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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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4 StR 336/17
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vom
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12. April 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u.a.
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ECLI:DE:BGH:2018:120418U4STR336.17.0
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. April
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2018, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
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Sost-Scheible,
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Richterin am Bundesgerichtshof
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Roggenbuck,
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Richter am Bundesgerichtshof
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Cierniak,
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Bender,
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Dr. Feilcke
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als beisitzende Richter,
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Staatsanwältin
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als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
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– in der Verhandlung –
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger,
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Rechtsanwältin
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als Vertreterin der Nebenklägerin
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– in der Verhandlung –
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Y.
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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,
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1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
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des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2017 mit den
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zugehörigen Feststellungen aufgehoben
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a) im Schuldspruch – mit Ausnahme der Feststellungen
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zum äußeren Tatgeschehen –, soweit der Angeklagte
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in den Fällen II.2.c Fall 4 und II.2.d der Urteilsgründe
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verurteilt worden ist, und
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b) im gesamten Strafausspruch.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft und
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die Revision des Angeklagten werden verworfen.
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4. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und
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die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen,
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Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in zwei Fällen, schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit
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Erpressung, wegen Körperverletzung, Anstiftung zum Ausstellen unrichtiger
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Gesundheitszeugnisse, Anstiftung zum Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse, Zuhälterei in Tateinheit mit versuchtem schweren Menschenhandel
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zum Zweck der sexuellen Ausbeutung sowie wegen Erpressung in Tateinheit
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mit Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei
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Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten
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eingelegte, vom Generalbundesanwalt nur teilweise vertretene Revision der
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Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Die Beschwerdeführerin erstrebt in den Fällen II.2.c Fall 4 und II.2.d der Urteilsgründe
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jeweils Verurteilungen wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei, im Fall II.2.c Fall 5 der Urteilsgründe einen Schuldspruch auch wegen tateinheitlich begangener Zuhälterei
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und im Fall II.2.f Fall 17 der Urteilsgründe insbesondere eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.
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Im Übrigen beanstandet sie den Strafausspruch. Der Angeklagte wendet sich
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mit seiner auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützten Revision gegen seine
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Verurteilung.
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Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des
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Schuldspruchs in den Fällen II.2.c Fall 4 und II.2.d der Urteilsgründe sowie des
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gesamten Strafausspruchs. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet. Die
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Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
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I.
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Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte über das Internet zu
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einer Vielzahl von Frauen Kontakte auf, die er dazu nutzte auszuloten, ob die
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Frauen bereits über Erfahrungen im Rotlichtmilieu verfügten oder zumindest die
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grundsätzliche Bereitschaft zeigten, als Prostituierte zu arbeiten. Sofern die
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Frauen ihm gefielen oder er davon ausging, sie zu einer Prostitutionstätigkeit
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bringen zu können, intensivierte er die Beziehungen in der Absicht, an den Einnahmen der Frauen zu partizipieren, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
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In drei Fällen brachte er jeweils bereits der Prostitution nachgehende
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Frauen mit dem tatsächlich unzutreffenden Versprechen, Gelder für eine gemeinsame Zukunft anzulegen, dazu, ihm im Zeitraum von Dezember 2014 bis
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Januar 2016 Geldbeträge in Höhe von insgesamt 15.000 Euro, 3.500 Euro und
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13.000 Euro zu überlassen, die er abredewidrig jeweils für sich verbrauchte
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(II.2.a, II.2.b und II.2.e Fall 7 der Urteilsgründe). Einer dieser Frauen schlug der
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Angeklagte im Rahmen einer Auseinandersetzung im Oktober oder November
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2015 mit der flachen Hand ins Gesicht sowie gegen den Kopf und trat ihr gegen
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Arme und Beine sowie mindestens einmal leicht gegen den Unterleib (II.2.e
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Fall 10 der Urteilsgründe).
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In zwei Fällen veranlasste der Angeklagte Frauen unter 21 Jahren zur
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Aufnahme einer Prostitutionstätigkeit. Die zur Tatzeit 20-jährige Geschädigte
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H.
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brachte der Angeklagte, der sie zuvor über die Abläufe einer Prostitu-
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tionstätigkeit in einem Club informiert hatte, am 5. Juni 2015 mit seinem Fahrzeug zu einem von ihm ausgewählten Saunaclub in R.
