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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 320/00
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vom
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19. September 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. September 2000 gemäß
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§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1.
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Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist. Insoweit
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werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
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Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
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2.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Mosbach vom 27. April 2000
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a)
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dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung
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der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Buchen
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vom 15. November 1999 (Cs 25 Js 6347/99 AK
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447/99) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
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Jahren und einem Monat verurteilt wird,
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b)
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im Maßregelausspruch aufgehoben sowie
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c)
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dahin ergänzt, daß die im Urteil des Amtsgerichts
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Buchen angeordnete Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten wird.
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3.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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4.
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Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten seines Rechtsmittels.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
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Jahren und zwei Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen,
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dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. In die Gesamtstrafe einbezogen wurde die vom Amtsgericht Buchen
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durch Urteil vom 15. November 1999 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verhängte
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Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die
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Verletzung sachlichen Rechts.
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1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren
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gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis
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verurteilt worden ist. Insoweit könnte der Senat den Schuldspruch nicht bestätigen, weil die bisher getroffenen Feststellungen eine rauschmittelbedingte
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("relative") Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 Abs. 1 StGB nicht belegen.
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Daß der Angeklagte "am Abend" des Vortages eine "nicht mehr feststellbare
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Anzahl" benzodiazepinhaltiger Tabletten eingenommen hat, genügt zur sicheren Feststellung, daß der Angeklagte bei der Fahrt mit seinem Motorrad am
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Morgen des folgenden Tages nicht mehr in der Lage war, "das Fahrzeug sicher
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zu führen", nicht. Feststellungen zu Auffälligkeiten des Angeklagten bei der
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Fahrt selbst oder in unmittelbarem Zusammenhang damit nach Abstellen des
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Krades fehlen (vgl. BGHSt 44, 219, 225 f.). Die allenfalls vage, zudem nicht
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ausschließbar von dem Bemühen, Schuldmilderungsgründe für den anschließend begangenen Überfall vorzubringen, getragene Angabe des Angeklagten,
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er sei den gesamten Vormittag über "benebelt" gewesen (UA 6), vermag diese
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Feststellungen nicht zu ersetzen. Was die Sachverständige ausgeführt hat,
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erschöpft sich nach dem Inhalt des Urteils im wesentlichen in einer allgemeinen Beschreibung der Auswirkungen der Einnahme benzodiazepinhaltiger Medikamente. Auch das genügt nicht (BGHSt aaO S. 226; vgl. ferner Senatsbeschluß vom 25. Mai 2000 – 4 StR 171/00). Schließlich teilt das Urteil nicht einmal mit, ob dem Angeklagten eine Blutprobe entnommen wurde. Deshalb kann
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der Senat auch nicht überprüfen, ob das Landgericht zu Recht von einer "hohen Wirkstoffkonzentration der sedierenden Medikamentenwirkstoffe" (UA 6 f.)
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ausgegangen ist und welche Rückschlüsse sich daraus für den Fahrtzeitpunkt
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ergeben.
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Eine Zurückverweisung und Neuverhandlung der Sache allein wegen
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dieses Tatvorwurfs, die auch die erneute Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich machte, erscheint dem Senat aus den in § 154 Abs. 1 Nrn. 1
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und 2 StPO genannten Gründen nicht sachdienlich.
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2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit er wegen
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schwerer räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt
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ist. Doch macht der Wegfall der von der Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO
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betroffenen Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten die Aufhebung und Neufestsetzung der Gesamtstrafe erforderlich. Diese kann der Senat hier in entspre-
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chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen. Angesichts der
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vom Landgericht auf vier Jahre zwei Monate festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe und der Höhe der Einsatzstrafe von vier Jahren kann der zu Gunsten des
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Angeklagten berücksichtigte Wegfall der dreimonatigen Freiheitsstrafe unter
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Beachtung der Grundsätze der §§ 39 2. Halbsatz, 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zu
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keiner niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe als vier Jahre und einen Monat führen. Diese hat der Senat deshalb festgesetzt.
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3. Die Teileinstellung des Verfahrens entzieht auch der auf den Tatvorwurf nach § 316 Abs. 2 StGB gestützten Anordnung der Sperrfrist nach § 69a
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Abs. 1 Satz 3 StGB die Grundlage; auf die verbleibende Straftat der schweren
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räuberischen Erpressung läßt sich unter den festgestellten Umständen, die
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Annahme, der Angeklagte sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet,
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nicht stützen. Der Senat ändert deshalb den Maßregelausspruch dahin ab, daß
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an die Stelle der Anordnung einer Sperre von zwei Jahren der Ausspruch tritt,
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daß die Anordnung der Sperre im Urteil des Amtsgerichts Buchen aufrechterhalten bleibt.
