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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 396/05
vom
20. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2005
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Mai 2005 im Schuldspruch dahin geändert, dass im Fall II 1 der Urteilsgründe die Verurteilung
wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs einer
Schutzbefohlenen entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Fälle II 2 und 4) sowie wegen sexuellen Missbrauchs
eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in
drei Fällen (Fälle II 1, 3 und 5) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision gegen dieses
Urteil und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechts-
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mittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Falles II 1; im Übrigen ist es aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Im Fall II 1 der Urteilsgründe bedarf der Schuldspruch der Änderung
dahin, dass der Angeklagte lediglich des sexuellen Missbrauchs eines Kindes
schuldig ist. Die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten sexuellen
Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) muss entfallen,
weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die erste verjährungsunterbrechende Handlung (Anordnung der Vernehmung des Beschuldigten)
erfolgte am 12. Mai 2004. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten, da zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, dass er im Fall II 1 die Tat schon am 1. Januar 1999 begangen hatte.
Dass der Vorwurf mit dem nicht verjährten sexuellen Missbrauch eines Kindes
in Tateinheit steht, steht der Annahme von Verjährung nicht entgegen; denn die
Verjährung bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen für jede Gesetzesverletzung gesondert (st. Rspr.; vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 78 a
Rdn. 5 m. N.). Durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften
über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember
2003, durch den bestimmt ist, dass nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB nunmehr
auch bei Straftaten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres des Opfers ruht, hat sich an dieser Rechtslage für den vorliegenden Fall nichts geändert, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes am
1. April 2004 bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. BGH
NStZ 2005, 89).
2. Trotz der Änderung des Schuldspruchs können die für den Fall II 1
festgesetzte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe bestehen bleiben. Der Senat
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schließt aus, dass der Tatrichter auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte,
wenn er die Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Strafbarkeit nach § 174
StGB beachtet hätte, zumal auch verjährte Taten bzw. Tatteile bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden können (vgl. BGHR StGB § 46
Abs. 2 Vorleben 24). Im Übrigen ist die Einzelstrafe im Fall II 1 auch nach
Wegfall der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO.
Tepperwien
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