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, wo sie für einige
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Tage der Prostitution nachging und nach Abzug der Kosten 1.900 Euro verdien-
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te. Der Aufforderung des Angeklagten, ihn per Mobiltelefon über die jeweiligen
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Einkünfte zu unterrichten, kam die Geschädigte nur unvollständig nach (II.2.c
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Fall 4 der Urteilsgründe). Am 9. Juni 2015 holte der Angeklagte die Geschädigte H.
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mit seinem Pkw aus dem Saunaclub ab. Nachdem er vergeblich ver-
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sucht hatte, die Geschädigte mit der Erklärung, das Geld für eine gemeinsame
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Zukunft anlegen zu wollen, zur Herausgabe ihres Verdienstes zu bewegen, kam
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es zwischen dem Angeklagten und der eine Geldübergabe beharrlich verweigernden Geschädigten zu einer sich über geraume Zeit hinziehenden Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte schließlich drohte, der Familie
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der Geschädigten von ihrer Tätigkeit zu erzählen und – tatsächlich nicht vorhandene – Videos von ihr aus dem Club zu zeigen. Dabei hatte der Angeklagte
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in gewisser Weise auch bereits im Auge, dass diese Drohung geeignet sein
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könnte, die Geschädigte für eine weitere Prostitutionsausübung „bei der Stange“ zu halten. Die Geschädigte, die befürchtete, der Angeklagte werde seine
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Drohung wahrmachen, übergab ihm schließlich 1.000 Euro, von denen sie
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100 Euro alsbald zurückerhielt. Zwei Tage später vereinbarten der Angeklagte
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und die Geschädigte, dass sie ab dem folgenden Tag wieder in dem Club arbeiten solle. Die Geschädigte wollte dies eigentlich nicht mehr, hatte aber nunmehr
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vor allem wegen der ihr noch sehr präsenten Drohung, ihre Eltern über die Tätigkeit als Prostituierte in Kenntnis zu setzen, gewisse Ängste vor dem Angeklagten. Dem Angeklagten, dem seinerseits noch gegenwärtig war, mit welchen
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Drohungen er die Geschädigte zwei Tage zuvor aus seiner Sicht „eingenordet“
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hatte, war zumindest mit bedingtem Vorsatz bewusst, dass dies fortwirkte, ohne
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dass es erneuter Drohungen bedurfte. Nachdem der Angeklagte die Geschädigte H.
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mit seinem Pkw wieder in den Club nach R.
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gebracht und
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sich diesmal einen ihrer Wohnungsschlüssel hatte aushändigen lassen, ging die
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Geschädigte für fünf Tage der Prostitution nach und erzielte einen Nettover-
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dienst von 1.900 Euro, wovon sie später ohne erneute Auseinandersetzung
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1.000 Euro an den Angeklagten übergab (II.2.c Fall 5 der Urteilsgründe).
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Die damals 19 Jahre alte Geschädigte N.
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brachte der Angeklagte im
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Juli 2015 mit seinem Pkw in den Saunaclub nach R.
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. Zuvor hatte er die
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Geschädigte näher über die Tätigkeit als Prostituierte in einem Club informiert,
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mit ihrem Einverständnis den Club ausgewählt, ihr zur Mitteilung ihrer Einkünfte
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ein Mobiltelefon ausgehändigt und sich einen ihrer Wohnungsschlüssel geben
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lassen. In der Folgezeit ging die Geschädigte für einige Zeit, unterbrochen
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durch einen einwöchigen Urlaub, der Prostitution nach, ehe sie aus dem Saunaclub verschwand. Von ihren durch die Prostitution erzielten Einkünften übergab sie bei verschiedenen Gelegenheiten Teile an den Angeklagten (II.2.d der
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Urteilsgründe).
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Anfang Januar 2016 lernte der Angeklagte über das Internet die Geschädigte M.
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kennen, die sich zum damaligen Zeitpunkt in einer desolaten
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finanziellen Lage befand, und überredete sie zur Aufnahme einer Tätigkeit als
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Prostituierte. Da die Geschädigte einer beruflichen Beschäftigung nachging,
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veranlasste der Angeklagte die ohne die erforderliche Untersuchung erfolgende
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Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Geschädigte durch
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einen Arzt und deren Vorlage bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse (II.2.f
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Fall 14 und 15 der Urteilsgründe). Am 7. Januar 2016 fuhr der Angeklagte die
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Geschädigte zu dem Saunaclub in R.
