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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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Urteil
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4 StR 375/08
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vom
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6. November 2008
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. November
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2008, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
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Dr. Tepperwien,
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Richter am Bundesgerichtshof
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Maatz,
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Prof. Dr. Kuckein,
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Richterin am Bundesgerichtshof
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Solin-Stojanović,
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Richter am Bundesgerichtshof
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Dr. Mutzbauer
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als beisitzende Richter,
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Staatsanwältin
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als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwältin
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als Verteidigerin,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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1.
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Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau
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vom 5. März 2008 werden verworfen.
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2.
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Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und
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die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels
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der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der
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Staatskasse zur Last.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
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Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, dass der Angeklagte nicht wegen versuchten Mordes bzw. Totschlags und wegen schwerer
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Körperverletzung verurteilt wurde. Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen
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sowie materiellen Rechts und macht unter anderem geltend, dass ein minder
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schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung vorliege. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
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2
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1. Nach den vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen stach der
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Angeklagte am 14. August 2007 vor dem Asylbewerberheim in F.
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mit
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einem 25 bis 30 cm langen Messer wuchtig in Richtung des Herzens des Nebenklägers. Da dieser „reflexartig" zum Schutz noch den rechten Arm hochrei-
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ßen konnte, durchstach das Messer den Unterarm und drang wenige Millimeter
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tief in die Brustkorbvorderseite des Nebenklägers ein. Der Geschädigte ging so
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verletzt in das Büro der stellvertretenden Heimleiterin, die die dann stark blutende Wunde am Unterarm versorgte.
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Durch den Stich in den Unterarm wurden die Nerven für den Daumen
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und Zeigefinger der rechten Hand des Nebenklägers durchtrennt; diese beiden
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Finger fühlt er „wie eingeschlafen“ und kann die rechte Hand nur noch eingeschränkt benutzen.
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2. Die Revision des Angeklagten ist aus den vom Generalbundesanwalt
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in der Antragsschrift vom 6. August 2008 dargelegten Gründen erfolglos. Eine
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zulässige Verfahrensrüge wurde von ihm nicht erhoben. Mit neuem Tatsachenvorbringen kann der Rechtsmittelführer in der Revision ebenso wenig gehört
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werden wie mit einer eigenen Beweiswürdigung.
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3. Auch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
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a) Zur Frage des strafbefreienden Rücktritts vom Tötungsversuch hat
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das Schwurgericht unter anderem ausgeführt, dass für den Angeklagten erkennbar gewesen sei, dass der Stich in bzw. durch den Arm gegangen sei und
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der Geschädigte zunächst nicht sehr stark geblutet habe; deshalb habe der Angeklagte aus seiner Sicht noch nicht alles für die Tötung des Nebenklägers Erforderliche getan. Da er weiter im Besitz des Messers gewesen sei und der Geschädigte, als er zum Büro der stellvertretenden Heimleiterin ging, „für einen
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Angriff noch zur Verfügung“ gestanden habe, liege ein freiwilliger Rücktritt vom
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unbeendeten Versuch vor.
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Diese Ausführungen weisen keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere durf-
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te das Schwurgericht aus dem rechtsfehlerfrei festgestellten äußeren Geschehensablauf darauf schließen, dass der Angeklagte nach seiner letzten Ausführungshandlung davon ausging, noch nicht alles für den Erfolgseintritt Erforderliche getan zu haben, obwohl dies noch möglich gewesen wäre.
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b) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das Schwurge-
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richt den Angeklagten zu Recht nicht wegen schwerer Körperverletzung verurteilt.
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Für die Beurteilung, ob ein wichtiges Glied im Sinne des § 226 Abs. 1
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Nr. 2 StGB nicht mehr gebraucht werden kann, ist im Wege einer wertenden
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Gesamtbetrachtung zu ermitteln, ob als Folge der vorsätzlichen Körperverletzung so viele Funktionen ausgefallen sind, dass das Körperglied weitgehend
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unbrauchbar geworden ist und von daher die wesentlichen faktischen Wirkungen denjenigen eines physischen Verlustes entsprechen (BGHSt 51, 252, 257
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m.w.N.).
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Dies hat das Schwurgericht nicht festgestellt. Dass Daumen und Zeigefinger vom Nebenkläger „wie eingeschlafen“ gefühlt werden und er diese Finger
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nur noch eingeschränkt benutzen kann, belegt nicht deren weitgehende Unbrauchbarkeit (vgl. zur „Taubheit zweier Finger“ auch BGH, Beschluss vom
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8. Juli 2008 – 3 StR 167/08).
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Tepperwien
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Maatz
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Solin-Stojanović
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Kuckein
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Mutzbauer
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