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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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Urteil
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4 StR 402/10
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vom
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28. Oktober 2010
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober
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2010, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
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Dr. Ernemann,
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Richterin am Bundesgerichtshof
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Solin-Stojanovic,
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Richter am Bundesgerichtshof
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Cierniak,
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Dr. Franke,
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Dr. Mutzbauer
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als beisitzende Richter,
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Staatsanwältin
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als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. Februar 2010 wird verworfen.
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Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und
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ferner ausgesprochen, dass von der Freiheitsstrafe drei Monate als verbüßt
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gelten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der nicht näher
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ausgeführten Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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I.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Geschädigte wegen
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eines längere Zeit zurückliegenden Besuchs in einer vom Angeklagten betriebenen Bar Zechschulden in Höhe von etwa 570 €. Nachdem er in den frühen
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Morgenstunden des 29. Februar 2008 erneut die Bar des Angeklagten aufgesucht und im weiteren Verlauf erklärt hatte, die während dieses Besuchs aufgelaufene Getränkerechnung in Höhe von 100 € ebenfalls nicht bezahlen zu können, entschloss sich der in der Bar anwesende Angeklagte, ihn nicht gehen zu
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lassen, ohne ihm zuvor Geld und Wertsachen abgenommen zu haben. In Ausführung dieses Entschlusses bedrohte er ihn mit einer Pistole und schlug ihn
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sodann mit der Waffe mehrfach wuchtig auf den Kopf und ins Gesicht. Der Ge-
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schädigte erlitt dadurch u.a. Frakturen der linken Augen- und Kieferhöhle. Daraufhin befahl der Angeklagte dem Geschädigten in Anwesenheit des nicht revidierenden Mitangeklagten G.
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, ihm sein ganzes Geld sowie andere, mögli-
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cherweise vorhandene Wertgegenstände ohne Rücksicht darauf, wem sie gehörten, unverzüglich auszuhändigen. Wie vom Angeklagten vorausgesehen,
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kam der Geschädigte diesem Verlangen unter dem Eindruck der zuvor erlittenen Misshandlungen ohne Zögern nach und legte u.a. 30 € Bargeld sowie die
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EC-Karte seiner Freundin K.
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samt Zettel mit zugehöriger PIN auf den
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Tisch. Die EC-Karte mit dem Zettel hatte er vor Verlassen der Wohnung ohne
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Wissen und Erlaubnis seiner Freundin mitgenommen, um Geld von ihrem Girokonto abheben und damit die für den Abend geplanten Gaststätten- und Barbesuche finanzieren zu können. Mangels Kontodeckung war dieses Vorhaben jedoch fehlgeschlagen. Trotz Hinweises des Geschädigten darauf, dass die Berechtigte der EC-Karte seine Freundin sei, ging der Angeklagte davon aus, dass
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dieser die Karte samt Zettel mit PIN einem Dritten gestohlen hatte, was er auch
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äußerte. Er vermutete weitere versteckte Wertgegenstände oder gestohlene
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EC-Karten in der Kleidung des Geschädigten und durchsuchte diese mit dem
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Mitangeklagten G.
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, allerdings ohne Erfolg. Sodann beauftragte er G.
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, an
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einem Geldautomat mit der EC-Karte eine Abhebung vorzunehmen, was jedoch
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wegen der fehlenden Kontodeckung nicht gelang. Der Angeklagte, dem bewusst war, dass er keine Berechtigung zur Geldabhebung von dem fremden
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Konto hatte, ließ den Geschädigten nach Rückkehr des Mitangeklagten G.
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gehen, behielt aber die EC-Karte mit der auf dem Zettel vermerkten PIN für
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sich, um später nochmals eine Geldabhebung zu versuchen.
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II.
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Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat
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einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
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Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.
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Dies gilt auch, soweit das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe
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sich wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer
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räuberischer Erpressung strafbar gemacht. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts fehlt es weder an der Absicht der rechtswidrigen Zueignung
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noch an der der unrechtmäßigen Bereicherung.