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. Er erklärte ihr nochmals, wie sie
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sich verhalten solle, nahm sämtliche Wohnungsschlüssel der Geschädigten an
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sich, gab ihr 50 Euro zur Bezahlung der Zimmermiete im Club und forderte sie
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auf, regelmäßig mittels Mobiltelefon über ihre Einkünfte zu berichten. Ferner
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sagte er zu, die Geschädigte abzuholen, wenn es ihr im Club nicht gefalle.
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Nach Entrichtung des Eintritts und Einweisung in die Abläufe fasste die Ge-
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schädigte den Entschluss, dort nicht arbeiten zu wollen. Sie rief den Angeklagten an und bat ihn vergeblich, sie wieder abzuholen. Da sie für eine Rückfahrt
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zu ihrer Wohnung kaum genügend Geld und zudem auch keine Wohnungsschlüssel hatte, ließ sie sich bis zum 10. Januar 2016 in begrenztem Umfang
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auf eine Prostitutionstätigkeit ein und verdiente insgesamt 300 Euro. Während
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dieser Zeit lehnte der Angeklagte die wiederholt telefonisch geäußerten Bitten
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der Geschädigten, sie aus dem Club wieder abzuholen, jeweils ab, wobei er ihr
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deutlich zu verstehen gab, dass sie schon deshalb dort bleiben müsse, weil er
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schließlich ihre Wohnungsschlüssel habe. Bei einem der Telefonate – nicht
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ausschließbar zu einem Zeitpunkt, nach welchem die Geschädigte ohne weitere
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Prostitutionstätigkeit den Club verließ – drohte der Angeklagte damit, den Arbeitgeber der Geschädigten über die falsche Krankmeldung und die Prostitutionsausübung zu informieren, um auf diese Weise die Geschädigte unter Druck
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zu setzen und zur Fortsetzung der Tätigkeit als Prostituierte zu bringen (II.2.f
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Fall 16 der Urteilsgründe).
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Nachdem die Geschädigte am 10. Januar 2016 den Club verlassen hatte
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und mit einem Taxi zu ihrer Wohnung nach Ma. gefahren war, rief sie den Angeklagten an und forderte ihn auf, ihr die Wohnungsschlüssel zu bringen. Als
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der Angeklagte mit seinem Pkw vor der Wohnung erschien, blieb er bei laufendem Motor im Fahrzeug sitzen, während die Geschädigte sich mit ihrem Oberkörper durch das geöffnete Fenster auf der Beifahrerseite in das Fahrzeuginnere lehnte und die Rückgabe der Wohnungsschlüssel verlangte. Der Angeklagte
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weigerte sich und forderte seinerseits die Rückzahlung ihr zur Verfügung gestellter 100 Euro, wobei er wusste, hierauf keinen Anspruch zu haben. Im Verlauf der sich nunmehr entwickelnden Auseinandersetzung, in der die Geschädigte auf Herausgabe ihrer Schlüssel und der Angeklagte auf die Rückzahlung
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des Geldes pochten, forderte der Angeklagte die Geschädigte mehrfach auf,
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ihren Kopf aus dem Fahrzeuginneren zu nehmen, was diese nicht tat, weil sie
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befürchtete, der Angeklagte werde davonfahren, ohne ihr die Wohnungsschlüssel ausgehändigt zu haben. Obgleich die Geschädigte ihren Kopf nicht komplett
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aus dem Auto gezogen hatte, fuhr der Angeklagte kurz an, brachte sein Fahrzeug aber nach fünf Metern vor einer dort befindlichen Ampel ohne Vollbremsung wieder zum Stehen. Beim Anfahren ging er davon aus, dass die Geschädigte zurückschrecken und Kopf bzw. Oberkörper aus dem Fenster nehmen
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werde. Zu seiner Überraschung zog die Geschädigte indes nicht zurück, sondern hechtete in das Fahrzeuginnere, um ein Wegfahren des Angeklagten mit
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ihren Wohnungsschlüsseln zu verhindern. Während der anschließenden Fahrt
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nahm die Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten, der immer mehr in
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Rage geriet, und der auf dem Beifahrersitz sitzenden Geschädigten ihren Fortgang. Der Angeklagte stoppte das Fahrzeug und versuchte erfolglos, die Geschädigte an den Haaren und den Armen aus dem Auto zu zerren, wodurch sie
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blaue Flecke davontrug. Sodann fuhr er mit der Geschädigten weiter durch die
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Gegend, brüllte und beschimpfte sie unablässig, ohne weiter körperlich gewalttätig zu werden. Schließlich gab die Geschädigte dem Angeklagten 150 Euro,
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die von ihrem Verdienst im Club noch übrig waren, da sie einerseits anders
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nicht an ihre Schlüssel zu kommen glaubte und andererseits die Drohungen
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des Angeklagten nicht einzuschätzen wusste und es für besser hielt, ihm nicht
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weiter Widerstand entgegenzusetzen (II.2.f Fall 17 der Urteilsgründe).