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Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB
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hat der Tatrichter, wenn in der früheren Entscheidung eine Sperre gemäß
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§ 69a StGB bestimmt war und der Angeklagte erneut wegen einer Straftat verurteilt wird, die seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erneut belegt, eine neue einheitliche Sperre festzusetzen (OLG Köln VRS 61,
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348 f; Hentschel Trunkenheit Fahrerlaubnisentziehung Fahrverbot 8. Aufl. Rdn.
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741 m.w.N.), die dann die alte Sperre gegenstandslos werden läßt. Davon
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ausgehend hat das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu Recht zum Anlaß genommen, eine neue,
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einheitliche Sperre zu bestimmen, wobei es freilich den gebotenen Ausspruch
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über die Anrechnung des Ablaufs der früheren Sperrfrist versäumt hat.
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Bietet die neu abzuurteilende Tat keine Grundlage für die Anordnung einer Sperre, so muß die frühere Sperre, wenn die Frist nicht schon abgelaufen
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ist, bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung aufrechterhalten bleiben. Dies
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ergibt sich unmittelbar aus § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB, der damit die Bindung des
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für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zuständigen Gerichts an die
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Rechtskraft der früheren Entscheidung zum Ausdruck bringt (BGH NStZ 1992,
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231), und ist auch dann zu beachten, wenn im Rechtsmittelverfahren als Folge
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einer Beschränkung des Schuldspruchs – wie sie hier als Konsequenz der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO vorzunehmen war – die Anlaßtat wegfällt und
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die noch verbleibenden Taten die Anordnung einer Maßnahme nach den
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§§ 69, 69a StGB nicht rechtfertigen können. In einem solchen Fall kann die
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Festsetzung der neuen Sperrfrist im angefochtenen Urteil keinen Bestand haben; an ihre Stelle muß der Ausspruch treten, daß die im früheren Verfahren
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festgesetzte Sperre – hier die vom Amtsgericht Buchen bestimmte – aufrechtzuerhalten ist. Dieser Ausspruch obliegt, weil zwingend, im Revisionsverfahren
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entsprechend § 354 Abs. 1 StPO dem Revisionsgericht selbst.
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Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht hier nicht
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entgegen. Bei dem Vergleich, den die Beachtung dieses Verbots verlangt, sind
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gegenüberzustellen der Nachteil, der den Angeklagten träfe, wenn es bei der
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von der Vorinstanz festgesetzten neuen Sperrfrist verbliebe, und derjenige, der
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ihn als Folge des Ausspruchs trifft, daß die im früheren Verfahren angeordnete
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Sperre – bei Wegfall der neuen Sperre - aufrechterhalten bleibt. Da die im früheren Verfahren angeordnete Sperrfrist 14 Monate (beginnend mit der Rechts-
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kraft des Urteils des Amtsgerichts Buchen) beträgt und das angefochtene Urteil
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eine Sperrfrist von zwei Jahren bestimmt hat, gereicht die Änderung des Maßregelausspruchs dahin, daß an die Stelle der Anordnung der neuen Sperrfrist
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die Aufrechterhaltung der alten tritt, dem Angeklagten nur zum Vorteil.
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4. Der gemessen an den gesamten Rechtsfolgen geringfügige Erfolg des
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Rechtsmittels gibt dem Senat keinen Anlaß, den Angeklagten teilweise von den
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Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).
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Meyer-Goßner
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Maatz
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Athing
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHSt:
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nein
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Veröffentlichung:
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ja
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Tolksdorf
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Solin-S
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StGB §§ 55 Abs. 2, 69a
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Ist bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung die in dem früheren
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Urteil angeordnete Sperrfrist zur Erteilung der Fahrerlaubnis durch die
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Festsetzung einer einheitlichen neuen Sperrfrist ”gegenstandslos” geworden, so ist, wenn im Rechtsmittelzug die Verurteilung wegen der
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Anlaßtat entfällt und der Maßregelausspruch deshalb aufgehoben wird,
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auszusprechen, daß die früher erkannte Maßnahme aufrechterhalten
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bleibt.
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BGH, Beschluß vom 19. September 2000 – 4 StR 320/00 – Landgericht
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Mosbach
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