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1. Bei der Erpressung ist die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der zumindest bedingte Vorsatz des Täters erstrecken muss (Senatsbeschluss vom 17. Juni
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1999 – 4 StR 12/99, StV 2000, 79). Der Täter will sich dann zu Unrecht bereichern, wenn er einen Vermögensvorteil erstrebt, auf den er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1998 – 3 StR
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434/98). Allein der Umstand, dass ein fälliger Anspruch mit Nötigungsmitteln
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durchgesetzt werden soll, macht den begehrten Vorteil nicht rechtswidrig
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(BGHSt 20, 136, 137). Entsprechendes gilt für das Tatbestandsmerkmal der
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Rechtswidrigkeit der Zueignung beim Tatbestand des Raubes im Sinne des
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§ 249 StGB (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2001 – 3 StR 153/01).
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2. a) Gemessen daran ist die Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich zu Unrecht bereichern wollen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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Zwar hatte der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten nach den
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Feststellungen zwei fällige und einredefreie Forderungen in Höhe von insgesamt etwa 670 € aus Zechschulden. Auch blieb der vom Angeklagten unter
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dem Druck der Misshandlungen herausgegebene Geldbetrag mit 30 € deutlich
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unter der im Ergebnis berechtigten Gesamtforderung. Die Strafkammer hat jedoch ferner festgestellt, dass sich der Angeklagte von dem Geschädigten die
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EC-Karte sowie die auf einem Zettel vermerkte PIN der Zeugin K.
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aushändigen ließ, um sie zur Abhebung von Geldbeträgen in nicht näher festgestellter Höhe einzusetzen, und dabei in der Vorstellung handelte, der Geschädigte habe diese Karte einer unbekannten Berechtigten zuvor entwendet.
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Damit ist die Absicht rechtswidriger Bereicherung hinreichend dargetan, da der
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Angeklagte, wie das Landgericht weiter ausgeführt hat, sich darüber im Klaren
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war, dass er keine Berechtigung hatte, sich durch Abhebung von einem nicht
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dem Angeklagten gehörenden Konto im Hinblick auf seine Forderungen gegen
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diesen schadlos zu halten.
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b) Auch die subjektive Seite des Raubtatbestandes ist ausreichend belegt. Der Angeklagte hatte die erforderliche Absicht der rechtswidrigen Zueignung. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass der Angeklagte, der nicht
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glaubte, dass der Geschädigte seine Taschen vollständig entleert hatte, unter
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Mitwirkung des Mitangeklagten G.
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dessen Kleidung – im Ergebnis ohne
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Erfolg – nach weiteren, möglicherweise versteckten Wertgegenständen und
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anderen EC-Karten durchsuchte, um sich diese zur Verwertung ohne Rücksicht
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darauf zuzueignen, in wessen Eigentum sie standen. Dabei ging der Angeklagten insbesondere davon aus, dass die weiteren EC-Karten, nach denen er
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suchte, vom Geschädigten den jeweils Berechtigten zuvor entwendet worden
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waren.
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3. Auch die Annahme von Tateinheit zwischen dem Tatbestand des versuchten Raubes und dem der versuchten schweren räuberischen Erpressung
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lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Es trifft zwar zu, dass für die Abgrenzung des Raubes von der räuberischen Erpressung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein das äußere Erscheinungsbild des
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vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgeblich ist (vgl. nur
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BGHSt 7, 252, 254; BGH, Beschluss vom 19. Januar 1999 - 4 StR 663/98,
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BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 4 m.w.N.) und der Tatbestand des (versuchten) Raubes hinter dem der vollendeten räuberischen Erpressung zurücktreten
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kann, wenn die erzwungene Herausgabe der verlangten Sache und nicht die
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Duldung ihrer Wegnahme das Tatbild prägt (so Senatsbeschluss vom 21. Oktober 1997 – 4 StR 464/97). Das Landgericht hat indes im vorliegenden Fall ein –
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rechtsfehlerfrei als Tateinheit bewertetes – zweiaktiges Geschehen festgestellt,
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bei dem der Geschädigte zunächst unter dem Eindruck von erheblichen Misshandlungen verlangte Sachen herausgab und im Anschluss (zusätzlich)
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die – erfolglose – Durchsuchung seiner Kleidung nach weiteren Wertgegenständen durch den Angeklagten und den Mittäter G.
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Ernemann
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dulden musste.
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Solin-Stojanović
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Franke
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Cierniak
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Mutzbauer
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