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Das Landgericht hat die Taten II.2.c Fall 4 und II.2.d der Urteilsgründe
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zum Nachteil der Geschädigten H.
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und N.
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als Menschenhandel zum
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Zweck der sexuellen Ausbeutung nach § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB in der bis
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14. Oktober 2016 geltenden Fassung und die Tat II.2.c Fall 5 der Urteilsgründe
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zum Nachteil der Geschädigten H.
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als Erpressung gemäß § 253 Abs. 1
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StGB in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel zum Zweck der sexuellen
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Ausbeutung nach § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF gewertet. Die Tat II.2.f Fall 17 der
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Urteilsgründe zum Nachteil der Geschädigten M.
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hat es rechtlich als Erpres-
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sung nach § 253 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Körperverletzung gemäß § 223
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Abs. 1 StGB gewürdigt.
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II.
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Revision der Staatsanwaltschaft
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1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist – wirksam – auf die
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Schuldsprüche in den Fällen II.2.c Fälle 4 und 5, II.2.d und II.2.f Fall 17 der
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Urteilsgründe sowie den Strafausspruch beschränkt.
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Die Beschwerdeführerin hat eingangs ihrer Revisionsbegründungsschrift
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vom 7. April 2017 zunächst die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhoben und anschließend ausgeführt, dass das Gericht „in mehreren Fällen den
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Sachverhalt rechtlich falsch gewürdigt“ und „wesentliche Strafzumessungsfaktoren unberücksichtigt gelassen“ habe. Die anschließend umfangreich dargelegten Einzelbeanstandungen, die sich ausschließlich auf die rechtliche Würdigung
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in den genannten vier Fällen der Urteilsgründe sowie die Strafzumessung beziehen, werden mit der Formulierung eingeleitet, dass im Folgenden „die relevantesten Fehler näher ausgeführt“ werden sollen, wobei dies „ausdrücklich
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keine Beschränkung der allgemein erhobenen Sachrüge auf diese Fehler darstellen“ solle. Abschließend wird der Antrag gestellt, das angefochtene Urteil
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„zumindest in den aufgeführten Punkten und bezüglich der Gesamtstrafe“ aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
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Da die wiedergegebenen Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift der Staatsanwaltschaft die Reichweite des Revisionsangriffs nicht eindeutig bestimmen, ist der Anfechtungswille der Beschwerdeführerin durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft
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nach Nr. 156 Abs. 2 RiStBV gehalten ist, keine allgemeinen Sachrügen zu erheben und Revisionen so zu begründen, dass klar ersichtlich ist, in welchen
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Ausführungen des angefochtenen Urteils eine Rechtsverletzung gesehen und
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auf welche Gründe diese Rechtsauffassung gestützt wird (vgl. BGH, Urteile
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vom 2. Februar 2017 – 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 106; vom 11. Juni
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2014 – 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285; Beschluss vom 21. Mai 2003 – 5 StR
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69/03, bei Becker, NStZ-RR 2004, 228 Nr. 17). Die im Anschluss an die Erhebung der Sachrüge erfolgte Umschreibung der Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils und die näher ausgeführten Einzelbeanstandungen ergeben im Wege der Auslegung, dass sich die Staatsanwaltschaft ausschließlich gegen die
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rechtliche Würdigung in den Fällen II.2.c Fälle 4 und 5, II.2.d und II.2.f Fall 17
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der Urteilsgründe wendet und die Strafzumessung beanstandet. Der Hinweis
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auf die nicht gewollte Beschränkung der allgemein erhobenen Sachrüge bezieht
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sich dem Kontext der Begründungsschrift nach auf die nachfolgend im Einzelnen ausgeführten „relevantesten“ Gründe für die zuvor nur teilweise angenommene Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils und führt daher zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
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bei einer Vielzahl abgeurteilter Taten die nicht ausgeführte Sachrüge zur ordnungsgemäßen Begründung einer Revision der Staatsanwaltschaft nicht ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11 Rn. 21, insoweit in
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BGHSt 57, 183 nicht abgedruckt; Beschlüsse vom 5. November 2009 – 2 StR
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324/09, NStZ-RR 2010, 288; vom 21. Mai 2003 – 5 StR 69/03, aaO), wäre im
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Übrigen auch ein umfassend formulierter Vorbehalt nicht geeignet, eine Beschränkung des Rechtsmittels auszuschließen.
