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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 224/12
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vom
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4. Juli 2012
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in dem Sicherungsverfahren
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gegen
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2012 gemäß
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§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des
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Landgerichts Paderborn vom 16. März 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.
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2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
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auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
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Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem
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psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Beschuldigte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen trat der obdachlose Beschuldigte am 16. November 2010 in der Innenstadt von P.
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deshalb von den Zeugen A.
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und H.
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gegen einen Stromkasten. Als er
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He.
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zur Rede gestellt wurde,
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reagierte er mit den Worten: „Halt's Maul, sonst steche ich euch ab“. Anschließend entfernte er sich. Als ihm die beiden Zeugen und zwei weitere Personen
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nachliefen, blieb der Beschuldigte stehen, zog mit der rechten Hand ein Messer
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und richtete es auf seine Verfolger. Dabei rief er: „Haut ab, oder ich steche euch
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alle ab“ und fuchtelte mit dem Messer hin und her. Kurze Zeit später erschien
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die zwischenzeitlich alarmierte Polizei. Der Aufforderung, das Messer fallenzulassen, kam der Beschuldigte nicht nach, sodass schließlich gegen ihn Pfefferspray eingesetzt und zu seiner Entwaffnung körperliche Gewalt angewendet
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werden musste (Fall II. 1). Am 7. Dezember 2010 bezeichnete der Beschuldigte
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während einer gemeinsamen Zugfahrt die Zeugin S.
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ohne jeden Anlass als
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„Hure“ und „Schlampe“. Zugleich trat er ihr mit dem Fuß gegen den rechten
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Unterschenkel, wobei er schwere, massive Stiefel trug. Als ihn die Zeugin auf
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sein Verhalten ansprach, äußerte er „Ich bringe dich um“ und „Ich mache dich
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kalt“. Die Zeugin erlitt durch den Tritt mehrere Tage andauernde, nicht unerhebliche Schmerzen und einen Schock. Auf der von der Polizei begleiteten Weiterfahrt kam es bei ihr mehrfach zu Weinkrämpfen (Fall II. 2). Am 23. März 2011
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versetzte der Beschuldigte in F.
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auf offener Straße einer ihm unbekannten
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Schülerin, die sich mit zwei Mitschülerinnen auf dem Nachhauseweg befand,
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einen massiven Tritt in den Rücken. Dabei trug er erneut schwere Schnürstiefel.
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Da der Tritt durch den Schulranzen gedämmt wurde, kam es nicht zu länger
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andauernden Schmerzen. Die Schülerin erlitt einen Weinkrampf und war – wie
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ihre beiden Begleiterinnen – von dem Verhalten des Beschuldigten geschockt
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(Fall II. 3). Am 26. Oktober 2011 zeigte der Beschuldigte in der P.
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Innenstadt einem Polizeibeamten den ausgestreckten Mittelfinger und bezeichnete ihn bei der anschließenden Personalienfeststellung als „Arschloch“
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(Fall II. 4). Das Landgericht hat die festgestellten Vorfälle als Bedrohung
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(Fall II. 1), vorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und Bedrohung (Fall II. 2), vorsätzliche Körperverletzung (Fall II. 3) und Beleidigung
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(Fall II. 4) gewertet.
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Dem Gutachten des angehörten Sachverständigen folgend geht das
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Landgericht davon aus, dass der Beschuldigte „seit vielen Jahren“ an einer
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paranoiden Schizophrenie mit chronischem Residuum leidet. Aufgrund der
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Erkrankung treten bei ihm unterschiedlich akzentuierte Symptome wahnhafter
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Überzeugtheit auf. Die dadurch generierten Impulse werden von ihm, dem
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Grundmuster der festgestellten Taten entsprechend, in aggressiv feindseliger
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Weise umgesetzt. Stationären Aufenthalten in psychiatrischen Krankenhäusern
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in den Jahren 1987, 1994 und 1995 gingen jeweils „massive aggressive Übergriffe auf Dritte“ voraus, insbesondere auf Waldwegen, zum Teil mit Messern,
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durch Schubsen oder Fußtritte sowie Bedrohungen. Ein gegen den Beschuldigten im Jahr 1994 wegen des Verdachts der Körperverletzung geführtes Ermittlungsverfahren wurde wegen Schuldunfähigkeit eingestellt. Aufgrund dieser
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Erkrankung war die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei sämtlichen
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Taten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erheblich beeinträchtigt
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(§ 21 StGB) und nicht ausschließbar aufgehoben (§ 20 StGB).
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Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet, weil die unter II. 1 bis
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II. 3 festgestellten Taten dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen
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seien und davon auszugehen sei, dass der Angeklagte ohne Intervention auch
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in Zukunft ähnlich gelagerte Taten begehen werde.
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2. Diese Feststellungen belegen nicht hinreichend, dass von dem Beschuldigten aufgrund seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 63 StGB).
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a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist aufgrund
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ihrer zeitlichen Unbegrenztheit eine außerordentlich beschwerende Maßnahme.
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Sie darf deshalb nur dann angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit
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höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur
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Folge haben (BGH, Urteil vom 2. März 2011 – 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011,
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240, 241; Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011,
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202; Urteil vom 7. Januar 1997 – 5 StR 508/96, NStZ-RR 1997, 230).
