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den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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2
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Der Strafausspruch hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Strafkammer hat ungeachtet ihrer zutreffenden rechtlichen Bewertung, dass der Angeklagte vom Versuch der Tötung seiner Ehefrau freiwillig zurückgetreten ist,
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sowohl bei der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens für die Ahndung
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der vollendeten gefährlichen Körperverletzung als auch im Rahmen der konkre-
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ten Strafzumessung jeweils zum Nachteil des Angeklagten darauf abgestellt,
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dass er die Schläge "mit Tötungsvorsatz" gegen das Tatopfer setzte. Ist der
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Täter, der vom Versuch einer Straftat strafbefreiend zurückgetreten ist, gleichwohl wegen eines zugleich verwirklichten vollendeten Delikts zu bestrafen, darf
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aber der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz nicht strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 - 3 StR 445/95,
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BGHSt 42, 43; Beschluss vom 14. Mai 2003 - 2 StR 98/03, NStZ 2003, 533;
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Beschluss vom 24. Februar 2009 - 4 StR 609/08; Fischer StGB 57. Aufl. § 24
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Rn. 46 m.w.N.).
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3
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Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass sich die rechtlich unzutreffende Wertung der Strafkammer auf die - unter dem Aspekt des Schuldausgleichs ansonsten nicht zu beanstandende - Höhe der verhängten Freiheitsstrafe ausgewirkt hat. Der Strafausspruch bedarf daher einer neuen tatrichterlichen
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Prüfung und Entscheidung. Die von dem Wertungsfehler nicht betroffenen tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen durch den neuen Tatrichter
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sind möglich.
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Ernemann
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Solin-Stojanović
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Franke
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Roggenbuck
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Bender
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