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2. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zum Schuldspruch, soweit das
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Landgericht in den Fällen II.2.c Fall 4 und II.2.d der Urteilsgründe eine Strafbarkeit des Angeklagten jeweils wegen schweren Menschenhandels nach § 232
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Abs. 3 Nr. 3 StGB in der bis 14. Oktober 2016 geltenden Fassung verneint hat,
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sowie zum Strafausspruch insgesamt begründet. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
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a) Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer eine Strafbarkeit des
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Angeklagten wegen schweren Menschenhandels nach § 232 Abs. 3 Nr. 3
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StGB aF in den genannten Fällen verneint hat, halten einer rechtlichen Prüfung
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nicht stand.
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aa) Nach der Qualifikationsnorm des § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB aF, die auf
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die Taten des Angeklagten gemäß § 2 Abs. 3 StGB weiterhin Anwendung findet, weil die Strafandrohung des § 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB i.V.m. § 232
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Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StGB in der am 15. Oktober 2016 in Kraft getretenen Fassung durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten
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Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I, 2226) nicht milder ist
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(vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2017 – 1 StR 607/16, BGHR StGB § 2
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Abs. 3 Gesetzesänderung 18), macht sich wegen schweren Menschenhandels
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strafbar, wer die Tat nach § 232 Abs. 1 StGB aF gewerbsmäßig begeht. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur
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vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist bereits die erste Tat als
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gewerbsmäßig zu werten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. August
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2008 – 4 StR 327/08, StraFo 2008, 477). Die Wiederholungsabsicht muss sich
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stets auf das Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Ge-
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werbsmäßigkeit qualifiziert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2009
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– 3 StR 601/08, BGHR StGB § 146 Abs. 2 Gewerbsmäßig 1; Urteil vom 24. Juli
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1997 – 4 StR 222/97, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 2 Gewerbsmäßig 2; Beschluss vom 13. Dezember 1995 – 2 StR 575/95, NStZ 1996, 285, 286; Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., vor §§ 52 ff. Rn. 95;
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Fischer, StGB, 65. Aufl., vor § 52 Rn. 61a). Gewerbsmäßigkeit im Sinne des
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§ 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB aF liegt mithin vor, wenn der Täter sich eine fortlaufende Einnahmequelle gerade durch die wiederholte Vornahme solcher Handlungen verschaffen will, die den Tatbestand des § 232 Abs. 1 Satz 1 und 2
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StGB aF erfüllen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 622/10).
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Dabei ist aber nicht erforderlich, dass der Täter die erstrebten Einnahmen ausschließlich aus Taten nach § 232 Abs. 1 StGB aF erzielen will. Es reicht vielmehr aus, wenn sich die Wiederholungsabsicht auch auf derartige Taten erstreckt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juli 1997 – 4 StR 222/97, aaO; vom 26. Oktober 2015 – 1 StR 317/15, BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 Gewerbsmäßig 6;
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Weber, BtMG, 5. Aufl., § 30 Rn. 117 jeweils zu § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG).
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bb) Das Landgericht hat die Ablehnung der Gewerbsmäßigkeit gemäß
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§ 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB aF im Wesentlichen damit begründet, dass es dem
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Angeklagten nach den Feststellungen nicht darauf ankam, gerade Frauen unter
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21 Jahren zur Prostitution zu bringen. Damit ist es aber von einem zu engen
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Verständnis der Gewerbsmäßigkeit ausgegangen. Mit der Frage, ob sich das
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Bestreben des Angeklagten, zur Erzielung von Einkünften Frauen zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu veranlassen, auch auf Frauen unter
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21 Jahren bezog, hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt. Angesichts des Umstands, dass sich der Angeklagte bei der Geschädigten H.
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, da
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sie volljährig war, über deren Alter keine weiteren Gedanken machte und er im
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Zeitraum von knapp zwei Monaten zwei Frauen unter 21 Jahren zur Aufnahme
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einer Tätigkeit als Prostituierte veranlasste, liegt eine solche Absicht jedenfalls
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nicht fern.
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cc) Die Fälle II.2.c Fall 4 und II.2.d der Urteilsgründe bedürfen daher
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einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung. Einer Aufhebung
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der rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bedarf es nicht.
