68 lines
3.8 KiB
Text
68 lines
3.8 KiB
Text
|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|||
|
BESCHLUSS
|
|||
|
4 StR 396/05
|
|||
|
vom
|
|||
|
20. September 2005
|
|||
|
in der Strafsache
|
|||
|
gegen
|
|||
|
|
|||
|
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
|
|||
|
|
|||
|
-2-
|
|||
|
|
|||
|
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2005
|
|||
|
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen:
|
|||
|
|
|||
|
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Mai 2005 im Schuldspruch dahin geändert, dass im Fall II 1 der Urteilsgründe die Verurteilung
|
|||
|
wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs einer
|
|||
|
Schutzbefohlenen entfällt.
|
|||
|
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
|
|||
|
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
|
|||
|
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
|
|||
|
|
|||
|
Gründe:
|
|||
|
|
|||
|
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Fälle II 2 und 4) sowie wegen sexuellen Missbrauchs
|
|||
|
eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in
|
|||
|
drei Fällen (Fälle II 1, 3 und 5) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision gegen dieses
|
|||
|
Urteil und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechts-
|
|||
|
|
|||
|
-3-
|
|||
|
|
|||
|
mittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Falles II 1; im Übrigen ist es aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des
|
|||
|
Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
|
|||
|
1. Im Fall II 1 der Urteilsgründe bedarf der Schuldspruch der Änderung
|
|||
|
dahin, dass der Angeklagte lediglich des sexuellen Missbrauchs eines Kindes
|
|||
|
schuldig ist. Die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten sexuellen
|
|||
|
Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) muss entfallen,
|
|||
|
weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die erste verjährungsunterbrechende Handlung (Anordnung der Vernehmung des Beschuldigten)
|
|||
|
erfolgte am 12. Mai 2004. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten, da zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, dass er im Fall II 1 die Tat schon am 1. Januar 1999 begangen hatte.
|
|||
|
Dass der Vorwurf mit dem nicht verjährten sexuellen Missbrauch eines Kindes
|
|||
|
in Tateinheit steht, steht der Annahme von Verjährung nicht entgegen; denn die
|
|||
|
Verjährung bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen für jede Gesetzesverletzung gesondert (st. Rspr.; vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 78 a
|
|||
|
Rdn. 5 m. N.). Durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften
|
|||
|
über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember
|
|||
|
2003, durch den bestimmt ist, dass nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB nunmehr
|
|||
|
auch bei Straftaten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 18.
|
|||
|
Lebensjahres des Opfers ruht, hat sich an dieser Rechtslage für den vorliegenden Fall nichts geändert, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes am
|
|||
|
1. April 2004 bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. BGH
|
|||
|
NStZ 2005, 89).
|
|||
|
2. Trotz der Änderung des Schuldspruchs können die für den Fall II 1
|
|||
|
festgesetzte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe bestehen bleiben. Der Senat
|
|||
|
|
|||
|
-4-
|
|||
|
|
|||
|
schließt aus, dass der Tatrichter auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte,
|
|||
|
wenn er die Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Strafbarkeit nach § 174
|
|||
|
StGB beachtet hätte, zumal auch verjährte Taten bzw. Tatteile bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden können (vgl. BGHR StGB § 46
|
|||
|
Abs. 2 Vorleben 24). Im Übrigen ist die Einzelstrafe im Fall II 1 auch nach
|
|||
|
Wegfall der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO.
|
|||
|
Tepperwien
|
|||
|
|
|||
|
Kuckein
|
|||
|
Ernemann
|
|||
|
|
|||
|
Athing
|
|||
|
Sost-Scheible
|
|||
|
|
|||
|
|