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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 407/13
vom
7. November 2013
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und
4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 24. Oktober 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. September 2013 eine konventionswidrige
Verfahrensverzögerung festgestellt wird und dass der der Nebenklägerin
M.
zugesprochene Anspruch in Höhe von 4.000 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
erst ab dem 12. September 2012 zu verzinsen ist; hinsichtlich des weiteren Zinsanspruchs wird von einer Entscheidung abgesehen (vgl.
BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 1 StR 412/03, StraFo 2004,
-2-
144; Senatsbeschluss vom 18. Januar 2011 4 StR 676/10). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die
insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 1992 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473
Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Cierniak
Mutzbauer