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b) Die Strafkammer hat – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – in den Fällen II.2.c Fälle 4 und 5 sowie II.2.d der Urteilsgründe zu Recht
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von einer Verurteilung jeweils auch wegen tateinheitlich begangener Zuhälterei
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nach § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB abgesehen. In den Fällen II.2.c Fall 4 und II.2.d
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der Urteilsgründe liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer dirigierenden Zuhälterei nicht vor. Im Fall II.2.c Fall 5 der Urteilsgründe tritt der verwirklichte § 181a Abs. 1 Nr. 2 3. Alternative StGB hinter den schweren Menschenhandel gemäß § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF zurück.
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aa) Der Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 2
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StGB setzt in allen Begehungsvarianten eine bestimmende Einflussnahme auf
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die Prostitutionsausübung voraus; eine bloße Unterstützung genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr ein Verhalten des Täters, das geeignet ist, die Prostituierte in Abhängigkeit von ihm zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltiger Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachhaltig zu beeinflussen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2015 – 2 StR 75/15, NStZ 2015, 638; vom 1. August 2003
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– 2 StR 186/03, BGHSt 48, 314, 317 mwN; vom 13. November 2001 – 4 StR
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408/01). Beim Überwachen geht es um eine andauernde Kontrolle der Geldeinnahmen, der Buchführung und der Preisgestaltung für die sexuellen Dienstleis-
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tungen, die eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Prostituierten bewirken kann,
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welche ihr eine Lösung aus der Prostitution erschwert. Das Bestimmen der Umstände der Prostitution muss zur Erfüllung des Tatbestands des § 181a Abs. 1
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Nr. 2 2. Alternative StGB in einer Weise erfolgen, dass sich die Prostituierte
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den Weisungen nicht entziehen kann. Freiwilliges Akzeptieren von Bedingungen schließt dirigierende Zuhälterei in diesem Sinne aus (vgl. BGH, Beschluss
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vom 9. Juni 2015 – 2 StR 75/15, aaO). Die dritte Tatbestandsvariante des
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§ 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter, der Beziehungen zu der
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Prostituierten unterhält und um des eigenen Vermögensvorteils willen handelt,
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Maßnahmen ergreift, welche das Opfer davon abhalten sollen, die Prostitution
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aufzugeben. Erfasst werden hiervon nur Vorkehrungen, die das Opfer in seiner
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Entscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen geeignet und darauf gerichtet sind,
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ihm den Weg aus der Prostitution zu verbauen (vgl. BGH, Beschluss vom
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9. Juni 2015 – 2 StR 75/15, aaO; Urteil vom 9. Oktober 2013 – 2 StR 297/13,
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NStZ 2014, 453, 455). Dies ist der Fall, wenn sich das Opfer durch Zwang oder
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Drohung an der Prostitution festgehalten fühlt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April
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2002 – 4 StR 66/02, NStZ-RR 2002, 232).
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bb) Von diesem Maßstab ausgehend hat sich der Angeklagte in den Fällen II.2.c Fall 4 und II.2.d der Urteilsgründe nicht der dirigierenden Zuhälterei
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gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte, der jeweils den Club für die Prostitutionsausübung im Einverständnis mit den Geschädigten auswählte und die Geschädigten mit seinem Fahrzeug dorthin
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brachte, nahm nach den Feststellungen auf die Prostitutionsausübung in dem
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Bordellbetrieb keinen Einfluss. Seine Aufforderung, ihn per Mobiltelefon über
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die jeweiligen Einkünfte zu informieren, der die Geschädigte H.
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– vom Ange-
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klagten unbeanstandet – nur unvollständig nachkam, und die im Zusammenhang mit dem Abholen der Geschädigten aus dem Club jeweils erfolgten Nach-
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fragen nach der Höhe der Einnahmen reichen auch im Zusammenwirken für die
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Annahme einer Überwachung im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 2 1. Alternative
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StGB nicht aus. Schließlich war das Ansichnehmen einer der Wohnungsschlüssel der Geschädigten durch den Angeklagten nicht geeignet, den Geschädigten
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durch Drohung oder Zwang den Weg aus der Prostitution zu verbauen.
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cc) Im Fall II.2.c Fall 5 der Urteilsgründe sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der dirigierenden Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 2 1. und
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2. Alternative StGB aus den dargelegten Gründen ebenfalls nicht erfüllt. Indem
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der Angeklagte die Geschädigte H.