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Ob eine zu erwartende Straftat zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens führt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011,
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202; Beschluss vom 26. April 2001 – 4 StR 538/00, StV 2002, 477 f.). Dabei
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kann sich – wie in aller Regel bei Verbrechen oder Gewalt- und Aggressionsdelikten – eine schwere Störung des Rechtsfriedens bereits allein aus dem Gewicht des Straftatbestandes ergeben, mit dessen Verwirklichung gerechnet
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werden muss (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10,
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NStZ-RR 2011, 202; Urteil vom 12. Juni 2008 – 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563,
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564; Beschluss vom 24. November 2004 – 1 StR 493/04, NStZ-RR 2005, 72,
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73). Sind die zu erwartenden Delikte nicht wenigstens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen, ist die Annahme einer schweren Störung des
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Rechtsfriedens dagegen nur in Ausnahmefällen begründbar (BGH, Urteil vom
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2. März 2011 – 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241; Beschluss vom
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18. März 2008 – 4 StR 6/08; Beschluss vom 18. Februar 1992 – 4 StR 27/92,
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BGHR
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StGB
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§ 63
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Gefährlichkeit 16;
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Beschluss
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28. Juni
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2005
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– 4 StR 223/05, NStZ-RR 2005, 303, 304).
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Die für die Maßregelanordnung erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist
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auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln
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(BGH, Urteil vom 17. August 1977 – 2 StR 300/77, BGHSt 27, 246, 248 f.; Urteil
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vom 17. November 1999 – 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27).
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Dabei sind an die Darlegungen umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr
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es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt (vgl.
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BGH, Beschluss vom 8. November 2006 – 2 StR 465/06, NStZ-RR 2007, 73,
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74).
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b) Gemessen an diesen Maßstäben hat das Landgericht seine Überzeugung von der zukünftigen Gefährlichkeit des Beschuldigten nicht tragfähig begründet.
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Im Grundsatz zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die gewalttätigen Übergriffe des Beschuldigten in den Fällen II. 2 und II. 3 der Urteilsgründe von erheblichem Gewicht sind. Dass auch eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Beschuldigte künftig diesen Anlasstaten
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gleich gelagerte Straftaten begehen wird, hat es jedoch nicht hinreichend dargelegt.
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Die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts beruht auf der Erwägung,
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dass es sich bei den für die Anlasstaten ursächlichen psychotischen Impulsen
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um ein Symptom der bei dem Beschuldigten schon seit 1987 bestehenden
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Grunderkrankung handelt, das aufgrund seines regelhaften Auftretens auch in
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Zukunft immer wieder zu gleich gelagerten Taten führen wird (UA 7). Bei dieser
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Sachlage hätte es näherer Erörterung bedurft, warum der Beschuldigte in der
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Vergangenheit nicht häufiger durch Aggressionsdelikte in Erscheinung getreten
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ist und welche prognoserelevanten Schlüsse hieraus zu ziehen sind. Dass ein
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Täter trotz bestehenden Defekts über Jahre hinweg keine Straftaten begangen
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hat, ist ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher
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Straftaten (BGH, Beschluss vom 11. März 2009 – 2 StR 42/09, NStZ-RR 2009,
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198, 199; Urteil vom 17. November 1999 – 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27).
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Die Feststellung, dass den stationären Aufenthalten des Beschuldigten in
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den Jahren 1987, 1994 und 1995 „massive aggressive Übergriffe auf Dritte“
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vorausgegangen sind, ist ohne Aussagekraft, weil es an einer nachvollziehbaren Darstellung einzelner Vorfälle und ihrer Genese fehlt. Gleiches gilt für den
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Vorgang, der dem wegen Körperverletzung geführten Ermittlungsverfahren der
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Staatsanwaltschaft Straubing aus dem Jahr 1994 zugrunde lag, das wegen
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Schuldunfähigkeit eingestellt worden ist. Grundsätzlich kann auch lange zurückliegenden Taten eine indizielle Bedeutung für die Gefährlichkeitsprognose zukommen (BGH, Urteil vom 11. August 2011 – 4 StR 267/11, Rn. 14; vgl. BGH,
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Urteil vom 12. Juni 2008 – 4 StR 140/08, BeckRS 2008, 13076, insoweit in
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NStZ 2008, 563 nicht abgedruckt), doch setzt dies regelmäßig voraus, dass
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diese Taten in einem inneren Zusammenhang zu der festgestellten Erkrankung
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gestanden haben und ihre Ursache nicht vornehmlich in anderen nicht krankheitsbedingten Umständen zu finden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2001 – 4 StR 540/01, BeckRS 2001, 30228853). Dies ist in den Urteilsgründen darzustellen und mit Tatsachen zu belegen.
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Soweit das Landgericht auch die Todesdrohungen zum Nachteil der
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Zeugen He. (Fall II. 1) der mittleren Kriminalität zugeordnet hat, wird dies von
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den Feststellungen nicht belegt. Todesdrohungen gehören nur dann zu den
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erheblichen Straftaten, wenn sie geeignet sind, den Bedrohten nachhaltig und
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massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu beeinträchtigen; dies
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ist insbesondere dann der Fall, wenn sie aus der Sicht des Betroffenen die nahe liegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich tragen (BGH, Beschluss vom
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22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202, 203; Urteil vom 12. Juni
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2008 – 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563, 564). Dass die bedrohten Zeugen mit
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tödlichen Messerstichen gerechnet haben, lässt sich den Feststellungen nicht
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entnehmen. Die Tatsache, dass sie nach der ersten Drohung die Verfolgung
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des Beschuldigten aufnahmen, spricht eher für das Gegenteil.
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Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Eine abschließende Entscheidung vermochte der Senat nicht zu treffen,
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weil es nicht fernliegend ist, dass weitere Feststellungen getroffen werden können, die eine Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB rechtfertigen.
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Mutzbauer
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Roggenbuck
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Bender
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Schmitt
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Quentin
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