56 lines
2.7 KiB
Text
56 lines
2.7 KiB
Text
|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|||
|
BESCHLUSS
|
|||
|
4 StR 256/04
|
|||
|
vom
|
|||
|
22. Juli 2004
|
|||
|
in der Strafsache
|
|||
|
gegen
|
|||
|
|
|||
|
1.
|
|||
|
2.
|
|||
|
3.
|
|||
|
|
|||
|
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
|
|||
|
|
|||
|
-2-
|
|||
|
|
|||
|
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Juli 2004 einstimmig
|
|||
|
beschlossen:
|
|||
|
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. Dezember 2003 werden als unbegründet
|
|||
|
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
|
|||
|
Zur Revision des Angeklagten Sch.
|
|||
|
|
|||
|
bemerkt der Senat:
|
|||
|
|
|||
|
Das Landgericht hat bei der Gesamtstrafenbildung die zur Bewährung ausgesetzte zweijährige Freiheitsstrafe aus dem Urteil des
|
|||
|
Amtsgerichts Dortmund vom 3. Juni 2002 außer Betracht gelassen. Die der Verurteilung vom 3. Juni 2002 zugrundeliegende Tat
|
|||
|
hatte der Angeklagte am 5. Januar 2002 begangen, mithin vor der
|
|||
|
Verurteilung durch Strafbefehl des Amtsgerichts Gießen vom 28.
|
|||
|
Mai 2002 zur Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Das Landgericht
|
|||
|
hat die Nichteinbeziehung der zweijährigen Freiheitsstrafe damit
|
|||
|
begründet, daß in jenem Verfahren "von der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts
|
|||
|
Gießen vom 28. 5. 2002 abgesehen" worden sei (UA S. 45). Damit hat das Landgericht zwar verkannt, daß hier die Zäsurwirkung
|
|||
|
von dem Strafbefehl als der im Sinne von § 55 Abs. 1 StGB "früheren Verurteilung" ausging und diese Zäsurwirkung des Strafbefehls nicht etwa deshalb entfallen ist, weil in dem weiteren Verfahren von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch
|
|||
|
|
|||
|
-3-
|
|||
|
|
|||
|
gemacht wurde (st. Rspr.; vgl. BGHSt 32, 190, 194; BGH NStZRR 2001, 103; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9).
|
|||
|
Eine Gesamtstrafenbildung aus der im Fall II. 1. der Urteilsgründe
|
|||
|
(Tatzeit: Mitte Juni 2002, mithin nach dem zäsurbildenden Strafbefehl) verhängten Einzelfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der
|
|||
|
Strafe aus dem Urteil vom 3. Juni 2002 kam deshalb nicht in Betracht. Vielmehr hätte das Landgericht eine Gesamtstrafe aus der
|
|||
|
im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängten Strafe unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem weiteren Strafbefehl vom 2. April
|
|||
|
2003 bilden müssen, neben die die im Fall II. 2. der Urteilsgründe
|
|||
|
verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren als weitere Einzelstrafe getreten wäre. Unter den hier gegebenen Umständen ist der
|
|||
|
Angeklagte jedoch nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht
|
|||
|
eine einheitliche Gesamtstrafe aus den in den beiden abgeurteilten Fällen verhängten Einzelstrafen gebildet hat.
|
|||
|
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
|
|||
|
tragen.
|
|||
|
Maatz
|
|||
|
|
|||
|
Kuckein
|
|||
|
Ernemann
|
|||
|
|
|||
|
Athing
|
|||
|
Sost-Scheible
|
|||
|
|
|||
|
|