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mit der Drohung, ihre Eltern über die Tä-
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tigkeit als Prostituierte ins Bild zu setzen, zur Fortsetzung der Prostitution veranlasste, hat er indes – wovon die Strafkammer zu Recht ausgegangen ist –
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zugleich eine Maßnahme getroffen, welche die Geschädigte davon abhalten
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sollte, die Prostitution aufzugeben, und damit die dritte Begehungsalternative
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des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht. Da sich die Zuhältereihandlung aber
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in der Drohung erschöpfte, die zur Strafbarkeit des Angeklagten wegen schweren Menschenhandels nach § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF führt und beide Strafvorschriften mit der Freiheit der Selbstbestimmung des Opfers in sexueller und
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wirtschaftlicher Hinsicht den Schutz desselben Rechtsguts bezwecken (vgl.
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Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 181a Rn. 1 und § 232 Rn. 7 jeweils mwN), kommt der Verwirklichung des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB in der hier
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gegebenen Sachverhaltskonstellation gegenüber § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF
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keine unrechtssteigernde Bedeutung zu. Das Unrecht der Tat wird – wovon das
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Landgericht ebenfalls zutreffend ausgegangen ist – vielmehr vollständig durch
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den schweren Menschenhandel nach § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF mit der Folge
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erfasst, dass § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter
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§ 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF zurücktritt.
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c) Mit ihren gegen den Schuldspruch im Fall II.2.f Fall 17 der Urteilsgründe gerichteten Beanstandungen dringt die Revision der Staatsanwaltschaft
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ebenfalls nicht durch.
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aa) Das Landgericht hat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen räuberischer Erpressung nach
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§§ 255, 253 Abs. 1 und 2 StGB und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB zu Recht verneint, weil die Gewaltanwendung durch das Zerren an Haaren und Armen der Geschädigten nicht der
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Durchsetzung der Geldforderung diente und der Angeklagte beim Anfahren mit
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seinem Pkw nicht mit dem für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr
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in Gestalt eines verkehrsfremden Inneneingriffs zumindest erforderlichen bedingten Schädigungsvorsatz zum Nachteil der Geschädigten H.
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handelte
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(vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 – 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233; Ernemann in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl., § 315b Rn. 3 mwN).
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bb) Die den getroffenen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung der Strafkammer begegnet unter Berücksichtigung des eingeschränkten
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revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom
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7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20 f. mwN; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 117 ff. mwN) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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Das Landgericht hat die Feststellungen zum Geschehen am und im
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Fahrzeug des Angeklagten auf die im Wesentlichen deckungsgleichen Angaben
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des Angeklagten und der Geschädigten in der Hauptverhandlung gestützt, denen der Ablauf der Ereignisse wegen der dem Geschehen innewohnenden Dynamik nicht mehr in jedem Detail erinnerlich gewesen ist. Die Gewaltanwen-
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dung im Zusammenhang mit dem vergeblichen Versuch, die Geschädigte aus
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dem Auto herauszuzerren, ist nur von der Geschädigten im Rahmen ihrer Zeugenaussage geschildert worden. Die vom Landgericht in tatrichterlicher Verantwortung aus dem objektiven Geschehen – einschließlich des Umstands, dass
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die Geschädigte ohne Willen des Angeklagten in das Fahrzeug gelangt war –
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gezogene Schlussfolgerung, wonach die Gewaltanwendung nicht zur Durchsetzung der Geldforderung, sondern zum Entfernen der Geschädigten aus dem
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Pkw dienen sollte, ist möglich und damit für das Revisionsgericht bindend. Dass
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eine andere tatsächliche Würdigung – wie vom Generalbundesanwalt aufgezeigt – möglicherweise nähergelegen hätte, ist für die revisionsgerichtliche Prüfung der Beweiswürdigung ohne Belang.
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Zu den objektiven Gegebenheiten beim Anfahren des Angeklagten mit
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seinem Pkw hat die Strafkammer neben den Angaben des Angeklagten und der
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Geschädigten zusätzlich die Erkenntnisse aus der Innenraumüberwachung im
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Fahrzeug des Angeklagten herangezogen. Der Tonaufzeichnung aus dieser
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Überwachung hat es unter anderem entnommen, dass im Zusammenhang mit
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dem Anfahren des Fahrzeugs kein Aufschrei der Geschädigten zu vernehmen
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war und die Geschädigte dem Angeklagten im unmittelbaren Anschluss keine
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verbalen Vorwürfe wegen seines Fahrmanövers machte. Die von der Strafkammer auf dieser Grundlage gezogene Folgerung, es könne in subjektiver
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Hinsicht jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte nicht mit
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einer Schädigung des Tatopfers rechnete, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Einer eingehenderen Darstellung der jeweiligen Angaben der Beteiligten hat es entgegen der Auffassung der Revision nicht bedurft.
