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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 343/16
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vom
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6. Dezember 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u.a.
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ECLI:DE:BGH:2016:061216B4STR343.16.0
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2016
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gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Essen vom 26. Februar 2016 wird als unbegründet verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei
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Fällen und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
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nicht geringer Menge in zwei Fällen (Fälle 1 bis 4 der Anklage) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dorsten vom 27. Mai 2014 in
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der Fassung des Berufungsurteils des Landgerichts Essen vom 5. September
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2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen unerlaubten
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Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen
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(Fälle 6, 10, 11, 13 und 15/16 der Anklage) sowie wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
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verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat die Verurteilung des
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Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
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geringer Menge im Fall 2 der Anklage sowie die Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die weiter gehende Revision verworfen.
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Das Landgericht hat im zweiten Rechtsgang das Verfahren in der Hauptverhandlung hinsichtlich Fall 2 der Anklage nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und
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aus den verbleibenden bereits rechtskräftigen Einzelstrafen für die Fälle 1, 3, 4,
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6, 10 und 11 der Anklage unter Einbeziehung der Strafe aus dem oben genannten Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und aus den ebenfalls
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rechtskräftigen Einzelstrafen für die Fälle 13 und 15/16 sowie für das Waffendelikt eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gebildet. Hiergegen
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wendet sich der Angeklagte mit seiner auf mehrere Verfahrensrügen und die
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ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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1. Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO verstoßen, weil eine Mitteilung über ein vor der Hauptverhandlung geführtes Gespräch der Vorsitzenden mit dem Staatsanwalt unterblieben sei, das die Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich
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Fall 2 der Anklage zum Gegenstand gehabt habe, greift nicht durch.
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Der Senat lässt offen, ob der Rechtsprechung des 2. Strafsenats des
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Bundesgerichtshofs, wonach Gespräche von Richtern mit der Staatsanwaltschaft über eine Teileinstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung nach
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§ 154 Abs. 2 StPO Transparenz- und Dokumentationsregeln unterliegen, die
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den aus § 243 Abs. 4 und § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO zu entnehmenden Vorgaben entsprechen, zu folgen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 – 2 StR
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139/14, NStZ 2016, 171 Rn. 18 f. mit ablehnenden Anmerkungen Schneider,
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NStZ 2016, 174 und Niemöller, JR 2016, 146, 148 ff.). Wie sich aus den dienstlichen Erklärungen der Beteiligten ergibt, hat der Vertreter der Staatsanwalt-
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schaft im Vorfeld der Hauptverhandlung auf eine entsprechende Anfrage der
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Vorsitzenden hin lediglich in Aussicht gestellt, in der Hauptverhandlung hinsichtlich Fall 2 der Anklage einen Antrag nach § 154 Abs. 2 StPO zu stellen. Eine für
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eine Verständigung gemäß § 257c StPO typische Verknüpfung von Handlungsbeiträgen der Verfahrensbeteiligten unter Einschluss des Angeklagten lag danach nicht vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2016 – 2 BvR 1422/15,
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NStZ 2016, 422, 424 mwN; Niemöller, JR 2016, 146, 148 f.; Schneider, NStZ
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2016, 174, 175). Auch wurde das den Besprechungsgegenstand bildende prozessuale Verhalten nicht in einen Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht
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(vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2883/10, NStZ 2013, 295
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Rn. 85).
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Dessen ungeachtet kann ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf
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der unterbliebenen Mitteilung beruht (zum Maßstab vgl. BGH, Beschluss vom
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18. Juli 2016 – 1 StR 315/15 Rn. 17 ff. mwN). Eine für das Verfahrensergebnis
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oder den Prozessverlauf relevante Einwirkung auf das Aussageverhalten des
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Angeklagten konnte die Mitteilung nicht mehr haben, denn mit Ausnahme von
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Fall 2 der Anklage waren schon zu Beginn der Hauptverhandlung alle weiteren
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Schuldsprüche und Einzelstrafen rechtskräftig. Dies hatte zur Folge, dass auch
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die zugrunde liegenden Feststellungen, zu denen auch die strafzumessungsrelevanten Feststellungen zur Person zählen, bindend geworden und nur noch
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ergänzende Feststellungen möglich waren (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April
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2015 – 4 StR 585/14, NStZ 2015, 600 f.). Nach der noch vor der Sacheinlassung des Angeklagten erfolgten Teileinstellung, auf die der Angeklagte keinen
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Einfluss nehmen konnte und deshalb auch nicht angehört zu werden brauchte
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(vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 1994 – 4 StR 765/93, NStZ 1995, 18 bei
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Kusch; Meyer-Goßner, StPO, 59. Aufl., § 154 Rn. 16), waren schließlich alle
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Schuldsprüche und alle Einzelstrafen rechtskräftig. Auch die Kontrolle durch die
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Öffentlichkeit, die verhindern soll, dass „sachfremde das Licht der Öffentlichkeit
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scheuende Umstände auf das Gericht und damit auf das Urteil Einfluss gewinnen“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 2 BvR 2055/14, NStZ
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2015, 172, 173 mwN), ist gewahrt geblieben. Die Strafkammer hat in der
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Hauptverhandlung noch vor der von der Vorsitzenden angeregten Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO den Tenor und die Feststellungen aus dem
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Urteil im ersten Rechtsgang sowie den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom
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3. November 2015 in die Hauptverhandlung eingeführt. Damit waren die maßgeblichen Gesichtspunkte für die sich anschließende Teileinstellung offengelegt
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und der gerichtliche Entscheidungsprozess auch für die nicht über das Vorgespräch informierte Öffentlichkeit durchschaubar (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni
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2015 – 2 StR 139/14, NStZ 2016, 171, 174).
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2. Die Rüge, das Landgericht habe § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO verletzt,
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weil der Angeklagte vor seiner Sacheinlassung nicht über sein Schweigerecht
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belehrt worden sei, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Wie sich bereits aus dem Revisionsvortrag selbst ergibt, war dem Angeklagten sein Schweigerecht bekannt
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(vgl. BGH, Urteil vom 8. April 1981 – 3 StR 88/81, NStZ 1983, 208, 210 bei
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Pfeiffer; Meyer-Goßner, StPO, 59. Aufl., § 243 Rn. 39). Die Auffassung der Revision, dass in der erneuten Hauptverhandlung im zweiten Rechtsgang „eine
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besondere, möglicherweise sogar erweiterte Hinweispflicht“ bestand, wonach
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der Angeklagte an seine Entscheidung zur Ausübung des Schweigerechts im
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ersten Rechtsgang nicht gebunden sei, findet im Gesetz keine Stütze.
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3. Die weiteren Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen erfolglos.
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4. Die Sachrüge erschöpft sich, soweit eine fehlerhafte Anwendung des
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§ 31 BtMG geltend gemacht wird, in urteilsfremdem Vorbringen. Eine zulässige
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Aufklärungsrüge ist nicht erhoben. Auch im Übrigen hat die Überprüfung des
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Urteils aufgrund des Revisionsvorbringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil
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des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Bender
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Cierniak
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Quentin
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