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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 316/07
vom
31. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der
Großen auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des
Landgerichts Bochum vom 1. März 2007 im gesamten
Strafausspruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Das Landgericht ist hinsichtlich aller drei Taten "vom Vorliegen eines
minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 5 StGB" ausgegangen. Die
Annahme des Landgerichts, die zu verhängenden Einzelstrafen seien einem
Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu entnehmen, ist rechtsfehlerhaft. Dieser Strafrahmen findet gemäß § 177 Abs. 5 2. Halbs. StGB nur in
-3-
minder schweren Fällen des § 177 Abs. 3 und 4 StGB Anwendung. In minder
schweren Fällen des § 177 Abs. 1 StGB ist dagegen gemäß § 177 Abs. 5 1.
Halbs. StGB auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
erkennen. Ist - wie hier - ein Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 StGB erfüllt, ist bei
der Strafrahmenwahl zunächst zu prüfen, ob trotz Vorliegens des Regelbeispiels wegen anderer erheblich schuldmindernder Umstände der Strafrahmen
des § 177 Abs. 2 StGB nicht anzuwenden, sondern von dem Normalstrafrahmen des Abs. 1 auszugehen ist (vgl. BGH StV 2000, 557; 2001, 456, 457). Gegebenenfalls können - in extremen Ausnahmefällen - eine weiter gehende Milderung des Normalstrafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 5 1. Halbs. StGB in
Betracht zu ziehen sein. Angesichts der Fülle der nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen vorliegenden gewichtigen Milderungsgründe ist nicht
auszuschließen, dass das Landgericht, hätte es die gebotene Prüfung vorgenommen, nicht nur die Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB verneint, sondern
im Hinblick auf die hier besonders gewichtigen Strafmilderungsgründe einen
minder schweren Fall des § 177 Abs. 1 StGB angenommen und innerhalb des
dann zur Verfügung stehenden Strafrahmens von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren Freiheitsstrafe niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte.
-4-
3
Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Die zu Grunde liegenden Feststellungen können jedoch bestehen
bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellungen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.
Tepperwien
Athing
Ernemann
Solin-Stojanović
Sost-Scheible