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d) Dagegen hält der Strafausspruch einer rechtlichen Prüfung nicht stand
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(vgl. zum Prüfungsmaßstab BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86,
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BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom 17. September 1980 – 2 StR 355/80, BGHSt
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29, 319, 320).
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aa) Die Einzelstrafen und in deren Folge der Gesamtstrafenausspruch
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haben keinen Bestand, weil die Strafkammer bei der Bemessung der Einzelstrafen zugunsten des bislang unbestraften Angeklagten jeweils die erlittene
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Untersuchungshaft von nahezu einem Jahr strafmindernd berücksichtigt hat,
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ohne hierfür eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Begründung zu
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geben.
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Erlittene Untersuchungshaft ist regelmäßig für die Strafzumessung ohne
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Bedeutung, weil sie nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird. Auch beim erstmaligen Vollzug der Untersuchungshaft kommt eine mildernde Berücksichtigung nur in Betracht, sofern im
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Einzelfall besondere Umstände hinzutreten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom
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2. Februar 2017 – 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 106; vom 19. Dezember
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2013 – 4 StR 302/13 Rn. 9; vom 20. August 2013 – 5 StR 248/13, NStZ 2014,
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31; vom 10. Oktober 2013 – 4 StR 258/13 Rn. 18, insoweit in BGHSt 59, 28
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nicht abgedruckt; vom 19. Mai 2010 – 2 StR 102/10, NStZ 2011, 100; vom
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14. Juni 2006 – 2 StR 34/06, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 21).
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Solche zusätzlichen, den Angeklagten besonders beschwerenden Umstände
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oder Folgen des Haftvollzugs hat die Strafkammer nicht festgestellt.
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bb) Des Weiteren begegnen die Erwägungen, mit denen das Landgericht
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in den Fällen II.2.c Fall 4 und II.2.d der Urteilsgründe jeweils minder schwere
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Fälle des Menschenhandels nach § 232 Abs. 5 StGB aF angenommen hat,
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durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat die Bewertung als
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minder schwere Fälle maßgeblich auch damit begründet, dass im Vergleich zu
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den anderen Tatbestandsvarianten des § 232 Abs. 1 StGB aF das Bringen
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einer Person unter 21 Jahren zur Prostitution „in der Regel die (mit Abstand) am
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wenigsten üble Variante darstellt“. Mit dieser abstrakten, nicht an den Gegebenheiten des konkreten Falles orientierten Überlegung setzt sich das Landgericht in Widerspruch zu den Wertungen der gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber hat in § 232 Abs. 1 und 2 StGB aF verschiedene Begehungsweisen
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des Menschenhandels tatbestandlich erfasst und mit einer einheitlichen Strafandrohung – Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren – versehen.
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Für minder schwere Fälle aller Varianten des § 232 Abs. 1 StGB aF sieht die
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Vorschrift des § 232 Abs. 5 StGB aF Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
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fünf Jahren vor. Die in dieser gesetzlichen Regelung zum Ausdruck gebrachte
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grundsätzliche Gleichwertigkeit des den verschiedenen Begehungsalternativen
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innewohnenden Unrechtswertes schließt es aus, der Verwirklichung gerade
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einer der Tatbestandsvarianten bestimmendes Gewicht bei der durch Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Prüfung der Voraussetzungen für einen minder schweren Fall beizumessen.
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cc) Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass sich die unzutreffenden Wertungen der Strafkammer auf die Höhe der verhängten Einzelstrafen
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und in deren Folge auf den Gesamtstrafenausspruch ausgewirkt haben.
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III.
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Revision des Angeklagten
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Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet. Die Nachprüfung des
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angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Angesichts der Aufhebung des gesamten Strafausspruchs auf die Revision der Staatsanwaltschaft besteht für eine in entsprechender Anwendung des
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§ 354 Abs. 1 StPO vorzunehmende Nachholung der im angefochtenen Urteil
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unterbliebenen Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafen in den
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Fällen II.2.f Fälle 14 und 15 der Urteilsgründe keine Veranlassung.
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Bender
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Cierniak
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Feilcke
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