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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 266/11
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vom
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30. Juni 2011
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2
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und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. Januar 2011
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a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
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im Fall II. 2 der Urteilsgründe der tateinheitlich begangenen vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist,
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b) in den Aussprüchen über die im Fall II. 2 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aufgehoben.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls (Fall II. 1 der Urteilsgründe, Einzelstrafe: ein Jahr Freiheitsstrafe) und
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wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr (Fall II. 2 der Urteilsgründe, Einzelstrafe: 2
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Jahre Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
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sechs Monaten verurteilt. Es hat außerdem Maßregeln bezüglich der Fahrerlaubnis angeordnet und ein Fahrzeug eingezogen. Die hiergegen gerichtete
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Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt,
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hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung im Fall II. 2 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen setzte der Angeklagte
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langsam sein Fahrzeug in Bewegung und fuhr auf den wenige Meter davor stehenden POK R.
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zu, um ihn dazu zu bewegen, zur Seite zu gehen und den
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Fluchtweg freizugeben. Da POK R.
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nicht zur Seite trat, sondern nur wenige
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Meter zurückging, hielt der Angeklagte an, fuhr dann erneut auf ihn zu und hielt
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abermals an. Da POK R.
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den Weg noch nicht freigab, fuhr der Angeklagte
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nochmals langsam an und versuchte, ihn langsam zur Seite zu drücken. POK
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R.
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, der befürchtete überrollt zu werden, hielt sich darauf an der Motorhau-
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be oder dem Scheibenwischer des Transporters fest und zog die Beine hoch.
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Der Angeklagte lenkte den Wagen sodann in eine Rechtskurve, um den Parkplatz zu verlassen. POK R.
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nutzte die Lenkbewegung und die sich daraus
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ergebenden Fliehkräfte und ließ sich vom Fahrzeug „wegschleudern“. Er kam
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auf dem Asphalt des Parkplatzes zum Liegen und trug Schürfwunden an Armen und Knien und einige Hämatome davon.
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b) Damit ist das Vorliegen einer gefährlichen Körperverletzung nicht belegt.
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aa) Zwar ist ein fahrendes Kraftfahrzeug, das zur Verletzung einer Person eingesetzt wird, ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2
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StGB. Die Feststellungen ergeben jedoch nicht, dass die Verletzungen des Po-
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lizeibeamten durch eine Einwirkung des Kraftfahrzeugs auf seinen Körper verursacht worden sind. Soweit er sich diese – was unklar bleibt – bei dem Sturz
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auf den Asphalt zugezogen hat, wäre der Körperverletzungserfolg nicht „mittels“
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des Kraftfahrzeugs eingetreten (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2007
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– 4 StR 524/06, NStZ 2007, 405 und vom 10. Juli 2008 – 4 StR 220/08).
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bb) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen auch nicht
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die Tatvariante „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ (§ 224
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Abs. 1 Nr. 5 StGB). Zum einen lässt sich den Urteilsgründen auch insoweit
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nicht entnehmen, dass die Verletzungen des Geschädigten „mittels“ der Tathandlung und nicht erst durch dessen Abspringen vom Fahrzeug verursacht
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worden sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2006 – 4 StR 123/06, NStZ
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2007, 34, 35, und vom 5. Januar 2010 – 4 StR 478/09, NStZ 2010, 276;
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Fischer, StGB, 58. Aufl. § 224 Rn. 12 m.w.N.). Zum anderen kann das hier
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festgestellte langsame Zufahren auf den Geschädigten nicht generell als lebensbedrohlich angesehen werden. Für die vom Landgericht angenommene
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Gefahr, ihn zu überrollen oder zu überfahren und dadurch lebensgefährliche
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Verletzungen hervorzurufen, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten.
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c) Das Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch den Tatbestand einer
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Körperverletzung nach § 223 StGB. Der nach § 230 StGB zur Verfolgung erforderliche Strafantrag ist vom Verletzten form- und fristgerecht gestellt worden
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(vgl. Bl. 231 Bd. I d. A.). Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weiter gehende Feststellungen getroffen werden könnten und ändert
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den Schuldspruch entsprechend ab.
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2. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der im Fall II. 2 der
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Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Das Landgericht
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hat einen minder schweren Fall des gefährlichen Eingriffs in den Straßenver-
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kehr bejaht und deshalb die Einzelstrafe gemäß § 52 Abs. 2 StGB dem nach
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§ 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB
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als demjenigen mit der schwersten Strafandrohung entnommen. Straferschwerend hat es darüber hinaus u.a. gewürdigt, dass durch die Handlung des Angeklagten zwei Varianten des § 224 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Von der Aufhebung
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sind die zugehörigen Feststellungen nicht betroffen, diese können daher bestehen bleiben.
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3. Nach Wegfall des die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründenden Tatvorwurfs des versuchten Mordes verweist der Senat die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts
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zurück.
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Ernemann
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Roggenbuck
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RiBGH Dr. Franke
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befindet sich im Urlaub
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und ist daher gehindert
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zu unterschreiben.
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Ernemann
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Mutzbauer
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Bender
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