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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 237/07
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vom
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24. Juli 2007
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2
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und 4 StPO beschlossen:
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1.
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Das
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Urteil
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des
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Landgerichts
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Nürnberg-Fürth
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vom
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7. November 2006 wird auf die Revision des Angeklagten Y.
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, soweit es ihn betrifft, in den Aussprüchen ü-
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ber die Gesamtfreiheitsstrafen aufgehoben.
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2.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch soweit es die Kosten
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des Rechtsmittels betrifft, an eine andere Strafkammer
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des Landgerichts zurückverwiesen.
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3.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen "der Freiheitsberaubung in 2 Fällen, in einem Fall mit gefährlicher Körperverletzung, im
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anderen Fall mit Nötigung, der Körperverletzung in 3 Fällen, der Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, der gefährlichen Körperverletzung, der Nötigung mit versuchter Nötigung sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 17 Fällen
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sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln mit unerlaubter Abgabe
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von Betäubungsmitteln". Es hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 13. Oktober 2004 zu
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einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu einer
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weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und den Verfall von
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Wertersatz in Höhe von 10.000 Euro angeordnet. Ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine
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Sperrfrist von zwei Jahren für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.
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Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
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sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zu den Aussprüchen
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über die Gesamtfreiheitsstrafen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne
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des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Aussprüche über die Gesamtfreiheitsstrafen haben keinen Bestand, weil zu besorgen ist, dass das Landgericht die Möglichkeit eines zu hohen Gesamtstrafübels nicht bedacht hat.
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Nötigt wie hier die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Verurteilung zur
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Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil in Folge eines zu hohen
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Gesamtstrafübels ausgleichen. Es muss also darlegen, dass es sich dieser
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Sachlage bewusst gewesen ist und erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß
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der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (vgl. BGHSt 41, 310, 313;
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BGH, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 StR 488/99 m.w.N.). Dem wird das
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angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat zur Bemessung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafen lediglich ausgeführt, unter Berücksichtigung
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aller bei der Bemessung der verhängten Einzelfreiheitsstrafen angeführten Umstände seien die Gesamtfreiheitsstrafen notwendig, um dem Angeklagten
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"nochmals eindringlich das Ausmaß seines Fehlverhaltens vor Augen zu führen
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und ihn so anzuhalten, in Zukunft keine weiteren Straftaten in Deutschland
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mehr zu begehen". Damit hat es aber weder die Gesamthöhe des ausgesprochenen Freiheitsentzugs von immerhin acht Jahren und sechs Monaten er-
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kennbar auf ihre Schuldangemessenheit geprüft noch das Ergebnis einer solchen Überprüfung für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass die Bemessung der Gesamtstrafen auf
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diesem Mangel beruht.
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Die der Gesamtstrafenbildung zu Grunde liegenden Feststellungen können bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.
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Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass dann,
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wenn wie hier zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu verhängen sind, die Urteilsformel
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so zu fassen ist, dass sie erkennen lässt, welchen Taten die jeweilige Gesamtstrafe zuzuordnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - 4 StR
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377/00; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. Rdn. 83).
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2. Die Abfassung der Urteilsgründe gibt Anlass zu dem Hinweis, dass es
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sich ab einem gewissen Umfang zwar empfehlen kann, den Gründen ein Inhaltsverzeichnis voranzustellen (vgl. Meyer-Goßner/Appl, aaO Rdn. 228). Nicht
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geeignet, die Übersichtlichkeit zu erhöhen, ist aber die Zusammenfassung der
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abgeurteilten Taten in einer Art Vorspann, wenn dieser wie hier (UA 5-11) nur
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um wenige Seiten kürzer ist, als die nachfolgende Darstellung der zu den einzelnen Taten getroffenen Feststellungen (UA 22-31). Zudem leidet die Verständlichkeit der Urteilsgründe erheblich, wenn - wie hier - für die festgestellten
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Taten zwar Ordnungsziffern verwendet werden, dabei jedoch mehrere rechtlich
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und tatsächlich unterschiedliche Fälle unter einer einzigen Ordnungsziffer (Fälle
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III D 8 und 12 der Urteilsgründe) zusammengefasst werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2000 - 4 StR 561/99).
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Tepperwien
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Athing
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Ernemann
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Solin-Stojanović
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Sost-Scheible
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